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Öffentliche Zustellung
3. Quartal 2025
Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und den Verbänden der Krankenkassen über die Rahmenbedingungen eines Strukturfonds und zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes für das Vertragsgebiet Berlin für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 gemäß § 105 Abs. 1a und 1b SGB V
vom 25.07.2025
Die KV Berlin bildet gemäß § 105 Abs. 1a SGB V ab dem 01.01.2025 zur Finanzierung von Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung einen Strukturfonds und stellt hierfür 0,2 Prozent von der nach § 87a Abs. 3 Satz 1 SGB V vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zur Verfügung. Die Krankenkassen entrichten zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds.
Die Krankenkassen stellen darüber hinaus gemäß § 105 Abs. 1b SGB V einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 4,8 Mio. EUR jeweils für die Jahre 2025 und 2026 als Einmalbetrag zweckgebunden zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes außerhalb der MGV zur Verfügung.
Wie auch in den letzten Jahren veröffentlicht die KV Berlin einen entsprechenden Bericht bis 31.08. des Folgejahres über die Verwendung der Mittel nach § 105 Abs. 1a SGB V sowie nach § 105 Abs. 1b SGB V auf ihrer Homepage.
Honorarvertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und den Verbänden der Krankenkassen über die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Vertragsgebiet Berlin für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 gemäß § 83 i.V.m. § 87a SGB V
vom 25.07.2025
Der o.g. Honorarvertrag, über dessen Eckpunkte sich geeinigt und worüber mit PID und unter der Rubrik Praxis News am 06.06.2025 informiert wurde, regelt unter anderem die Berechnung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) und beinhaltet den regionalen Punktwert für das Jahr 2025 in Höhe von 12,3934 Cent.
Zudem werden in den Jahren 2025 und 2026 die bisherigen besonders förderungswürdigen Leistungen
- der Allergologie (GOPen 30130, 30130T, 91130),
- der Schmerztherapie (GOPen 30702, 30704),
- der Sehschule (GOP 06320 i.V.m. der GOP 06333 bzw. GOP 06321 i.V.m. der GOP 06333)
- der Magenspiegelung (GOP 13400)
- der Botulinumtoxin-Behandlung (verschiedene Zuschläge bei bestimmten EBM-Leistungen und Diagnosen),
- der Versorgung von chronischen Wunden (4,50 € Zuschlag auf GOP 02310)
- des Schlaflabors (1,1 Cent Zuschlag pro Punkt auf GOPen 30900 und 90901
- für Patienten mit Morbus Huntington in Einrichtungen ohne Vereinbarung nach § 119b SGB V (30,00 € Zuschlag auf bestimmte Versicherten- bzw. Grundpauschalen)
- der rheumatologischen Funktionsdiagnostik (9,00 € Zuschlag auf GOPen 04551 und 13701)
- zur Behebung von Entwicklungsstörungen bei Kindern (40,00 € Zuschlag auf GOP 09210)
- der Katheter-Versorgung in Pflegeheimen und zu Hause (18,00 € Zuschlag auf GOPen 02322 und 02323 beim Besuch im Pflegeheim oder Hausbesuch)
und - der Versorgung durch eine Kiezschwester im Praxisnetz (40,00 € Zuschlag auf GOP 03000)
gefördert.
Neu hinzu kommen mit Förderzeitraum vom 01.07.2025 bis zum 31.12.2026 die besonders förderungswürdigen Leistungen
- der kurativen Mammographie (3 Cent Zuschlag pro Punkt auf GOP 34270)
- der augenärztlichen Grundversorgung von Kindern < 5 Jahre (6 Cent Zuschlag pro Punkt auf GOP 06210) und
- der kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung (1,00 € Zuschlag auf GOPen 14220 und 14221).
Ebenfalls in den Jahren 2025 und 2026 werden weiterhin besonders förderungswürdige Leistungserbringer, die sich in Bezirken der Planungsbereiche 2 und 3 (Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf und Treptow-Köpenick) mit unterdurchschnittlichem Versorgungsgrad – der Arztgruppe Hausärzte mit einem Versorgungsgrad <100% (gemäß LOI) sowie Augenärzte, Frauenärzte und Kinderärzte in den o. g. Bezirken (Kinderärzte zusätzlich in Spandau und Reinickendorf) mit einem Versorgungsgrad <95% (gemäß LOI) – niederlassen oder Stellen nachbesetzen, mit einem extrabudgetären Zuschlag auf MGV-Leistungen i.H.v. 3 Cent auf den Punktwert gefördert. Das voraussichtliche Fördervolumen wird um 900.000 € pro Jahr erhöht.
Zudem werden die Wegepauschalen des Jahres 2024 um 2,205 % erhöht.
Vertrag über eine besondere Versorgung gemäß § 140a SGB V zur Durchführung eines Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der KV Berlin und der BKK mkk – meine Krankenkasse
vom 25.07.2025
7. Änderungsvereinbarung zum Vertrag zur Bereinigung in den durch das SGB V vorgesehenen Fällen zwischen KV Berlin und vdek für die TK
vom 10.03.2025
Gegenstand der 7. Änderungsvereinbarung zum o.g. Bereinigungsvertrag vom 24.01.2018, i.d.F. der 6. Änderungsvereinbarung vom 24.01.2025, ist mit Wirkung ab dem 01.04.2025 die Aufnahme der GOP 30210 in allen Ziffernkränzen.
Die Ziffernkränze der Anlage des o.g. Bereinigungsvertrages werden entsprechend ausgetauscht.
Ergänzungsvereinbarung zwischen der KV Berlin und der BARMER zur Vereinbarung über die Durchführung der Prüfung der Abrechnung auf Rechtmäßigkeit und Plausibilität gemäß § 106d SGB V (Plausibilitätsvereinbarung) zwischen der KV Berlin und den Berliner Krankenkassenverbänden
vom 16.05.2025
Die Ergänzungsvereinbarung mit der BARMER zur Plausibilitätsvereinbarung vom 05.09.2007, i.d.F. der Änderungsvereinbarung vom 17.08.2020, regelt mit Wirkung ab dem 01.07.2025 die Anerkennung der abgerechneten GOP 01770 zur Betreuung einer von körperlichem und/oder sexuellem Missbrauch betroffenen Schwangeren von mehr als einem Vertragsarzt im Laufe eines Quartals. Somit ist die GOP 01770 von mehreren Vertragsärzten bzw. Vertragsärztinnen abrechnungsfähig. Dazu rechnet der Ver-tragsarzt bzw. die Vertragsärztin auf dem gleichen Behandlungsschein die GOP 01770 mit der gesi-cherten Diagnose gemäß ICD-10-GM T74.1 und/oder T.74.2 ab, worauf die KV Berlin zur GOP 01770 die SNR 91770 zusetzt. Anhand der von der KV Berlin übermittelten SNR 91770 erkennt die BARMER die Abrechnung der GOP 01770 an und stellt keine Anträge gemäß § 106d SGB V.
Damit ist die Betreuung von Schwangeren sichergestellt, die von Missbrauch betroffen sind und auf-grund dessen im Laufe eines Quartals den Wohnort und damit die Arztpraxis wechseln müssen. Hin-tergrund ist, dass die GOP 01770 gemäß den Mutterschafts-Richtlinien des Gemeinsamen Bundes-ausschusses abrechnungsfähig ist. Laut EBM ist die GOP 01770 für die Betreuung einer Schwangeren im Laufe eines Quartals allerdings nur von einer Vertragsärztin bzw. einem Vertragsarzt abrechnungs-fähig. Dies gilt auch, wenn mehrere Vertragsärztinnen bzw. Vertragsärzte in die Betreuung der Schwangeren eingebunden sind (z.B. bei Vertretung, im Notfall oder bei Mit- und Weiterbehandlung).
Diese Ergänzungsvereinbarung gilt aktuell für alle Versicherten der BARMER.
9. Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung zur KV-eigenen und zur KV-übergreifenden Bereini-gung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) einer Betriebskrankenkasse (BKK) nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V in den durch das SGB V vorgesehenen Fällen
vom 20.06.2025
Die 9. Änderungsvereinbarung zur Bereinigungsvereinbarung vom 20.02.2018, i.d.F. der 8. Ände-rungsvereinbarung vom 20.03.2025, regelt die Aufnahme und Entfernung von GOPen in die bzw. aus den Ziffernkränzen. Betroffen davon sind die Ziffernkränze zum HzV-Vertrag GWQ, spectrumK und der BAHN-BKK.
16. Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag vom 25.06.2007 über die Bearbeitung von Dokumentationsdaten gemäß Disease-Management-Verträgen zwischen den Krankenkassen/ - verbänden, der Arbeitsgemeinschaft (AG) DMP Berlin GbR, der Gemeinsamen Einrichtung (GE) DMP Berlin GbR und der data experts GmbH (Datenstellenvertrag).
vom 15.05.2025
Zum 01.07.2025 trat der Vertrag zum DMP Osteoporose in Kraft. Entsprechend wurde der Datenstellenvertrag um die Aufgaben für das DMP Osteoporose erweitert.