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Strukturfonds zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes

Die KV Berlin bildet gemäß § 105 Abs. 1a SGB V ab dem 01.01.2024 zur Finanzierung von Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung einen Strukturfonds und stellt hierfür 0,2 Prozent von der nach § 87a Abs. 3 Satz 1 SGB V vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zur Verfügung. Die Krankenkassen entrichten zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds. 

Die Krankenkassen stellen darüber hinaus gemäß § 105 Abs. 1b SGB V einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 3,3 Mio. EUR als Einmalbetrag im Jahr 2024 zweckgebunden zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes außerhalb der MGV zur Verfügung.

Wie auch in den letzten Jahren veröffentlicht die KV Berlin auf dieser Seite einen entsprechenden Bericht bis 31.08. des Folgejahres (2025) über die Verwendung der Mittel nach § 105 Abs. 1a SGB V (2024) sowie nach § 105 Abs. 1b SGB V (2024).

Berichte über die Verwendung der Finanzmittel des Strukturfonds