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Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit
Praxisabgabe und Nachbesetzung
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Robert Bachmann
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Service-Center der KV Berlin
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Soll die Praxis eines Vertragsarztes oder einer -ärztin, eines Vertragspsychotherapeuten oder einer -therapeutin in einem zulassungsbeschränkten Bezirk nachbesetzt werden und stimmt der Zulassungszuschuss der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 3a und 4 SGB V zu, muss die KV Berlin auf Antrag des Vertragsarztes diesen Vertragsarztsitz ausschreiben.
Der Antrag auf Ausschreibung sollte möglichst 12-15 Monate im Vorfeld an die KV gerichtet werden, damit eine nicht angreifbare Nachfolgezulassung erfolgen und die Praxis ohne Unterbrechung weiterlaufen kann.
Gibt es mehrere Bewerbungen auf einen Arztsitz, entscheidet der Zulassungsausschuss nach folgenden Kriterien:
- berufliche Eignung
- familiäre Bindung des Praxisbewerbers oder der Praxisbewerberin (Ehegatte oder Kind)
- Tätigkeit als Jobsharing-Partner / Jobsharing-Angestellter des bisherigen Vertragsarztes oder der bisherigen Vertragsärztin, soweit die Tätigkeit drei Jahre besteht
- Dauer der ärztlichen Tätigkeit
- Dauer der Facharztanerkennung
- Approbationsalter
- Eintrag auf der Warteliste des Arztregisters
- bei einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG): Einverständnis der Partner
Auch wenn es bereits eine favorisierte Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die Praxis gibt, entscheidet der Zulassungsausschuss anhand dieser Kriterien, ob eine Praxisübergabe und anschließende Zulassung erfolgen kann.
Praxisnachfolge im offenen Planungsbereich
Im Gegensatz zum gesperrten Planungsbereich ist eine Nachfolge im offenen Planungsbereich ohne eine förmliche Ausschreibung möglich. Wenn ein Praxisabgebender auf seine Zulassung verzichtet, erhält der favorisierte Nachfolger die Zulassung, nachdem sich beide über den Praxisverkauf geeinigt haben.