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Coronavirus

Coronavirus

Hier erhalten Sie Informationen zu folgenden Themen: Wann und wie SARS-CoV-2-Testungen veranlasst werden und was bei der Abrechnung beachtet werden muss, welche Regelungen noch gelten und Hinweise zur COVID-19-Schutzimpfung.

Infos zur COVID-19-Schutzimpfung
von der Impfstoffbestellung bis zur Dokumentation
Vergütung u. Abrechnung der COVID-19-Impfung

Therapie von Erkrankten und Long COVID
Long-COVID / Post-COVID
Monoklonale Antikörpertherapie
Orale antivirale Medikamente

Keine Gesetzliche Impfpflicht für medizinisches Personal seit 1. Januar 2023

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht wurde zum 1. Januar 2023 aufgehoben, der entsprechende Paragraf 20a ist nicht mehr im Infektionsschutzgesetz (IfSG) enthalten. Vom 16. März 2022 bis zum 31. Dezember 2022 galt eine Impfpflicht gegen COVID-19 für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, die Mitarbeiter:innen und Inhaber:innen von Arzt- und Psychotherapeutenpraxen einschloss (siehe Änderung des Infektionsschutzgesetzes (§ 20a IfSG) vom 16.12.2021).

Abstrich und Labor (Anspruch, Leistung, Abrechnung)

Mit dem Auslaufen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) besteht seit dem 1. März 2023 nur noch ein Testanspruch für symptomatische Personen. PCR-Testungen auf SARS-CoV-2 sind nach ärztlicher Indikationsstellung weiterhin eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Weitere Informationen des RKI:

  • Hinweise zu Testungen (u. a. symptomatische Personen, geimpfte oder genesene Personen)

Leistung Vertragsärztin/-arzt

  • Abstrich/Testung mittels PCR seit 1. April 2022 Bestandteil der Versicherten-/Grundpauschale
  • Beauftragung Labor über Formular 10 (Formular 10C ist seit dem 1. März 2023 nicht mehr gültig)
  • Meldepflicht gemäß RKI beachten

Abrechnung/Vergütung Abstrich

  • nach EBM, quartalsweise, nicht gesondert abrechnungsfähige Leistung, Bestandteil der Versicherten-/Grundpauschale

Labor

  • Diagnostik durch vertragsärztliches Labor
  • Abrechnung quartalsweise
  • GOP 32816 EBM
     

Hinweis zur Testung asymtpomatischer Personen nach TestV: Die TestV ist am 28. Februar 2023 ausgelaufen. Somit können seit dem 1. März 2023 keine Leistungen mehr auf Grundlage der TestV erbracht und abgerechnet werden. Die Abrechnung von Corona-Testungen nach TestV über das Online-Portal war deshalb letztmalig vom 1. bis 7. März für den Monat Februar möglich. mehr Infos 

COVID-19-Genesenenzertifikat

Der Anspruch auf die Erstellung eines COVID-19-Genesenenzertifkats war bis zum 28. Februar 2023 in der Coronavirus-Testverordnung (TestV) geregelt. Mit Auslaufen der TestV ist dieser Anspruch zum 1. März 2023 entfallen, eine Abrechnung nach TestV ist nicht mehr möglich. Die Abrechnung von Leistungen nach TestV über das Online-Portal ist deshalb letztmalig vom 1. bis 7. März für den Monat Februar möglich. 

Weitere Themen

Wann ist bei erwachsenen COVID-19-Patient:innen eine schwerer Krankheitsverlauf wahrscheinlich, sodass eine stationäre Aufnahme im Betracht kommt? Wann ist davon auszugehen, dass eine ambulante Versorgung ausreicht? Die Senatsgesundheitsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat entsprechende Kriterien erarbeitet, die sie Praxen und Notaufnahmen für die Ersteinschätzung ihrer Patient:innen an die Hand gibt. 

Vitalparameter und Risikofaktoren

Behandelte Ärzt:innen sollten bei infizierten erwachsenen Patient:innen frühzeitig die Vitalparameter Sauerstoffsättigung, Atemfrequenz und Blutdruck erheben und Risikofaktoren abfragen. Bei gesicherter ambulanter Versorgung ist nach aktuellen Wissensstand das Risiko für einen schweren Verlauf gering und eine Behandlung im ambulanten Bereich möglich, bei:

  • Atemfrequenz 12-20/min
  • Sauerstoffsättigung > 92 Prozent
  • keine Dyspnoe
  • Blutdruck systolisch > 110/min
  • Alter < 60 Jahre
  • keine Adipositas (BMI > 30kg/m²)
  • keine Vorerkrankungen, insbesondere keine hämato-onkologische, kardiale, pulmonale, hepatische, renale, neurologische und diabetologische chronische Erkrankung

Weitere Informationen zum wissenschaftlichen Hintergrund sowie ein Fließschema (Seite 5) finden Sie in den Empfehlungen der Senatsgesundheitsverwaltung.

Alle Hausärztinnen und –ärzte können testen
Grundsätzlich gilt, dass jede Praxis eine Testung analog zur Influenza-Diagnostik durchführen kann. Patient:innen sind in der Regel am Besten in der Arztpraxis aufgehoben, die mit ihren Beschwerden und Vorerkrankungen aus der laufenden Behandlung vertraut sind. Daher wird empfohlen, spezielle Sprechzeiten für Infektpatienten zu organisieren. Patienten sollten zu Randzeiten in die Praxis bestellt werden. Die COVID-19-Praxen stehen lediglich ergänzend zur Verfügung.

Schutzausrüstung
Zur Schutzausrüstung: Das RKI empfiehlt das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) je nach Art und Umfang der Exposition. Aus Sicht der KV Berlin liegt es im Ermessen der Praxis, mit welcher Schutzausrüstung das Personal diesen Patienten begegnet (FFP2 oder Mund-Nase-Schutz). Bei Maßnahmen, die eine Freisetzung von Tröpfchen beziehungsweise Aerosolen produzieren, ist ein adäquater Atemschutz (FFP2) erforderlich.

Bitte beachten: Schutzkleidung zählt aktuell zum Praxisbedarf und muss durch die Praxis selbst beschafft werden.

Dokumente zum Download und weitere Informationen
Pandemieplanung in der Arztpraxis - Eine Anleitung zum Umgang mit Corona
Empfehlungen zur ärztlichen Versorgung von Pflegeheimbewohnern
Empfehlungen zu Prävention und Bekämpfung im medizinischen Bereich (Punkt 5 auf der RKI-Seite)
Hinweise zum beispielhaften An- und Ablegen von PSA für Fachpersonal

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Informieren Sie sich über alle wichtigen Änderungen und Entwicklungen rund um die vertragsärztliche Tätigkeit und den Praxisalltag: von der Abrechnung über neue digitale Anwendungen bis hin zur Qualitätssicherung.
 

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