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Verordnungsberatung

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Aktuelles

Verordnungs-News

Schutzimpfung gegen RSV:
Arexvy® und Abrysvo® Leistung der GKV. Weitere Informationen hier 

Schutzimpfung gegen Masern:
Leistungsumfang GKV ausgeweitet (15.03.2021)


Rechtsgrundlagen

bundesweit geltende Rechtsgrundlagen:
Schutzimpfungs-Richtlinie

Rechtsgrundlagen der KV Berlin:
Impfvereinbarungen


Impfen

Wichtige Informationen

Influenza-Impfstoffe für die Saison 2025/2026 können bis Ende März vorbestellt werden. Nach in Kraft treten des G-BA-Beschlusses am 5. Februar 2025 haben Erwachsene ab 60 Jahren laut SI-RL nun Anspruch auf eine Impfung mit Efluelda® oder Fluad®. Der GKV-Belastungspreis pro Dosis beider Impfstoffe ist in der Saison 2025/2026 identisch. Weitere Informationen zu den Anspruchsberechtigten, den Preisen und dem Ausstellen der Rezepte erhalten Sie in den Verordnungs-News Nr. 01/2025.

Meningokokken B Impfung für Kinder ab 1. Juni 2025

Aufgrund der Erweiterung der Impfvereinbarung, kann für die ärztliche Impfleistung der Standardimpfung gegen Meningokokken B für Kinder, seit dem 1. Juni 2025 eine Vergütung von 96,8 Punkten (derzeit 12,00 Euro) unter Angabe der Symbolnummern 89116A bzw. 89116B über die KV Berlin abgerechnet werden. 
Damit wurde der Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie in Bezug auf die Meningokokken B Impfung aus dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (in Kraft seit 29. Mai 2024), das für die Abrechnung der Impfleistung notwendige Honorar zugefügt.

Bitte beachten Sie, dass die Abrechnungsziffern nach aktuellem Stand möglicherweise noch nicht in Ihr Praxisverwaltungssystem eingepflegt sind und ggf. selbst eingetragen werden müssen.

Der Impfstoff ist damit seit dem 1. Juni 2025 über den Sprechstundenbedarf per Muster 16 (mit Kostenträgerangabe AOK NO und ohne Namensnennung von Patient:innen, Kreuz bei 8+9) beziehbar.

Spikevax JN.1®
Die Aufnahme einer Abrechnungsziffer für die Covid-19-Impfung mit dem Impfstoff Spikevax JN.1® in die Impfvereinbarung der KV Berlin ist erfolgt. 
Da der Impfstoff jedoch im Gegensatz zu anderen verfügbaren Covid-19-Impfstoffen nicht über den Bund bezogen werden kann und nur als Einzelimpfstoff zur Verfügung steht, wird aus Wirtschaftlichkeitsgründen vom Bezug und von der Verimpfung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abgeraten.  
Zugelassene und über den Bund verfügbare Covid-19-Impfstoffe finden Sie hier.

 

Impfungen

In der bundesweit verbindlichen Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) wird der GKV-Leistungsumfang für präexpositionelle Impfungen definiert.

Die Impfvereinbarungen regeln in der Anlage 1 die Vergütung und die abzurechnenden Symbolnummern.

Bezugsweg von Impfstoffen

Um Regressforderungen der Krankenkassen aufgrund falscher Bezugswege bei Impfstoffen zu vermeiden, hat die Verordnungsberatung der KV Berlin ein Flussdiagramm zur Orientierung entwickelt. Dieses zeigt auf, ob und wann ein Impfstoff über den Sprechstundenbedarf bezogen wird und unter welchen Voraussetzungen ein patient:innenindividuelles Kassenrezept auszustellen ist. Zudem können Sie dem Dokument entnehmen, wann die Impfleistung als Privatliquidation über GOÄ abzurechnen ist.

Verordnung von Impfstoffen

Die Verordnung von Impfstoffen des Sprechstundenbedarfs erfolgt für die GKV ausschließlich (auch im Einzelfall):

  • auf einem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16)
  • ohne Namensnennung des Versicherten
  • zu Lasten der AOK Nordost
  • unter Kennzeichnung des Feldes Impfstoff mit dem Eintrag der Ziffer 8 und Sprechstundenbedarf mit dem Eintrag der Ziffer 9

Auf diesem Arzneiverordnungsblatt sind ausschließlich Impfstoffe zu verordnen.

Influenza-Impfstoffe

In unserer Sonderausgabe Verordnungs-News Nr. 01/2025 finden Sie aktuelle Informationen zu den Influenza-Impfstoffen für die Saison 2025/26.

In unserer Sonderausgabe Verordnungs-News Nr. 01/2024 finden Sie aktuelle Informationen zu den Influenza-Impfstoffen für die Saison 2024/25.

Die Influenza-Impfstoffe für die nächste Saison können bis zum 28. Februar 2023 in der Apotheke Ihrer Wahl vorbestellt werden.

Seit Herbst 2022 können auch Apotheken Impfungen gegen Influenza anbieten. Zur Ermittlung der Bestellmenge können Sie vorab in Ihrem Umfeld klären, ob das neue Angebot Auswirkungen auf die Durchführung der Influenza-Impfungen in Ihrer Praxis haben könnte.

Darüber hinaus orientieren Sie sich bitte am Bedarf der letzten Saison, sofern sich hinsichtlich Zusammensetzung Ihres Patient:innenklientels, der Fallzahlen und der Praxisgröße keine Veränderungen ergeben haben.

Verordnungen für Influenza-Impfstoffe für GKV-Versicherte erfolgen ausschließlich (auch im Einzelfall):

  • auf einem Muster 16-Formular (rosa Rezept) 
  • ohne Namensnennung der Versicherten/des Versicherten 
  • Kostenträger für alle gesetzlich Versicherten: AOK Nordost 
  • Felder 8 (Impfstoff) und 9 (Sprechstundenbedarf) ankreuzen 
  • Höchstmenge pro Rezept: 70 Impfdosen Influenza-Impfstoff – ggf. mehrere Rezeptformulare nutzen 
  • bitte vermerken: „Verordnung gültig bis 30.04.2024“ (dient der Apothekenabrechnung)
  • Bestellung erfolgt produktbezogen unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes

Auf dem verwendeten Muster 16-Formular sind ausschließlich Impfstoffe zu verordnen. 
Eine Übersicht der verfügbaren Impfstoffe finden Sie in den Verordnungs-News 01/2023.

Anspruch gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie – Personen ab 60 Jahren

Es sind verschiedene Influenza-Impfstoffe zur Verabreichung für Erwachsene und Kinder ab einem Alter von sechs Monaten zugelassen. Erwachsene ab 60 Jahren haben laut der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) nur noch Anspruch auf eine Impfung mit dem inaktivierten Hochdosis-Influenza-Impfstoff (momentan nur Efluelda®) mit aktueller, von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlener Antigenkombination. 
 

COVID-19-Schutzimpfung

Die COVID-19-Schutzimpfung ist seit dem 8. April 2023 Bestandteil der Regelversorgung. Der Übergang in die Regelversorgung, d.h. Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL), führt im Wesentlichen zu den gleichen Regelungen wie für andere Impfstoffe auch. 

Die Zurverfügungstellung des Impfstoffes durch den Bund bleibt voraussichtlich bis zum Jahresende unverändert.

Weitere Informationen zu diesem Thema  finden Sie auf der Seite der KBV.

Für umfassende Details zu den verfügbaren Impfstoffen, deren Anlieferung, Lagerung, Haltbarkeit sowie den zugelassenen Altersgruppen finden Sie hilfreiche Informationen auf der KBV-Webseite.

Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) stellt eine Übersicht mit den von der EU und somit in Deutschland zugelassenen Impfstoffen sowie die Produktinformationen bereit.

Auf der Website des Robert Koch Institut (RKI) gibt es allgemeine Informationenzum Impfen sowie Faktenblätter, Aufklärungs-, Anamnese- und Einwilligungsbögen

Für die Kodierung von SARS-CoV-2 in der Abrechnung und auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gelten seit dem 1. April 2021 zwei Kodes im Zusammenhang mit der Impfung gegen COVID-19: 

  • U11.9 für eine Impfung gegen COVID-19 und 
  • U12.9 für unerwünschte Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung.

Wann welcher Schlüssel der richtige ist und welche Kodes in welchen Fällen zusätzlich anzugeben sind, steht in den Empfehlung der KBV. Darin gibt es auch Hinweise mit Beispielen zur Dokumentation von Impfreaktionen und POST-COVID-19-Zuständen.

Hier stehen die wichtigsten Punkte zur Abrechnung der einzelnen Impfleistungen bereit. Umfassende Informationen zur Kennzeichnung der CoronaImpfV-Leistungen und deren Vergütung sowie Dokumentation hat die KBV auf ihrer Website zusammengestellt.

Die COVID-19-Vorsorge-Verordnung des BMG ist am 30. Juni 2024 außer Kraft getreten. Somit entfällt die wöchentliche Dokumentation über das Impf-DokuPortal. Die Regelungen zur Abrechnung bleiben bestehen.

  • Die Dokumentation der COVID-19-Impfungen erfolgt wie bei anderen Impfungen auch in der Patientenakte sowie im Impfausweis.
  • Pseudo-GOP abhängig von Impfstoff und Indikation. Siehe Übersicht der KBV
  • Chargennummer: Die Chargennummer des Impfstoffes wird für alle Impfungen im Feld 5010 erfasst.
  • Impfung einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig
  • Die Leistung umfasst die Aufklärung und Impfberatung, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffs, die Beobachtung in der sich unmittelbar anschließenden Nachsorgephase und die medizinische Intervention im Fall von Impfreaktionen.
  • Anzahl der Impfungen: Bei Auffrischimpfungen geben Praxen zusätzlich an, die wievielte COVID-19-Impfung es für die Person ist. Dazu tragen Sie in das Feld 5009 nur die Zahl ein. Es ist nicht relevant, mit welchem Impfstoff oder welchen Impfstoffen die Person bereits geimpft wurde. Dies gilt auch, wenn es sich um die erste oder zweite Impfung nach zwei SARS-CoV-2-Infektionen handelt, da diese formal als Auffrischimpfungen gelten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Vertragsseite.