Abrechnung / Honorar
Termine Abschlagszahlungen
3. Quartal 2025
29.07.2025
27.08.2025
26.09.2025
4. Quartal 2025
29.10.2025
26.11.2025
23.12.2025 (Heiligabend/Silvester keine Bankarbeitstage)
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Weitere Informationen
Gegen den Honorarbescheid kann Widerspruch eingelegt werden:
Widerspruchsverfahren bei der KV Berlin
Berechnung und Ausschüttung des Honorars
Haben die Praxen ihre Quartalsabrechnung eingereicht, beginnt die Bearbeitung in der KV Berlin. Hier wird zunächst die Richtigkeit sämtlicher Abrechnungsdaten geprüft. Im Anschluss erfolgt die Honorarverteilung aus der Gesamtvergütung, die an die Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ausgezahlt wird.
Mit Abschluss der Honorarabrechnung wird allen Praxen der Honorarfestsetzungsbescheid zugestellt.
Zustellungswege
Der Bescheid kann postalisch zugestellt oder elektronisch – als elektronischer Honorarfestsetzungsbescheid (eHFB) – im Online-Portal abgerufen werden. Die Anmeldung für den eHFB erfolgt im Online-Portal. Sobald dann der Honorarfestsetzungsbescheid im Online-Portal zur Verfügung steht, informiert die KV Berlin per E-Mail. Wird der eHFB gewählt, entfällt der postalische Versand.
Weitere Informationen zum eHFB und zu dessen Vorteilen (zum Beispiel die Verfügbarkeit des Praxis-Honorarberichts (PHB)) finden Sie auf der Themenseite.
Das steht im Honorarbescheid
Der Honorarfestsetzungsbescheid dient der rechtsverbindlichen Mitteilung über die Höhe des Honorars, das einer Praxis für ein bestimmtes Abrechnungsquartal zusteht. Er stellt das zentrale Dokument der Honorarabrechnung dar und bildet die Grundlage für die Auszahlung durch die Kassenärztliche Vereinigung.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit wird der Bescheid in der Regel durch ergänzende Anlagen begleitet. Diese enthalten unter anderem eine detaillierte Rechnungsübersicht sowie gegebenenfalls Berechnungsgrundlagen für das Regelleistungsvolumen (RLV), Sonderregelungen nach dem TSVG oder weitere honorarrelevante Einzelpositionen.
Ziel des Dokuments ist es, Transparenz über die Honorarermittlung zu schaffen und eine klare, nachvollziehbare und rechtssichere Grundlage für die Vergütung vertragsärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen zu gewährleisten.
Auf den Umsatz jedes KV-Mitglieds wird eine Verwaltungskostenumlage erhoben, um sämtliche Leistungen zu finanzieren, zu denen die KV Berlin verpflichtet ist. Somit finanziert sich die KV ausschließlich aus den Geldern der in Berlin Niedergelassenen.
Verwaltungskostensätze für die Quartale 4/2024 bis 3/2025
| Abrechnungsart | Gesamt | Vorjahr |
|---|---|---|
| Allgemeiner Verwaltungskostensatz | 2,40 Prozent | 2,40 Prozent |
| Zusatzbeitrag auf EGV-Leistungen gem. Satzung | 0,20 Prozent | - |
| Dialysesachkosten | 2,40 Prozent | 2,40 Prozent |
| Dialysesachkosten KfH | 2,40 Prozent | 2,40 Prozent |
Hinweis zum Zusatzbeitrag auf EGV-Leistungen gem. Satzung:
Im November 2024 hat die Vertreterversammlung (VV) der KV Berlin in einer Satzungsänderung einen Zusatzbeitrag von 0,2 % auf das extrabudgetäre Honorar (EGV) beschlossen, um eine Gleichbehandlung von MGV-Leistungen und EGV-Leistungen zu berücksichtigen. Weitere Informationen im PID Nr. 7 (April 2025).
Dokumente zum Download:
Aktuelle Vereinbarungen zu Verwaltungskostensätzen:
Dialysesachkosten für die Einrichtungen gemeinnütziger Träger
Es gibt aktuell zwei Gründe, warum das zugewiesene RLV-/QZV-Honorarvolumen bereinigt wird:
Bereinigung aufgrund von Selektivverträgen
Vor dem Hintergrund der Wettbewerbsneutralität zwischen Selektiv und Kollektivverträgen, muss seit dem zweiten Quartal 2016 das zugewiesene RLV/QZV aufgrund von Selektivverträgen bereinigt werden (gemäß GKV-Versorgungsstärkungsgesetz in Verbindung mit KBV-Vorgaben zur Honorarverteilung gem. § 87b Abs. 4 SGB V). Für die Bereinigung sollen geeignete und Vertrags-unabhängige Verfahren angewandt werden, die eine faire Bereinigung des zu erwartenden Honorars ermöglichen – bei allen Ärzt:innen, Praxen oder Arztgruppen, unabhängig davon, ob sie an Selektivverträgen teilnehmen oder nicht. Nach diesen Vorgaben wird bei allen Ärzt:innen einer Arztgruppe das RLV/QZV bereinigt, die die im aktuellen Quartal neu in den Selektivvertrag eingeschriebenen Versicherten (sog. Neueinschreiber) im Vorjahresquartal anhand der Bereinigungsdaten mit den durch den Selektivvertrag ersetzten Leistungen versorgt haben. Weitere Informationen stehen in den Honorarunterlagen in der Liste RLVBER.
Alle Leistungen, die eine Praxis innerhalb des ihr zur Verfügung stehenden RLV/QZV-Budgets erbringt, werden zu den vollen im EBM festgelegten Preisen vergütet. Ist das Budget ausgeschöpft, werden alle weiteren Leistungen abgestaffelt vergütet.
KV-Mitglieder erhalten jeden Monat 27,5 Prozent des zu erwartenden Quartalshonorars – die Abschlagszahlung (Termine siehe oben links). Nach Abschluss der Quartalsabrechnung werden die ausstehenden 17,5 Prozent des Honorars in Form einer Restzahlung überwiesen.
Berechnung der Abschlagszahlung
Die Abschlagszahlung wird anhand der Durchschnittshonorare der zuletzt abgerechneten vier Quartale berechnet. Für neu zugelassene Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wird auf anderer Grundlage berechnet:
- Neu zugelassene Ärztinnen und Ärzte: Scheinzahlmeldung und bereits abgerechnetes Punktzahlvolumen
- Neu zugelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten: Meldung der bereits genehmigten Stunden an das Arztkontokorrent
Die Aufgabe der KV Berlin in Zahlen
Pro Quartal wird die Abrechnung von rund 7.300 KV-Mitgliedern übernommen.
Den KV-Mitgliedern sind rund 14.000 Stammdaten zugeordnet. Diese Datensätze müssen jedes Quartal überprüft und gegebenenfalls geändert werden, bevor die Abrechnung beginnen kann.
Geprüft werden rund 8 Millionen Behandlungsfälle, das sind etwa 8 Milliarden Abrechnungspunkte.
Etwa 500 Millionen Euro werden pro Quartal an die KV-Mitglieder in Form von Honorargutschriften ausgeschüttet.




