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Qualitätssicherung
Weitere Informationen
Praxisinformation 05/2018: Dokumentationsprüfung Schmerztherapie
Praxisinformation 09/2016: Änderung der QS-Vereinbarung Schmerztherapie zum 01.10.2016
Übersicht der anerkannten Schmerzkonferenzen
KBV-PraxisWissenSpezial: Überwachungen und Begehungen von Arztpraxen durch Behörden
Kontakt
030 / 31 003-595
QS-team-4@kvberlin.de
Schmerztherapie
Die Schmerztherapie richtet sich an chronisch schmerzkranke Patienten, bei denen der Schmerz seine Leit- und Warnfunktion verloren und dadurch eigenständigen Krankheitswert erlangt hat und bei denen der Schmerz zu einem beherrschenden Krankheitssymptom geworden ist.
Genehmigungspflichtig sind folgende Leistungen:
- 30700 EBM Grundpauschale
- 30702 EBM Zusatzpauschale
- 30704 EBM Zuschlag für die Erbringung in einer schmerztherapeutischen Einrichtung
- 30708 EBM Beratung/ Erörterung / Abklärung
Wer kann die Leistung beantragen?
- Fachärztinnen und Fachärzte mit Zusatzbezeichnung „Schmerztherapie", die überwiegend chronisch schmerzkranke Patienten behandeln sowie die schmerztherapeutische Einrichtung, in der der Arzt oder die Ärztin arbeitet, muss an vier Tagen pro Woche mindestens je 4 Stunden schmerztherapeutische Sprechstunden vorhalten, in denen ausschließlich Patientinnen und Patienten mit chronischen Schmerzkrankheiten behandelt werden.
Bitte beachten Sie: Ungeachtet dessen ist grundsätzlich die Bindung des Arztes an die Grenzen des Fachgebietes, für das er zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, zu beachten. Dies gilt unabhängig davon, dass dieses Erfordernis nicht ausdrücklich in der o.g. Qualitätssicherungsvereinbarung normiert ist.
Fachliche Anforderungen
Fachliche Anforderungen an den schmerztherapeutisch tätigen Arzt
- Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung für ein klinisches Fach
- selbständig durchgeführte Untersuchungen und Behandlungen in der in § 4 Abs. 1 geforderten Anzahl unter Anleitung eines Arztes, welcher die Voraussetzungen zur Erlangung der Weiterbildungsbefugnis nach dem Weiterbildungsrecht der Ärztekammern für die Zusatz-Weiterbildung „Spezielle Schmerztherapie“ erfüllt
und
- ganztägige 12-monatige Tätigkeit in einer entsprechend qualifizierten Schmerzpraxis, Schmerzambulanz oder einem Schmerzkrankenhaus (vgl. Anlage I.) Eine Tätigkeit in Teilzeit muss hinsichtlich der Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen einer ganztägigen Tätigkeit entsprechen. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
und
- regelmäßige Teilnahme an mindestens acht interdisziplinären Schmerzkonferenzen gemäß § 5 Abs. 3 innerhalb von 12 Monaten vor Antragstellung
und
- Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung gemäß § 5 Abs. 6 der Psychotherapie-Vereinbarung
und
- erfolgreiche Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer
- erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium vor der Schmerztherapie-Kommission der Kassenärztlichen Vereinigung, sofern die Prüfung zu Erlangung der Anerkennung der Zusatzweiterbildung „Spezielle Schmerztherapie" länger als 48 Monate zurückliegt.
Anforderungen an die schmerztherapeutische Einrichtung
- Die Einrichtung muss von einem Arzt geleitet werden, der persönlich an der Schmerztherapie-Vereinbarung teilnimmt bzw. die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme erfüllt.
und
- Befugnis des Leiters nach dem Weiterbildungsrecht der Ärztekammern für die Zusatz-Weiterbildung „Spezielle Schmerztherapie“, wenn Nachweise für die Weiterbildungszeit ausgestellt werden
- kontinuierliche interdisziplinäre Zusammenarbeit der Einrichtung verschiedener Fachdisziplinen (Anästhesiologie, Neurologie, Neurochirurgie, Orthopädie/Chirurgie, Psychiatrie, Rheumatologie, interventionelle Radiologie) und mit Physiotherapeuten
- Patientengut in der schmerzth. Einrichtung muss ausschließlich bzw. weit überwiegend aus chronisch Schmerzkranken entsprechend der Definition der Präambel und des § 1 Abs. 1 der Schmerztherapie-Vereinbarung bestehen
- regelmäßige Betreuung von mindestens 150 chronisch Schmerzkranken im Quartal
- schmerztherapeutische Sprechstunden, in denen ausschließlich Patienten mit chronischen Schmerzkrankheiten an vier Tagen pro Woche jeweils mindestens vier Stunden behandelt werden
- Zusammensetzung des Behandlungsspektrums aus den wichtigsten Schmerzkrankheiten gemäß Anlage I Nr. 3
- Durchführung von mindestens zehnmal im Jahr nach außen offenen, interdisziplinären Schmerzkonferenzen mit Patientenvorstellung
- Durchführung von mindestens 30 Stunden schmerztherapeutischer Fortbildung je Kalenderjahr
- eigenständige Durchführung (nicht delegationsfähig) der unter § 6 Abs. 1 sowie zusätzlich mindestens 3 der unter § 6 Abs. 2 genannten Behandlungsverfahren
- tägliche interne Fallbesprechungen und wöchentliche interne Teamsitzungen
- Sicherstellung der Anwendung schmerztherapeutischer Standards gemäß Anlage I Nr. 6
Räumliche Voraussetzungen
- rollstuhlgerechte bzw. rollstuhlgeeignete Praxis
- mindestens ein Überwachungs- und Liegeplatz
Apparative Voraussetzungen
- Reanimationseinheit einschließlich Defibrillator
- EKG- und Pulsmonitoring an jedem für invasive Verfahren benutzten
Behandlungsplatz - Nachzuweisen durch einen Grundriss mit Bemaßung ggf. mit Fotos
Weitere Anforderungen
- im Original unterschriebene Verpflichtungserklärung
- Die Schmerztherapeutin/der Schmerztherapeut ist verpflichtet, mindestens achtmal im Jahr an einer interdisziplinären Schmerzkonferenz teilnehmen.
- Bei Ärztinnen oder Ärzten, denen erstmalig eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Schmerztherapie nach dieser Vereinbarung erteilt wurde, wird eine Überprüfung der ärztlichen Dokumentation nach § 8 durchgeführt. Die Überprüfung der Dokumentation bezieht sich auf die Vollständigkeit und die Nachvollziehbarkeit der Dokumentation nach § 7.
Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die KV Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung/Einrichtung
Verpflichtungserklärung
Einverständniserklärung Ärztekammerinformationen