Corona-Tests: Abrechnungsmöglichkeiten für Nicht-KV-Mitglieder
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Corona-Tests: Abrechnungsmöglichkeiten für Nicht-KV-Mitglieder
Die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung) vom 14. Oktober 2020 sieht auch für Nicht-KV-Mitglieder die Möglichkeit vor, Leistungen in Zusammenhang mit der Testung von asymptomatischen Patienten über die KV Berlin mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung abzurechnen. (aktuelle Coronavirus-Testverordnung)
Wer darf ärztliche Leistungen erbringen – Wer darf Sachkosten abrechnen?
Neben dem Öffentlichen Gesundheitsdienst selbst sowie von ihm beauftragten Dritten können Einrichtungen und Unternehmen ihre Leistungen und Sachkosten im Zusammenhang mit der Testung auf SARS-CoV-2 gegenüber der KV Berlin abrechnen. Hierfür ist eine Registrierung bei der KV Berlin erforderlich.
Für alle Mitglieder der KV Berlin ist keine Registrierung notwendig. Die Abrechnung erfolgt wie bisher über eine Eingabemaske im Online-Portal der KV Berlin. Weitere Informationen für Vertragsarztpraxen finden Sie hier.
Folgende Berliner Einrichtungen und Unternehmen nach Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)) können ausschließlich Sachkosten gegenüber der KV Berlin abrechnen:
Stand: 30.11.2020
- Krankenhäuser nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 IfSG (Hinweis: Die Abrechnung nach § 26 KHG hat Vorrang.)
- Tageskliniken
- Rettungsdienste
- Einrichtungen für ambulantes Operieren nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 IfSG
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 IfSG
- Dialyseeinrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 4 IfSG
- ambulante Pflegedienste nach § 23 Abs. 3 Nr. 11 IfSG bzw. nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 IfSG
- ambulante Dienste der Eingliederungshilfe (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 TestV)
- und Pflegeinrichtungen, die keine nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtung sind oder kein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a Absatz 3 SGB XI erlassenen Landesrechts erbringen
- nicht unter § 23 Abs. 5 S. 1 IfSG fallende teil- oder vollstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG
- ambulante Hospiz
- Leistungserbringer SAPV
Hinweis: Ambulante Pflegedienste und Pflegeinrichtungen, die die Voraussetzungen der § 72 SGB XI oder § 45a Absatz 3 SGB XI erfüllen, rechnen die Sachkosten für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests mit der Pflegekasse ab (Verfahren nach § 150 Abs. 2 bis 5a SGB XI).
Keine Abrechnungsberechtigung nach der Coronavirus-Testverordnung haben:
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
Diese Einrichtungen können keine Leistungen oder Sachkosten nach der TestV abrechnen. Aber: Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können sich und ihr Praxispersonal bei Vertragsärzten testen lassen. Das gilt ebenso für andere humanmedizinische Heilberufe wie Physio-oder Ergotherapeuten. Die Testungen des Personals in diesen Praxen sollen von Vertragsärzten oder dem Öffentlichen Gesundheitsdienst durchgeführt werden.
Wie können Nicht-KV-Mitglieder Leistungen / Sachkosten abrechnen?
1. Online Registrierung zur Abrechnung
Einrichtungen oder Unternehmen, die im Rahmen der Testverordnungen Leistungen erbringen und/oder Sachkosten abrechnen möchten und noch nicht im Zusammenhang mit den vorherigen Fassungen der Verordnung mit uns abgerechnet haben, werden gebeten sich zu registrieren. Zum Online-Formular. Sie erhalten anschließend eine Bestätigung als E-Mail.
2. Drucken Sie die E-Mail aus und übersenden Sie uns Ihre unterschriebene Registrierung an
Kassenärztliche Vereinigung Berlin
Grundsatzreferat,
Masurenallee 6A,
14057 Berlin
3. Nach Prüfung des Antrags übersenden wir an Sie die Registrierungsbestätigung inkl. Ihrer persönlichen Abrechnungsnummer und des Kennwortes. Mit Erhalt dieser Daten sind Sie abrechnungsberechtigt.
4.Erfassen Sie die Daten für die Abrechnung und übermitteln Sie uns diese quartalsweise. Für die Abrechnung der Leistungen und Sachkosten sind die Anzahlen der jeweiligen Leistungen und für die Sachkosten der Gesamtbetrag für die verwendeten PoC-Antigen-Tests zu übermitteln.
5. Abrechnung der Sachkosten und Leistungen
Bitte beachten: Ab Februar 2021 können Sie die erbrachten Leistungen und Sachkosten über ein Webportal der KV Berlin abrechnen. Die Registrierungsbestätigungen inklusive Ihrer Zugangsdaten für das Webportal werden ab der zweiten Kalenderwoche versandt.