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Manuelle Medizin (Chirotherapie)

Genehmigungspflichtig sind Leistungen gemäß: 

  • 30200 EBM Manualmedizinischer Eingriff
  • 30201 EBM Manualmedizinischer Eingriff an der Wirbelsäule

Wer kann die Leistung beantragen?
Fachliche Anforderungen

Ein gesonderter Antrag ist nicht zu stellen. Bei Vorliegen der Zusatzbezeichnung „Chirotherapie“ bzw. „Manuelle Medizin" im Arztregister – per Nachweis als Urkunde im Original oder als amtlich beglaubigte Fotokopie – erhalten Sie automatisch eine Abrechnungsgenehmigung*.

*Einige Facharztgruppen erhalten mit ihrer Tätigkeit an der vertragsärztlichen Versorgung automatisch eine Genehmigung für bestimmte qualitätsgesicherte Leistungen, wenn die entsprechende Urkunde im Original oder als amtlich beglaubigte Fotokopie im Arztregister vorliegt. So erhalten Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung „Chirotherapie“  bzw. „Manuelle Medizin" zu Beginn der Tätigkeit etwa die Erlaubnis zur Abrechnung aller chirotherapeutischen Leistungen.