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Qualitätssicherung
Rechtsgrundlage
Qualitätsgesicherte Leistung auf Grundlage des EBM in der derzeit geltenden Fassung
Richtlinie Krebsfrüherkennung / KFE-RL, Inkrafttreten: 01.01.2020, in der derzeit geltenden Fassung
Weitere Informationen
Kontakt
030 / 31 003-385
QS-team-1@kvberlin.de
Hautkrebs-Screening – Früherkennungsuntersuchung (EBM)
Die standardisierte Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs ist seit dem 1. Juli 2008 laut Beschluss des gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Kosten für eine regelmäßige Hautkrebs-Früherkennung werden damit von allen gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Ziel der Früherkennungsuntersuchung ist die frühzeitige Entdeckung des Malignen Melanoms, des Basalzellkarzinoms sowie des Spinozellulären Karzinoms.
Genehmigungspflichtig ist folgende Leistung:
- 01745 EBM Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs gemäß Abschnitt D. II. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Leistungsinhalt obligat
- Anamnese
- Visuelle Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes sowie aller Intertrigines
- Befundmitteilung einschließlich diesbezüglicher Beratung
- Dokumentation gemäß Abschnitt D. II. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Leistungsinhalt fakultativ
- Beratung über weitergehende Maßnahmen
- Auflichtmikroskopie/Dermatoskopie
Die Untersuchung zur Früherkennung von Hautkrebs darf bei gesetzlich Versicherten ab dem Alter von 35 alle zwei Jahre durchgeführt und abgerechnet werden.
Wer kann die Leistung beantragen?
- hausärztlich tätiger Arzt oder tätige Ärztin oder Fachärztin/Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten
und
- Absolvierung einer zertifizierten achtstündigen Fortbildung*, beispielsweise über den Berufsverband der Allgemeinärzte (BDA)
* Die Fortbildung soll insbesondere aus folgenden Inhalten bestehen:
- potenzieller Nutzen und Schaden von Früherkennungsmaßnahmen, Kriterien zur Beurteilung von Früherkennungsmaßnahmen
- Programm der Krebsfrüherkennungsuntersuchung, Gesundheitsuntersuchung und frühzeitige Sensibilisierung des Patienten oder der Patientin
- Maßnahmen zur Ansprache der Versicherten
- Ätiologie des Hautkrebs, Krankheitsbilder, Häufigkeit, Risikofaktoren oder -gruppen
- Anamnese, standardisierte visuelle Ganzkörperinspektion, Blickdiagnostik
- Ablauf der Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs
- Vorstellung und Diskussion von Fallbeispielen
- Dokumentationsmaßnahmen
- interdisziplinäre Zusammenarbeit
Sonderverträge zum Hautkrebs-Screening
Die mit der KV Berlin vor Einführung des Hautkrebs-Screenings geschlossenen Sonderverträge sind von den Krankenkassen inzwischen größtenteils gekündigt worden. Im Rahmen der noch bestehenden bzw. neu geschlossenen Verträge können ausschließlich Hautärzte und Hautärztinnen eine Untersuchung zur Früherkennung von Hautkrebs auch bei patientinnen und Patienten unter 35 Jahren durchführen. Ausführlichere Informationen zu diesen Verträgen finden Sie hier.
Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
Erklärung über ausgelagerte Praxisräume
Hinweis: vollständige elektronische Dokumentation gemäß Abschnitt D, Punkt II., § 34 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (Die elektronischen Dokumentationen müssen zusammen mit der Quartalsabrechnung über das Onlineportal der KV Berlin übermittelt werden.)