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Service-Center
Für das Einreichen der Bescheinigung (Anzeigepflicht)

030 / 31 003-999
030 / 31 003-50730
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Videosprechstunden

(nur anzeigepflichtige Leistung, keine genehmigungspflichtige Leistung)

Die Videosprechstunde ist definiert als synchrone Kommunikation zwischen einer Ärztin oder einem Arzt und einer/einem ihr oder ihm bekannten Patientin/Patienten über die dem Patienten zur Verfügung stehende technische Ausstattung, ggf. unter Assistenz, im Sinne einer Online-Videosprechstunde in Echtzeit.

Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen können Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde erst dann abrechnen, nachdem sie gegenüber der KV Berlin die Nutzung eines zertifizierten (Anlage 31b zum BMV-Ä) Videodienstanbieters angezeigt haben.

Zertifizierte Videodienstanbieter

Der Videodienstanbieter ist verpflichtet, der Ärztin oder dem Arzt bzw. der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten bei Vertragsabschluss eine Bescheinigung über die erfüllten Nachweise zur Informationssicherheit, zum Datenschutz und zu den Anforderungen aus § 5 Absatz 2 Anlage 31b Bundesmantelvertrag-Ärzte vorzulegen. Diese Bescheinigung ist mit dem Praxisstempel zu versehen, zu unterschreiben und an die KV Berlin, Abteilung QS zu senden.

Wer darf die Leistung abrechnen?
Technische und fachliche Anforderungen
Weitere Anforderungen
Möglichkeiten der Nachweisführung
Vergütung