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Psychologische Psychotherapeut:innen: Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie als Einzel- und/oder Gruppenbehandlung bei Erwachsenen und/oder Kindern u. Jugendlichen

Genehmigungspflichtig sind folgende Leistungen:

Abschnitt 35.1 EBM

  • 35130 EBM Bericht oder Ergänzungsbericht an den Gutachter (Kurzzeittherapie)
  • 35131 EBM Bericht oder Ergänzungsbericht an den Gutachter (Langzeitzeittherapie)
  • 35140 EBM Biographische Anamnese
  • 35141 EBM Zuschlag zur 35140 EBM für die vertiefte Exploration
  • 35150 EBM Probatorische Sitzung
  • 35151 EBM Psychotherapeutische Sprechstunde
  • 35152 EBM Psychotherapeutische Akutbehandlung
  • 35163 - 35169 EBM Probatorische Sitzungen im Gruppensetting
  • 35173 - 35179 EBM Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung

Abschnitt 35.2.1 EBM
Tiefenpsychol. fundierte Psychotherapie in Einzelbehandlung

  • 35401 EBM Kurzzeittherapie 1
  • 35402 EBM Kurzzeittherapie 2
  • 35405 EBM Langzeittherapie

Abschnitt 35.2.2 EBM
Tiefenpsychol. fundierte Psychotherapie in Gruppenbehandlung

  • 35503 - 35509 EBM Kurzzeittherapie 1 und 2
  • 35513 - 35519 EBM Langzeittherapie

Abschnitt 35.2.3 EBM
Strukturzuschläge (werden durch die KV zugesetzt)

  • 35571 EBM Einzeltherapie
  • 35572 EBM Gruppentherapie
  • 35573 EBM Psychotherap. Sprechstunde/Akutbehandlung

Abschnitt 35.3 EBM

  • 35600 - 35602 EBM Anwendung und Auswertung von Testverfahren/Verfahren

 


Wer kann die Leistung beantragen?
  • Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten
Fachliche Anforderungen
  • Psychologischer Psychotherapeut

und

  • Fachkundenachweis gemäß § 95c SGB V über eingehende Kenntnisse und Erfahrungen in der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie

und für die Zusatzqualifikation gemäß § 6 Abs. 4

Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen

  • Nachweis über 200 Stunden Theorie in der Entwicklungs- und Lernpsychologie einschließlich der speziellen Neurosenlehre bei Kindern und Jugendlichen

und

  • Nachweise über 4 abgeschlossene Fälle tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie mit mindestens 200 Std. unter Supervision (nach jeder 4. Behandlungsstunde eine Supervisionsstunde)
    Hinweis: Die entsprechende Zusatzqualifikation muss an oder über anerkannte Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gemäß § 6 Psychotherapeuten-Gesetz erworben worden sein.

und für die Zusatzqualifikation gemäß § 6 Abs. 5

Gruppenpsychotherapien

  • Nachweis über mindestens 40 DStd. tiefenpsychologisch fundierte Selbsterfahrung in der Gruppe

und

  • Nachweis über mindestens 24 DStd. eingehender Kenntnisse in der Theorie der Gruppen-Psychotherapie

und

  • Nachweis über mindestens 60 Doppelstunden kontinuierliche Gruppenbehandlungen mit tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie

und

  • Nachweis über mindestens 40 Supervisionsstunden
    Hinweis: Die entsprechende Zusatzqualifikation muss an oder über anerkannte Ausbildungsstätten gemäß § 6 Psychotherapeuten-Gesetz erworben worden sein.

 

Wichtig: Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die KV Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.

Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung 
Erklärung über ausgelagerte Praxisräume