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Vertretung/Assistenz in der Praxis
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Praxisinformation 06/2018: Vertretungsregelungen für Haus- und Fachärzte
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Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt übt ihre bzw. seine Tätigkeit grundsätzlich persönlich und in freier Praxis aus (Wesen des freien Berufes). Vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung hat der Gesetzgeber Ausnahmen vorgesehen.
Von einer Vertretung spricht man allgemein, wenn ein anderer Arzt für eine bestimmte Zeit anstelle des Vertragsarztes eigenverantwortlich tätig wird, ihn also den im Gesetz bestimmten Gründen wie Urlaub, Krankheit oder Fortbildung ersetzt.
Im Unterscheid zu einer Vertretertätigkeit wird bei einer Assistenz ein weiterer Arzt grundsätzlich neben einem Vertragsarzt – also unterstützend oder entlastend – unter dessen Anleitung und Überwachung tätig.
Während eine Vertretertätigkeit Fachgebietsidentität voraussetzt, ist für eine Assistenztätigkeit grundsätzlich eine Approbation ausreichend. Soll der Assistent aber auch in Abwesenheit des Vertragsarztes (zum Beispiel Urlaub, Krankheit, Fortbildung) Vertretertätigkeiten übernehmen, ist auch hier eine Fachgebietsidentität erforderlich.
Ein Arzt kann sich vertreten lassen, Assistenten einsetzen und Ärzte dauerhaft anstellen. Während Vertretungen und Assistenzen anzeigepflichtig/genehmigungspflichtig gegenüber der KV sind, bedarf es für dauerhafte Anstellung eines Arztes eines Beschlusses durch den Zulassungsausschuss.
Rechtliche Grundlage für die Vertretung in einer Praxis
Die Vertretung von Vertragsärzten ist in § 32 Abs. 1, 2 und 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte geregelt.
Kurzfristige Vertretungen
Voraussetzungen
Ein Vertragsarzt kann sich grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt, einen im Arztregister eingetragenen Arzt oder einen Arzt, der die Eintragungsvoraussetzungen für das Arztregister erfüllt, vertreten lassen. Ein Arzt kann sich nur durch einen Facharzt desselben Fachgebiets vertreten lassen. Bei kürzeren Vertretungen ist beispielsweise auch eine Vertretung durch einen beim zu vertretenden Arzt angestellten Weiterbildungsassistenten möglich.
Anforderungen an den Vertreter (Leistungsumfang)
Sofern der Vertragsarzt Leistungen erbringt, für die es einer besonderen Befähigung und Genehmigung bedarf, muss im Falle der Vertretung der Praxisvertreter dafür die gleiche Befähigung besitzen. Sind die Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllt, dürfen die Leistungen, die eine besondere Qualifikation erfordern, nicht abgerechnet werden.
Anders verhält es sich, wenn der Vertreter zum Beispiel über eine Ultraschallgenehmigung verfügt, nicht aber der Praxisinhaber. Hier gilt: Diese Leistung darf der Vertreter trotz nachgewiesener Qualifikation nicht erbringen, denn sie gehört nicht zum Leistungsspektrum des Vertretenen.
Antragstellung
Ab wann muss eine Vertretungsmeldung erfolgen?
Ärzte und Psychotherapeuten können sich bei Krankheit, Urlaub, Fortbildung oder Wehrübung bis zu einer Dauer von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten vertreten lassen.
Wenn die Vertretung länger als eine Woche dauert, muss sie dem Arztregister der KV Berlin mitgeteilt werden.
Wie erfolgt die Vertretungsmeldung?
Die Vertretungsmeldung muss dem Arztregister der KV über das Online-Portal, per Fax oder per E-Mail mitgeteilt werden.
Kurzfristige Vertretungen wie Urlaubszeiten sollten ausschließlich über das Online-Portal mitgeteilt werden.
Dokumente zum Download
Vertretungsanzeige
Längerfristige Vertretung
Voraussetzungen
Ein Vertragsarzt kann sich grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt, einen im Arztregister eingetragenen Arzt oder einen Arzt, der die Eintragungsvoraussetzungen für das Arztregister erfüllt, vertreten lassen. Ein Arzt kann sich nur durch einen Facharzt desselben Fachgebiets vertreten lassen.
Vertretungen von über drei Monaten (bzw. im Entbindungsfall sechs Monaten) müssen durch die KV genehmigt werden. Gleiches gilt für regelmäßige Vertretungen, die über einen längeren Zeitraum als drei Monate erfolgen, – auch, wenn sie beispielsweise nur einen Tag in der Woche betreffen.
Anforderungen an den Vertreter (Leistungsumfang)
Sofern der Vertragsarzt Leistungen erbringt, für die es einer besonderen Befähigung und Genehmigung bedarf, muss im Falle der Vertretung der Praxisvertreter dafür die gleiche Befähigung besitzen. Sind die Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllt, dürfen die Leistungen, die eine besondere Qualifikation erfordern, nicht abgerechnet werden.
Anders verhält es sich, wenn der Vertreter zum Beispiel über eine Ultraschallgenehmigung verfügt, nicht aber der Praxisinhaber. Hier gilt: Diese Leistung darf der Vertreter trotz nachgewiesener Qualifikation nicht erbringen, denn sie gehört nicht zum Leistungsspektrum des Vertretenen.
Antragstellung
Ab wann muss eine Vertretungsmeldung erfolgen?
Vertretungen von über drei Monaten (bzw. im Entbindungsfall sechs Monaten) müssen durch die KV genehmigt werden. Gleiches gilt für regelmäßige Vertretungen, die über einen längeren Zeitraum als drei Monate erfolgen, – auch, wenn sie beispielsweise nur einen Tag in der Woche betreffen.
Der Antrag
- muss spätestens drei Wochen vor Ablauf des Drei- bzw. Sechs-Monats-Zeitraumes an den Vorstand der KV Berlin gerichtet und
- ausführlich begründet werden sowie
- eine Angabe zur voraussichtlichen Dauer der Vertretung enthalten.
Wie erfolgt die Vertretungsmeldung?
Die Vertretungsmeldung muss dem Arztregister der KV über das Online-Portal, per Fax oder per E-Mail mitgeteilt werden.
Dokumente zum Download
Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Vertreters
Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Entlastungs- /Sicherstellungsassistenten
Wichtige Informationen zum Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Entlastungs-/Sicherstellungsassistenten
Dem Antrag sind folgende Dokumente beizufügen:
- die Approbationsurkunde
- die Facharzturkunde und
- ggf. entsprechende Nachweise, wie z. B. ein ärztliches Attest
Vertretungen für nachzubesetzende Stellen
Voraussetzungen
Laut § 32 b Abs. 6 Ärzte-ZV ist die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt zulässig und kann maximal für eine Dauer von sechs Monaten angezeigt werden. Gründe für eine Vertretung sind insbesondere die Freistellung eines angestellten Arztes, das Enden des Anstellungsverhältnisses durch Kündigung, Tod oder andere Gründe.
Anforderungen an den Vertreter (Leistungsumfang)
Sofern der Vertragsarzt Leistungen erbringt, für die es einer besonderen Befähigung und Genehmigung bedarf, muss im Falle der Vertretung der Praxisvertreter dafür die gleiche Befähigung besitzen. Sind die Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllt, dürfen die Leistungen, die eine besondere Qualifikation erfordern, nicht abgerechnet werden.
Anders verhält es sich, wenn der Vertreter zum Beispiel über eine Ultraschallgenehmigung verfügt, nicht aber der Praxisinhaber. Hier gilt: Diese Leistung darf der Vertreter trotz nachgewiesener Qualifikation nicht erbringen, denn sie gehört nicht zum Leistungsspektrum des Vertretenen.
Antragstellung
Der Antrag auf die Genehmigung der Beschäftigung eines Vertreters ist im Arztregister der KV Berlin einzureichen.
Wenn der vertretende Arzt nicht im Arztregister der KV Berlin eingetragen ist, müssen dem Antrag folgende Unterlagen beigefügt werden:
- die Approbationsurkunde
- die Facharzturkunde
- Anschrift des aktuellen Wohnsitzes
Dokumente zum Download
Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung eines Vertreters für eine nachzubesetzende Stelle
Vertretungen bei Psychotherapeuten
Aufgrund der besonders engen Patienten-Therapeuten-Beziehung regeln die Bundesmantelverträge, dass eine Vertretung bei den probatorischen Sitzungen und bei der genehmigten Psychotherapie unzulässig ist.
Anstellen eines Entlastungs- / Sicherstellungsassistenten
Sicherstellungsassistenten (synonym Entlastungsassistenten) sind Ärzte, die bei einem Vertragsarzt als angestellte Ärzte aus Gründen der Sicherstellung tätig sind. Darunter sind Umstände im persönlichen Bereich des Vertragsarztes zu verstehen, die dazu führen, dass der Arzt vorübergehend seinem Versorgungsauftrag nicht oder nur eingeschränkt nachkommen kann.
Gründe können zum Beispiel eine Erkrankung, eine wissenschaftliche Arbeit oder berufspolitische Tätigkeit des Arztes sein. Ausdrücklich sind in Paragraf 32 Absatz 2 S- 2 Ärzte-ZV zudem die Kindererziehung und die Pflege naher Angehöriger genannt.
Voraussetzungen
Die Anstellung eines entlastungs- oder Sicherstellungsassistenten bedarf der vorherigen Genehmigung durch die KV.
Dokumente zum Download
Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Entlastungs- /Sicherstellungsassistenten
Wichtige Informationen zum Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Entlastungs-/Sicherstellungsassistenten
So melden Sie im Online-Portal eine Vertretung an?
1. Melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Kennwort im KV-Online-Portal an.
2. Wählen Sie in der linken Statusleiste den Menüpunkt „Vertretungen“ aus.
3. Geben Sie Ihre persönlichen Daten (Name, Vorname, BSNR, LANR, Vertretungszeitraum) und ggf. ein oder mehrere Vertreter an.
4. Speichern Sie Ihre Angaben, um die Vertretungsmeldung abzuschließen.