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Verordnung
Heilmittel
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Verordnungsberatung
verordnung@kvberlin.de
030 31 003-999 (Service Center)
Rechtsgrundlagen
Bundesweit geltende Rechtsgrundlagen:
Heilmittel-Richtlinie
Heilmittelkatalog
Rechtsgrundlagen der KV Berlin:
Heilmittelvereinbarung
Richtgrößenvereinbarung
Heilmittel sind persönlich erbrachte Leistungen aus den Bereichen Physikalische Therapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Schluck- und Ernährungstherapie sowie Podologie und Ergotherapie.
Voraussetzungen für Heilmittelverordnungen
Eine Heilmittelverordnung kann nur erfolgen, wenn sich der Arzt persönlich über den Zustand des Patienten, seiner persönlichen Lebensumstände und Kontextfaktoren sowie über bisher ausgestellte Heilmittelverordnungen informiert hat, oder ihm diese aus der laufenden Behandlung bekannt sind.
Eine Verordnung kann und darf nur nach Maßgabe der Heilmittel-Richtlinie erfolgen. Sie stellt die Voraussetzungen und gibt vor, bei welcher Indikation welche Heilmittel und in welcher Menge verordnet werden können.
Für Verordnungen gilt die Heilmittel-Richtlinie (inklusive Heilmittelkatalog).
Neue Heilmittel-Richtlinie ab Januar 2021
Praxisinformation und Themenseite zu den wichtigsten Neuerungen
Bitte beachten Sie: Der für den 1. Oktober 2020 geplante Start der neuen Heilmittel-Richtlinie wird um ein Quartal verschoben. Weitere Informationen hier
Preise für Heilmittelleistungen
Ab dem 1. Juli 2019 gelten bundesweit die gleichen Heilmittelpreise. Hintergrund ist eine gesetzliche Änderung durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG). Gemäß § 125b Abs. 2 Satz 1 SGB V gelten nun bundeseinheitlich Höchstpreise, auf die sich zuvor der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Heilmittelerbringerverbände verständigt hatten. Die bisher regional- und kassenspezifischen Vergütungsvereinbarungen werden zukünftig auf der Bundesebene vereinbart, daher ist auch je Heilmittelbereich nur noch eine Preisliste gültig. Die neuen Preise gelten mindestens bis zum 30.06.2020 und können frühestens mit Wirkung ab dem 01.07.2020 neu vereinbart werden.
Die neuen bundesweiten Preislisten finden Sie ab sofort auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes.
Zuzahlungsbeträge für medizinisch-physikalische Leistungen
Von den Zuzahlungen befreit sind Versicherte, die
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- einen Befreiungsausweis ihrer Krankenkasse vorlegen oder
- durch die besonderen Kostenträger Postbeamtenkrankenkasse A, Bundeswehr, Heilfürsorge Polizei, BVG/BEG versichert sind.
Bei der Abgabe von Heilmitteln in der Arztpraxis besteht keine Grundlage für die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr in Höhe von 10 Euro. Anders verhält es sich bei der Abgabe von Heilmitteln außerhalb der Arztpraxis: In diesen Fällen müssen Patienten z.B. beim Physiotherapeuten eine zusätzliche Gebühr von 10 Euro pro Verordnungsblatt zahlen.
Übersicht der Zuzahlungsbeiträge:
GO-Nrn. | EBM-Bezeichnung | Behandlungsdauer (in min) | Zuzahlung in Euro1 | |
---|---|---|---|---|
Krankengymnastik | ||||
30300 | Sensomotorische Übungsbehandlung (Einzelbehandlung) | 15 | 0,98 | |
30301 | Sensomotorische Übungsbehandlung (Gruppenbehandlung) | 15 | 0,60 | |
30410 | Atemgymnastik (Einzelbehandlung) | 15 | 2,11 | |
30411 | Atemgymnastik (Gruppenbehandlung) | 20 | 0,95 | |
30420 | Krankengymnastik (Einzelbehandlung) | 15 | 2,11 | |
30421 | Krankengymnastik (Gruppenbehandlung) | 20 | 0,95 | |
Massagen | ||||
30400 | Massagetherapie | keine Zeitvorgabe | 1,54 | |
30402 | Unterwasserdruckstrahlmassage | keine Zeitvorgabe | 2,40 |
1 Zuzahlung je abgerechneter GO-Nr., bei mehrfacher Abrechnung ist der Zuzahlungsbetrag ebenfalls mehrfach einzubehalten.