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Verträge und Recht
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Ambulante Versorgung von Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine (Themenseite)
Auftragsweise versorgte Personen nach § 264 Abs1. und 2, Satz 2 SGB V
Krankenbehandlung der auftragsversorgten Personen nach § 264 Abs. 1 SGB V und § 264 Abs. 2 Satz 2 SGB V. Auftragsweise versorgte Personen können Arbeits- und Erwerbslose, die nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind, andere Hilfeempfänger sowie für die vom Bundesministerium für Gesundheit bezeichnete Personenkreise sein.