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Psychosomatische Grundversorgung

Genehmigungspflichtig sind folgende Leistungen:

  • 35100 EBM Differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände
  • 35110 EBM Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen

Wer kann die Leistung beantragen?
  • Haus- und fachärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte*

*Es bedarf keiner Antragstellung, wenn Ärztinnen und Ärzte in folgenden Fachgebieten im Rahmen der Zulassung oder der Anstellung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen: Neurologie und Psychiatrie, Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie, Psychotherapie, Psychotherapeutische Medizin und Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 
oder
die Zusatzbezeichnung Psychotherapie bzw. Psychoanalyse führen. Sie erhalten eine automatische Berechtigung, wenn sie die Facharzt- bzw. Zusatzbezeichnung im Arztregister nachgewiesen haben.

Fachliche Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6
  • haus- oder fachärztlich tätiger Arzt

und

  • Nachweis über Theorieseminare von mindestens 20-stündiger Dauer, in denen insbesondere Kenntnisse zur Theorie der Arzt-Patient-Beziehung, Kenntnisse und Erfahrung in psychosomatischer Krankheitslehre und der Abgrenzung psychosomatischer Störungen von Neurosen und Psychosen und Kenntnisse zur Krankheit und Familiendynamik, Interaktion in Gruppen, Krankheitsbewältigung (Coping) und Differentialindikation von Psychotherapieverfahren erworben wurden

und

  • Nachweis über die kontinuierliche Arbeit in Balint – oder patientenbezogenen Selbsterfahrungsgruppen von mindestens 30 Stunden (d.h. bei Balint mindestens 15 Doppelstunden) – in regelmäßigen Abständen über einen Zeitraum von mindestens einem halben Jahr

und

  • Vermittlung und Einübung verbaler Interventionstechniken in einem Umfang von mindestens 30 Stunden


oder

  • Nachweis über entsprechend analoger Ausbildungsinhalte, z.B. im Rahmen der Psychotherapie-Weiterbildung

oder

  • Weiterbildung in Psychosomatik/Psychiatrie (ambulant/stationär)

 

Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die KV Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.

Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung