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Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit
Todesfall/Berufsunfähigkeit
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Stirbt ein Praxisinhaber oder eine -inhaberin oder wird infolge von Unfall oder Krankheit berufsunfähig, sollten sich die Angehörigen wegen der fortlaufenden Kosten für Miete und Personal umgehend darum bemühen, dass die Praxis weitergeführt wird. Existiert eine Generalvollmacht, haben die Hinterbliebenen Zugriff auf die Konten der Praxis und könnten davon die laufenden Kosten vorerst weiter bestreiten. Hilfreich ist für diesen Fall der Abschluss einer Praxisausfallversicherung.
Vorgehen im Todesfall
Ausschreibung der Praxis und Ermächtigung
Der Zulassungsausschuss muss so schnell wie möglich über den Tod eines Praxisinhabers oder einer Praxisinhaberin informiert und die Praxis zur Nachbesetzung ausgeschrieben werden.
Der Gang zum Fachanwalt für Medizin- und Praxisrecht ist empfehlenswert.
„Ermächtigung des Todes wegen“
Parallel zum Nachbesetzungsverfahren besteht die Möglichkeit, dass der Zulassungsausschuss eine Kollegin oder einen Kollegen (beispielsweise den potentiellen Käufer) bis zur eigentlichen Nachbesetzung der Praxis ermächtigt. Diese sogenannte „Ermächtigung von Todes wegen“ wird in der Regel schnell erteilt, trotzdem kann die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen. Es ist deshalb sehr wichtig, die entsprechenden Anträge sofort zu stellen.
Voraussetzung für die Ermächtigung
- Arztregistereintrag des oder der zu Ermächtigenden
Liegt noch kein Eintrag im Arztregister vor, muss dieses sofort geschehen. Es empfiehlt sich, den Antrag persönlich in der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses abzugeben. Einerseits garantiert dies eine schnelle Bearbeitung, andererseits erfährt man gleich, ob Unterlagen fehlen.
Dokumente zum Download
Muster Todesmitteilung KV und Antrag auf Ermächtigung
Generalvollmacht
Praxisinhaberinnen oder Praxisinhaber sollten für den Fall der plötzlichen Berufsunfähigkeit vorsorgen und mindestens zwei Personen des Vertrauens (z. B. Ehepartner, ein guten Freund, eine vertrauenswürdige Kollegin oder ein Rechtsanwalt) eine Generalvollmacht erteilen, die insbesondere auch über den Tod hinaus gültig sein muss. Denn es kann im Todesfall sehr lange dauern, bis die Hinterbliebenen über die Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel die Praxis aber auch die Konten verfügen, wenn ein Erbschein ausgestellt wurde.
Die Vollmacht sollte zumindest in doppelter Ausfertigung ausgefertigt werden (für jeden Bevollmächtigten ein Exemplar).
Dokumente zum Download
Muster Generalvollmacht
Abrechnung erbrachter Leistungen
Leistungen, die vor dem Todestag erbracht wurden, werden bei der KV eingereicht. Die entsprechenden Unterlagen können in Vertretung unterschrieben werden. Abgerechnete Leistungen dürfen jedoch kein Datum nach dem Todestag tragen; insbesondere Rezepte sind dann rechtlich unzulässig und können einen Regress auslösen. Das heißt, eventuell vorhandene Blanko-Formulare mit einer Unterschrift des Verstorbenen müssen sofort vernichtet werden.
Vertragskündigungen
Meist existieren für die Praxis eine ganze Reihe von Lieferverträgen: für Strom, Wasser, Telefon, Handy, etc. Alle diese Einrichtungen müssen angeschrieben werden und der Vertrag muss entweder gekündigt oder eine Übernahme beantragt werden.
Mitgliedschaften in Vereinen und Berufsverbänden müssen ebenfalls gekündigt werden.
Versicherungen
Hinterbliebene sollten alle Versicherungen, die nicht mehr benötigt werden, kündigen. Alle anderen Versicherungen sollten die Hinterbliebenen übertragen lassen. Dies ist wichtig, da in der Regel die private Haftpflichtversicherung für Angehörige in der Berufshaftpflichtversicherung integriert ist und diese somit im Todesfall des Praxisinhabers oder der Praxisinhaberin ihren Versicherungsschutz verlieren würden.
Führt ein von Todes wegen Ermächtigter die Praxis weiter, muss dieser eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
Dokumente zum Download
Muster Kündigungsschreiben Versicherung