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Für das Einreichen der Bescheinigung (Anzeigepflicht)
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Videosprechstunden
(nur anzeigenpflichtige Leistung, keine genehmigungspflichtige Leistung)
Die Videosprechstunde ist definiert als synchrone Kommunikation zwischen einer Ärztin oder einem Arzt und einer/einem ihr oder ihm bekannten Patientin/Patienten über die dem Patienten zur Verfügung stehende technische Ausstattung, ggf. unter Assistenz, im Sinne einer Online-Videosprechstunde in Echtzeit.
Ärztinnen/Ärzte oder Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten können Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde erst dann abrechnen, nachdem sie gegenüber der KV Berlin die Nutzung eines zertifizierten (Anlage 31b zum BMV-Ä) Videodienstanbieters angezeigt haben.
Zertifizierte Videodienstanbieter
Der Videodienstanbieter ist verpflichtet, der Ärztin oder dem Arzt bzw. der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten bei Vertragsabschluss eine Bescheinigung über die erfüllten Nachweise zur Informationssicherheit, zum Datenschutz und zu den Anforderungen aus § 5 Absatz 2 Anlage 31b Bundesmantelvertrag-Ärzte vorzulegen. Diese Bescheinigung ist mit dem Praxisstempel zu versehen, zu unterschreiben und an die KV Berlin, Abteilung QS zu senden.
Wer darf die Leistung abrechnen?
Ärztinnen und Ärzte fast aller Fachgruppen - ausgenommen sind nur Laborärztinnen/Laborärzte, Nuklearmedizinerinnen/Nuklearmediziner, Pathologinnen/Pathologen und Radiologinnen/Radiologen – sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Auch ermächtigte Ärztinnen und Ärzte können ihre Patientinnen und Patienten per Video behandeln.
Technische und fachliche Anforderungen
- Einwilligung der Patientin/des Patienten für die Videosprechstunde,
Durchführung in geschlossenen Räumen mit angemessener Privatsphäre - Gewährleistung einer angemessenen Kommunikation hinsichtlich der eingesetzten Technik und elektronischen Datenübertragung
- Verbot von Aufzeichnungen jeglicher Art während der Durchführung
- Erkennbarer Klarname der Patientin/des Patienten bzw. der Pflegekräfte für die Praxis
- Keine Werbung während der Videosprechstunde
Weitere Anforderungen
Spezielle Anforderungen an die Vertragsärztin/den Vertragsarzt
- apparative Ausstattung: Bildschirm, Kamera, Mikrofon und Lautsprecher
- Bildschirm: Diagonale mindestens 3 Zoll, Auflösung 640 x 480 Pixel
- Bandbreite: mindestens 2000 kbit/s im Download
Anforderungen an den Datenschutz
- Videodienstanbieter und beteiligte/r Ärztin/Arzt haben die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten (DSGVO, BDGS, SGB V und – soweit anwendbar – SGB X) zu beachten
- Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß
§ 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Anforderungen an den Videodienstanbieter
- Der Videodienstanbieter muss zertifiziert sein und dazu eine Selbstauskunft bei der KBV sowie beim GKV-Spitzenverband eingereicht haben. Die Zertifikate muss er der Praxis vorweisen können.
- Der Videodienstanbieter muss zudem gewährleisten, dass die Videosprechstunde während der gesamten Übertragung Ende-zu-Ende verschlüsselt ist.
- Zertifizierter Videodienstanbieter
Möglichkeiten der Nachweisführung
- Informationssicherheit: Zertifikat des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder Zertifikat über technische Sicherheit und zusätzlich Datenschutzzertifikat von akkreditierter Stelle
- Datenschutz: Gütesiegel von unabhängiger Datenschutzaufsichtsbehörde oder Datenschutzzertifikat von akkreditierter Stelle
- Inhalte: Zertifikat oder Gutachten oder vergleichbare Bestätigung von akkreditierter Stelle
Achtung: Aufgrund der Corona-Pandemie gelten Ausnahmeregelungen, befristet bis zum 30. Juni 2021.
Vergütung
Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können bestimmte Leistungen für Gespräche und Einzelpsychotherapien abrechnen, die per Videosprechstunde erfolgen. Maximal 20 Prozent der jeweiligen Leistung (GOP) im Quartal dürfen per Videosprechstunde erfolgen, für den Rest ist ein persönlicher Kontakt erforderlich. Voraussetzung für psychotherapeutische Leistungen per Video ist, dass zuvor ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erfolgt ist.
Zusätzlich gilt für die psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen eine besondere Kennzeichnung:
- GOP 35150U Probatorische Sitzungen
- GOP 35150W Probatorische Sitzungen in der Richtlinientherapie - Bezugsperson
- GOP 35151V Psychotherapeutische Sprechstunde
- GOP 35151W Psychotherapeutische Sprechstunde unter Einbeziehung der Bezugsperson
- GOP 30931V Probatorische Sitzung in der neuropsychologischen Therapie