Schliessen
LinkedInFacebookInstagramYoutube

Abrechnungsportal für Nicht-KV-Mitglieder
Nächster Abrechnungszeitraum: 1. bis 7. März



Corona-Tests: Abrechnung für Nicht-KV-Mitglieder

Die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung) sieht seit dem 14. Oktober 2020 auch für Nicht-KV-Mitglieder die Möglichkeit vor, Leistungen in Zusammenhang mit der Testung von asymptomatischen Patienten über die KV Berlin mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung abzurechnen. (aktuelle Coronavirus-Testverordnung)

Bitte beachten:

Teststellen können sich nicht mehr für die Abrechnung von Coronatests bei der KV Berlin registrieren. Hintergrund: Eine Registrierung zur Abrechnung ist ohne Beauftragung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst nicht möglich. Gemäß § 6 Abs. 2 letzter Satz TestV dürfen seit dem 1. Juli 2022 keine Neubeauftragungen durch den ÖGD erfolgen.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat festgelegt, dass der Anspruch auf präventive Coronatests nach TestV am 28. Februar 2023 endet. 
Das heißt: Ab dem 1. März 2023 übernimmt der Bund dann für sämtliche präventive Coronatests nicht mehr die Kosten. Präventive Tests, die Teststellen ab dem 1. März 2023 durchführen, können nicht mehr über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden.

Abrechnungsfristen
- Bis einschließlich November 2022 durchgeführte Leistungen und beschaffte Sachkosten mussten bis spätestens 31. Januar 2022 abgerechnet werden. Eine Abrechnung dieser Leistungen/ Sachkosten darüber hinaus ist ausgeschlossen. 
- Zwischen dem 1. Dezember 2022 und 28. Februar 2023 durchgeführte Leistungen und beschaffte Sachkosten müssen spätestens mit Ablauf des 3. Kalendermonats nach Durchführung beziehungsweise Beschaffung abgerechnet sein.

Wer darf ärztliche Leistungen erbringen – Wer darf Sachkosten abrechnen?
Wie können Nicht-KV-Mitglieder Leistungen / Sachkosten abrechnen?