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Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen 2/2024
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Öffentliche Zustellung
3. Quartal 2025
7. Änderungsvereinbarung zum Vertrag zur Bereinigung in den durch das SGB V vorgesehenen Fällen zwischen KV Berlin und vdek für die TK
vom 10.03.2025
Gegenstand der 7. Änderungsvereinbarung zum o.g. Bereinigungsvertrag vom 24.01.2018, i.d.F. der 6. Änderungsvereinbarung vom 24.01.2025, ist mit Wirkung ab dem 01.04.2025 die Aufnahme der GOP 30210 in allen Ziffernkränzen.
Die Ziffernkränze der Anlage des o.g. Bereinigungsvertrages werden entsprechend ausgetauscht.
Ergänzungsvereinbarung zwischen der KV Berlin und der BARMER zur Vereinbarung über die Durchführung der Prüfung der Abrechnung auf Rechtmäßigkeit und Plausibilität gemäß § 106d SGB V (Plausibilitätsvereinbarung) zwischen der KV Berlin und den Berliner Krankenkassenverbänden
vom 16.05.2025
Die Ergänzungsvereinbarung mit der BARMER zur Plausibilitätsvereinbarung vom 05.09.2007, i.d.F. der Änderungsvereinbarung vom 17.08.2020, regelt mit Wirkung ab dem 01.07.2025 die Anerkennung der abgerechneten GOP 01770 zur Betreuung einer von körperlichem und/oder sexuellem Missbrauch betroffenen Schwangeren von mehr als einem Vertragsarzt im Laufe eines Quartals. Somit ist die GOP 01770 von mehreren Vertragsärzten bzw. Vertragsärztinnen abrechnungsfähig. Dazu rechnet der Ver-tragsarzt bzw. die Vertragsärztin auf dem gleichen Behandlungsschein die GOP 01770 mit der gesi-cherten Diagnose gemäß ICD-10-GM T74.1 und/oder T.74.2 ab, worauf die KV Berlin zur GOP 01770 die SNR 91770 zusetzt. Anhand der von der KV Berlin übermittelten SNR 91770 erkennt die BARMER die Abrechnung der GOP 01770 an und stellt keine Anträge gemäß § 106d SGB V.
Damit ist die Betreuung von Schwangeren sichergestellt, die von Missbrauch betroffen sind und auf-grund dessen im Laufe eines Quartals den Wohnort und damit die Arztpraxis wechseln müssen. Hin-tergrund ist, dass die GOP 01770 gemäß den Mutterschafts-Richtlinien des Gemeinsamen Bundes-ausschusses abrechnungsfähig ist. Laut EBM ist die GOP 01770 für die Betreuung einer Schwangeren im Laufe eines Quartals allerdings nur von einer Vertragsärztin bzw. einem Vertragsarzt abrechnungs-fähig. Dies gilt auch, wenn mehrere Vertragsärztinnen bzw. Vertragsärzte in die Betreuung der Schwangeren eingebunden sind (z.B. bei Vertretung, im Notfall oder bei Mit- und Weiterbehandlung).
Diese Ergänzungsvereinbarung gilt aktuell für alle Versicherten der BARMER.
9. Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung zur KV-eigenen und zur KV-übergreifenden Bereini-gung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) einer Betriebskrankenkasse (BKK) nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V in den durch das SGB V vorgesehenen Fällen
vom 20.06.2025
Die 9. Änderungsvereinbarung zur Bereinigungsvereinbarung vom 20.02.2018, i.d.F. der 8. Ände-rungsvereinbarung vom 20.03.2025, regelt die Aufnahme und Entfernung von GOPen in die bzw. aus den Ziffernkränzen. Betroffen davon sind die Ziffernkränze zum HzV-Vertrag GWQ, spectrumK und der BAHN-BKK.
16. Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag vom 25.06.2007 über die Bearbeitung von Dokumentationsdaten gemäß Disease-Management-Verträgen zwischen den Krankenkassen/ - verbänden, der Arbeitsgemeinschaft (AG) DMP Berlin GbR, der Gemeinsamen Einrichtung (GE) DMP Berlin GbR und der data experts GmbH (Datenstellenvertrag).
vom 15.05.2025
Zum 01.07.2025 trat der Vertrag zum DMP Osteoporose in Kraft. Entsprechend wurde der Datenstellenvertrag um die Aufgaben für das DMP Osteoporose erweitert.