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Aktuelles
Arzneimittelversorgung von Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine
Der ABDATA Pharma-Daten-Service hat Hinweise zu russischen und polnischen Arzneimitteln, deren Hersteller, Darreichungsformen und Wirkstoffen zusammengestellt. Zusätzlich ist eine Datenbank hinterlegt, um Äquivalenzarzneimittel zu verschreibungspflichtigen ukrainischen Präparaten zu finden: ABDA
Rechtsgrundlagen
bundesweit geltende Rechtsgrundlagen:
Arzneimittel-Richtlinie
Rechtsgrundlagen der KV Berlin:
Arzneimittelvereinbarung
Richtgrößenvereinbarung (bis 31.12.2019)
Weitere Informationen
Bei der Verordnung von Arzneimitteln sind die Vorgaben der Arzneimittel-Richtlinie zu beachten.
Die Arzneimittel-Richtlinie regelt auch den Leistungsumfang für arzneimittelähnliche Medizinprodukte (z.B. einige Läuse- und Abführmittel) und für enterale Ernährung.
Kostenfreie Informationsquellen
Ärztinnen und Ärzte finden im Internet hilfreiche Informationen zum Thema Arzneimittel. Hier ein Überblick:
Linksammlung Arzneimittel
- Schnellübersicht der zur Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln nach der Arzneimittel-Richtlinie der KBV und des GKV-Spitzenverbandes
- Fragen und Antworten zu Verordnungseinschränkungen und -ausschlüssen nach Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie der KBV und des GKV Spitzenverbandes
- Arzneimittel-Richtlinie + Anlagen
- Schutzimpfungs-Richtlinie
- Informationen zur Frühen Nutzenbewertung auf der Homepage der KBV und des GKV-Spitzenverbandes.
- Rote-Hand-Briefe
- Arzneiverordnung in der Praxis (AVP): Das Informationsblatt der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ)
- Wirkstoff AKTUELL-Mitteilungen: Die Publikation der AkdÄ/KBV enthält Informationen zu Indikationen, therapeutischem Nutzen und Preisen von zugelassenen Arzneimitteltherapien.
- Bulletin zur Arzneimittelsicherheit: Die Information zu aktuellen Aspekten der Risikobewertung von Arzneimitteln wird vom Paul- Ehrlich-Institut (PEI) und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herausgeben.
- Epidemiologisches Bulletin: Das Epidemiologische Bulletin wird vom Robert-Koch-Institut herausgegeben und beinhaltet offizielle Mitteilungen und wissenschaftliche Beiträge insbesondere zu den nach Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Infektionskrankheiten.
- Passwortgeschützt (DocCheck-Passwort) ist der Zugang zum Fachinfo-Service und zur Roten Liste. Den Fachinformationen sind die Zulassungen der Arzneimittel zu entnehmen. Viele Fachinformationen sind im Fachinfo-Service hinterlegt, ansonsten können Fachinformationen auch über die Homepages der Pharmafirmen (in den meisten Fällen ebenfalls DocCheck-Passwort geschützt) abgerufen werden.
Informationen zu den Themenbereichen Arzneimittel / Medizinprodukte / Trinknahrung:
Abführmittel
Bei der Verordnung von Abführmitteln zu Lasten der GKV müssen der jeweilige Produktstatus und die sich dadurch ergebenden Einschränkungen durch unterschiedliche Bedingungen der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie bei identischem Anwendungsgebiet die aktuellen Preisunterschiede der einzelnen Produkte, da derzeit nicht alle Krankenkassen Rabattverträge abgeschlossen haben.
Kinder unter 12 Jahren (Jugendliche mit Entwicklungsstörungen unter 18 Jahren)
Apothekenpflichtige Arzneimittel mit Zulassung zur Behandlung der Obstipation sind in der oben genannten Altersgruppe Kassenleistung. Beispielsweise sind neben verschiedenen Lactulose-haltigen Arzneimitteln Macrogol-haltige Arzneimittel im Handel (zugelassen für Kinder von 2 bis 11 Jahren bei chronischer Obstipation: z. B. Juniorlax®, Kinderlax® mit Zitrusgeschmack, Macrogol AL 6,9 g; Macrogol AL 6,9 g zusätzlich für Kinder von 5 bis 11 Jahren zur Behandlung von Koprostase).
Bei der Verordnung eines Medizinproduktes als Abführmittel ist, unabhängig vom Alter des Patienten, die Anlage V der AM-RL bindend – unter Berücksichtigung des dort aufgeführten medizinisch notwendigen Falls und der jeweiligen Befristung besteht eine Kassenleistung. Zur Behandlung der Obstipation von Kindern im Alter von 6 Monaten bis 11 Jahren ist Kinderlax® elektrolytfrei in der Anlage V der AM-RL gelistet. Für Kinder im Alter von 2 bis 11 Jahren zur Behandlung der Obstipation sind Movicol® Junior aromafrei (für Kinder von 5 bis 11 Jahren auch Kassenleistung zur Behandlung von Koprostase) und Movicol® Junior Schoko dort aufgeführt.
Verordnung für Patient:innen ab 12 Jahren (Patient:innen mit Entwicklungsstörungen ab 18 Jahren)
Die Anlage I der AM-RL definiert bei nicht verschreibungspflichtigen Abführmitteln eine Kassenleistung zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit:
- Tumorleiden,
- Megacolon,
- Divertikulose,
- Divertikulitis,
- Mukoviszidose,
- neurogener Darmlähmung,
- vor diagnostischen Eingriffen,
- bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
- Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.
Bei den in Anlage V aufgeführten Macrogol-haltigen Medizinprodukten sind die medizinisch notwendigen Fälle für Patient:innen ab 12 Jahren (Patient:innen mit Entwicklungsstörungen ab 18 Jahren) dieselben wie die in Anlage I der AM-RL aufgeführten Indikationen. Achten Sie bei der Auswahl eines Medizinproduktes in Ihrer Software darauf, ob ein entsprechender Anlage V-Eintrag angezeigt wird.
Verschreibungspflichtige Abführmittel für Patient:innen ab 18 Jahren (z. B. Movicol® V in einigen Anwendungsgebieten oder Resolor®) unterliegen für eine Verordnung zu Lasten der GKV neben der Einhaltung der Zulassung den gleichen Voraussetzungen wie nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel durch die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (Grundlage dafür ist § 13 (3) der AM-RL).
Verordnungsweise bei Opiat- und Opioidtherapie
Wird für Patienten begleitend zur Opiat- und Opioidtherapie ein Abführmittel zu Lasten der GKV verordnet, kann dies gemäß § 8 Abs. 1 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung zusätzlich zum Betäubungsmittel auf dem BTM-Rezept erfolgen. Alternativ ist die Verschreibung des Abführmittels auch auf einem Muster-16-Rezept möglich. Für Krankenkassen ist die Verordnung als Begleittherapie zu den oben Genannten anhand der Verordnungsdaten ersichtlich.
Anthelminthika
Welche Verordnungen sind zu Kassenlasten möglich?
In den folgenden Tabellen soll ein Überblick gegeben werden, welche Anthelminthika mit welchen zugelassenen Indikationen rezeptfrei und rezeptpflichtig im Handel sind. Bei gleicher Indikation sind rezeptfreie Alternativen zu berücksichtigen. Gemäß § 12 Arzneimittel-Richtlinie sollen nicht rezeptpflichtige Arzneimittel zu Lasten der oder des Versicherten verordnet werden, „wenn sie zur Behandlung einer Erkrankung medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind. In diesen Fällen kann die Verordnung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels unwirtschaftlich sein.“
Übersicht Anthelminthika - rezeptfreie Arzneimittel (kein Anspruch auf Vollständigkeit)
Wirkstoff | Produkt | Indikation |
Pyrvinium | Molevac® Suspension | Madenwürmer |
Niclosamid* | Yomesan® Kautabletten | Rinderband-, Schweineband-, Fischband- und Zwergbandwürmer |
Rezeptfreie Arzneimittel sind bei Kindern ab 12 Jahren (Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen ab 18 Jahren) keine Kassenleistung. Ausnahmen werden u. a. durch die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie definiert.
*Gemäß dieser ist Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefall Kassenleistung für Kinder ab 12 Jahren (Jugendliche mit Entwicklungsstörungen ab 18 Jahren).
Übersicht Anthelminthika - rezeptpflichtige Arzneimittel (kein Anspruch auf Vollständigkeit)
Wirkstoff | Produkt | Indikation |
Pyrantel | Helmex® Kautabletten | Maden-, Spul-, Haken-, Amerikanische Haken-, Fadenwürmer |
Helmex® Suspension** | Maden-, Spul-, Haken-, Amerikanische Hakenwürmer | |
Mebendazol | Vermox® Tabletten | Maden-, Zwergfaden-, Band-, Spul-, Peitschen-, Hakenwürmer |
Vermox® forte Tabletten | Inoperabler bzw. nicht radikal operierbarer Hundeband- und Fuchsbandwurmbefall | |
Praziquantel | Biltricide® Tabletten | Schistosomen, Leber- und Lungenegel |
Albendazol | Eskazole® Tabletten | Präoperative Unterstützung der chirurgischen Therapie oder inoperabler bzw. nicht radikal operierbarer Hundeband- und Fuchsbandwurmbefall, Trichinenbefall, Zwergfadenwurmbefall |
Albendazol® Micro Labs Kautabletten |
** Gemäß Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie ist bei Saftzubereitungen zu beachten, dass für diese Darreichungsform bei Erwachsenen (außer bei Vorliegen von in der Person des Patienten begründeten Ausnahmen) keine Kassenleistung besteht.
Antidiarrhoika
Im Februar 2020 ist Racecadotril (Tiorfan® 10 mg/30 mg Granulat) „bei Säuglingen ab dem 4. Lebensmonat und Kleinkindern zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen“ als neue Kassenleistung in die Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen worden. Neu ist auch, dass Saccharomyzes boulardii (Trockenhefe, Perenterol® junior etc.) jetzt bereits bei Säuglingen ab 6 Monaten Kassenleistung ist (vorher erst ab dem Kleinkindalter).
Zusammengefasst bestehen aktuell folgende definierte Kassenleistungen:
- a) „Elektrolytpräparate zur Rehydratation bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
- b) Escherichia coli Stamm Nissle 1917 (mind. 108 vermehrungsfähige Zellen/Dosiseinheit) bei Säuglingen und Kleinkindern zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen
- c) Saccharomyzes boulardii bei Säuglingen ab dem 7. Lebensmonat, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen
- d) Racecadotril bei Säuglingen ab dem 4. Lebensmonat und Kleinkindern zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen
- e) Motilitätshemmer
- aa) nach kolorektalen Resektionen in der postoperativen Adaptationsphase,
- bb) bei schweren und länger andauernden Diarrhöen, auch wenn diese therapieinduziert sind, sofern eine kausale oder spezifische Therapie nicht ausreichend ist.
Eine längerfristige Anwendung (über 4 Wochen) bedarf der besonderen Dokumentation und Verlaufsbeobachtung.“
Antihistaminika-Verordnung bei Patient:innen ab 12 Jahren
Wann sind verschreibungspflichtige orale Antihistaminika Kassenleistung?
Für rein verschreibungspflichtige Antihistaminika (z. B. Ebastin, Fexofenadin) besteht bei Patient:innen ab 12 Jahren (bei Vorliegen von Entwicklungsstörungen ab 18 Jahren) eine Kassenleistung, wenn rezeptfreie Alternativen versagt haben oder nicht vertragen wurden. Viele Antihistaminika sind mittlerweile rezeptfrei erhältlich (Cetirizin, Levocetirizin, Loratadin, Desloratadin, Clemastin und Dimetinden). Die Dokumentation des Therapieversuchs mit Antihistaminika der 2. Generation, bevor ein verschreibungspflichtiges Antihistaminikum verordnet wird, wurde in aktuelleren Prüfverfahren von der Prüfungsstelle als ausreichend erachtet.
In welchen Ausnahmefällen sind rezeptfreie orale Antihistaminika Kassenleistung?
Für rezeptfreie Antihistaminika wurden in der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie für Patient:innen ab 12 Jahren (bei Vorliegen von Entwicklungsstörungen ab 18 Jahren) folgende Ausnahmen als Bedingungen für eine Kassenleistung definiert:
- nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien,
- nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien,
- nur bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus,
- nur zur Behandlung persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist.
In 2017 gab es bezüglich des letzten Punktes in den Tragenden Gründen zu einem G-BA-Beschluss folgende hilfreiche Ausführungen für die Dokumentation in der Patientenakte:
„Schwerwiegende Formen der allergischen Rhinitis, die aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen, stellen eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne der Arzneimittelrichtlinie § 12 Abs. 3 dar. Eine solche schwerwiegende Form der allergischen Rhinitis kann vorliegen, wenn es sich um eine persistierende allergische Rhinitis handelt, bei der die an mindestens 4 Tagen pro Woche und über einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen auftretende Symptomatik als schwerwiegend einzustufen ist. Eine entsprechend schwerwiegende Symptomatik kann vorliegen, wenn die durch eine allergische Rhinitis ausgelösten Symptome Rhinorrhoe, nasale Obstruktion/Schwellung, nasaler Juckreiz, Niesreiz oder Fließschnupfen die Lebensqualität beispielsweise aufgrund von Schlafstörungen und Beschränkungen der Arbeitsfähigkeit oder alltäglicher Aktivitäten erheblich beeinträchtigen und die Ausprägung der Symptomatik nachhaltig und dauerhaft ist.“
Antiseptika-Verordnung für Patient:innen ab 12 Jahren
Durch die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie werden konkrete Kassenleistungen für apothekenpflichtige rezeptfreie Antiseptika bei Patient:innen ab 12 Jahren (Patient:innen mit Entwicklungsstörungen ab 18 Jahren) definiert. Diese lauten:
- Topische Anästhetika und/oder Antiseptika nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z. B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus).
- Antiseptika und Gleitmittel nur für Patient:innen mit Katheterisierung.
- Iod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren.
Für die Verordnungsfähigkeit nach Anlage I muss es sich um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel handeln. Beispielsweise sind Octenisept® Lösung 15 ml (PZN: 04804008) und 50 ml (PZN: 07463832) nicht apothekenpflichtig und damit keine Kassenleistung.
Antiskabiosa
Zur Skabiesbehandlung sind sowohl rezeptfreie als auch rezeptpflichtige Arzneimittel zugelassen.
Wenn rezeptfreie Arzneimittel im konkreten Patientenfall nicht ungeeignet sind, haben diese aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes Priorität gegenüber verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Bei Patient:innen ab 12 Jahren (bei Entwicklungsstörungen erst ab 18 Jahren) ist dann keine Verordnungsfähigkeit zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen gegeben.
Eine Kassenleistung für die verschreibungspflichtigen Arzneimittel besteht nur dann, wenn die rezeptfreien Alternativen zur Therapie nicht geeignet sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die rezeptfreien Alternativen im konkreten Patientenfall nicht zugelassen/kontraindiziert oder nicht ausreichend wirksam sind.
Im § 12 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) heißt es dazu: "[...] Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt soll nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten des Versicherten verordnen, wenn sie zur Behandlung einer Erkrankung medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind. In diesen Fällen kann die Verordnung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels unwirtschaftlich sein."
Übersicht Antiskabiosa - rezeptfreie Arzneimittel (kein Anspruch auf Vollständigkeit)
Wirkstoff | Produkt | Indikation |
Benzylbezoat | Antiscabosium® 10 % für Kinder Emulsion | Scabies bei Kindern ab 6 Jahren (von 1-6 Jahren eingeschränkt siehe Zulassung) |
Antiscabosium® 25 % für Erwachsene | Scabies bei Erwachsenen und Kindern ab 12 Jahren | |
Crotamiton | Crotamitex® Gel 5 % | Scabies bei Kindern und Erwachsenen (Kinder unter 3 Jahren nur unter med. Aufsicht) |
Crotamitex® Lotion 10 % | ||
Crotamitex® Salbe 10 % |
Übersicht Antiskabiosa - rezeptpflichtige Arzneimittel (kein Anspruch auf Vollständigkeit)
Wirkstoff | Produkt | Indikation |
Ivermectin | Driponin® 3 mg Tabletten | Scabies bei Kindern (ab 15 kg) und Erwachsenen |
Iveraxiro® 3 mg Tabletten | ||
Ivermectin 3 mg Tabletten | ||
Permethrin | Gepescab® 5 % Creme | Scabies bei Kindern (ab dem 3. Lebensmonat) und Erwachsenen |
Infectoscab® 5 % Creme | ||
Permethrin-Biomo® Creme 5% | ||
Permethrin AL® 5% Creme |
Arthotec® forte
Für „Antiphlogistika oder Antirheumatika in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen“ besteht eine Verordnungseinschränkung nach Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie.
Konkrete Kassenleistungen sind für „fixe Kombinationen aus einem nichtsteroidalen Antirheumatikum (NSAR) mit einem Protonenpumpenhemmer bei Patienten mit hohem gastroduodenalen Risiko, bei denen die Behandlung mit niedrigeren Dosen des NSAR und/oder PPI nicht ausreichend ist“ sowie für „fixe Kombinationen mit einem Mydriatikum zur Anwendung am Auge“ definiert. Das Arzneimittel Arthotec® forte (Wirkstoffe Diclofenac und Misoprostol) fällt nicht unter diese zwei Bedingungen, weshalb Krankenkassen immer wieder Prüfanträge stellen.
Arzneimittel-Richtlinie und Anlagen
Hier finden Sie eine Übersicht zu den verschiedenen Anlagen der Arzneimittel-Richtlinie.
Neben den gebräuchlichen Anlagen I (OTC-Übersicht), II (Lifestyle Arzneimittel) und III (Verordnungseinschränkungen und –ausschlüsse) sind unter anderem auch die Anlagen VI (Off-Label-Use) und VII (Aut Idem) aufgeführt.
Diese Übersicht soll die Regelungen der verschiedenen Anlagen verdeutlichen und bei der Verordnung von nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln, verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Medizinprodukten und Verbandmitteln helfen.
Aut idem
Den Austausch des verordneten Arzneimittels gegen „ein Gleiches“ zuzulassen (durch Weglassen des Häkchens) ist ein probates Mittel im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes.
Um den Austausch gegen wirkstoffgleiche Mittel auszuschließen, bedarf es medizinischer und patientenindividueller Gründe. Die Arzneimittel-Richtlinie § 40 Abs. 3 enthält dafür folgenden Passus: „Die Möglichkeit der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes, unter Würdigung patientenindividueller und erkrankungsspezifischer Aspekte nach § 73 Absatz 5 Satz 2 SGB V die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel auszuschließen, bleibt von diesen Regelungen unberührt.“ Die Gründe sollten in der Patientenakte dokumentiert werden. Im Falle einer Einzelfallprüfung wäre dies relevant.
Weitere Informationen zur Nutzung des Aut-idem-Kreuzes finden Sie auf der Website der KBV.
Blutzuckerteststreifen
Blutzuckerteststreifen – aufgepasst bei Prüfanträgen!
Einige Einzelfallprüfungen beinhalten die Verordnung von Blutzuckerteststreifen. Es wurden Prüfanträge gestellt von Krankenkassen mit der Auffassung, dass in bestimmten Patientenfällen zu viele Blutzuckerteststreifen verordnet wurden.
In einem Verfahren, wo ärztlicherseits gegenüber der Prüfungsstelle keine Stellungnahme abgegeben wurde, kam es zur Festsetzung eines Regresses durch die Prüfungsstelle.
Bei solchen Prüfanträgen sollten Sie unbedingt Ihr Recht nutzen und eine patientenbezogene Stellungnahme abgeben, da für insulinpflichtige Patienten oder bei Gestationsdiabetes die Menge der verordneten Blutzuckerteststreifen im ärztlichen Ermessen liegt. Nur die behandelnde Ärztin / der behandelnde Arzt kann erkennen und festlegen, wie oft eine Messung des Blutzuckerspiegels durch den jeweiligen Patienten therapeutisch notwendig ist.
Dazu sei angemerkt, dass die Veröffentlichung im KV Blatt / Berliner Budget Bulletin 2/2012 „Wann kann ich wie viele Blutzuckerteststreifen verordnen“ nur Empfehlungen für durchschnittliche Verordnungsmengen bei insulinpflichtigen Patienten und bei Gestationsdiabetes enthält, also keine abschließenden Höchstmengenangaben für Blutzuckerteststreifen.
Anders verhält es sich bei Typ-2-Diabetikern ohne Insulintherapie. Für diese Patientengruppe hat der Gemeinsame Bundesausschuss definiert, dass vom Verordnungsausschluss nach Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie nur bei instabiler Stoffwechsellage abgewichen werden kann. Nach Arzneimittel-Richtlinie kann diese bei „interkurrenten Erkrankungen, Ersteinstellung auf oder Therapieumstellung bei oralen Antidiabetika mit hohem Hypoglykämierisiko“ gegeben sein. Je Behandlungssituation können dann bis zu 50 Teststreifen verordnet werden.
Cannabis
Seit dem 1. April 2024 wird Cannabis zu medizinischen Zwecken über das Muster 16, beziehungsweise per E-Rezept verordnet. Durch die Teil-Legalisierung von Cannabis unterliegt die Verordnung von medizinischem Cannabis nicht mehr dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).
Zudem soll Cannabis zu medizinischen Zwecken aus dem BtMG in ein neues Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) überführt und damit in Anlage III des BtMG (verkehrsfähige und verordnungsfähige Betäubungsmittel) gestrichen werden.
Damit sind die genannten Produkte beziehungsweise Arzneimittel auch für die Versorgung von Versicherten mit schwerwiegenden Erkrankungen (gemäß § 31 Absatz 6 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V)) über das reguläre Muster 16, beziehungsweise per E-Rezept verordnungsfähig.
Nach dem Austausch mit den Krankenkassenverbänden in Berlin, mit dem Ziel Unterstützung zur Verordnungssicherheit und wirtschaftlichen Verordnungsweise zu geben, wurden „Gemeinsame Informationen und Hinweise zur Verordnung von Cannabinoiden zwischen den gesetzlichen Krankenkassen, deren Verbänden und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin“ konsentiert. Darin enthalten ist auch eine Auflistung der Monatstherapiekosten für verschiedene Produkte und Darreichungsformen.
Hinweise zur Cannabis-Verordnung
Zugelassene Fertigarzneimittel und ihre Anwendungsgebiete
Sativex® (Cannabis Sativa) wird angewendet zur Symptomverbesserung bei erwachsenen Patient:innen mit mittelschwerer bis schwerer Spastik aufgrund von Multipler Sklerose (MS), die nicht angemessen auf eine andere anti-spastische Arzneimitteltherapie angesprochen haben und die eine klinisch erhebliche Verbesserung von mit der Spastik verbundenen Symptomen während eines Anfangstherapieversuchs aufzeigen (Fachinformation). Verordnung erfolgt auf einem E-Rezept bzw. auf einem Muster-16-Formular.
Canemes® (Nabilon) Kapseln werden angewendet für die Behandlung von chemotherapiebedingter Emesis und Nausea bei jenen Krebs-Patient:innen, die auf andere antiemetische Behandlungen nicht adäquat ansprechen (Fachinformation). Verordnung erfolgt auf einem BtM-Rezept!
Antrag auf Genehmigung
Der Antrag auf Genehmigung nimmt Bezug auf die individuelle Therapie des Versicherten bei den behandelnden Ärzt:innen (Einzelfallentscheidung).
Diesen stellen die Patient:innen mit folgenden Unterlagen bei ihrer Krankenkasse:
- formloser schriftlicher Antrag der Patient:in
- ausgefüllter Arztfragebogen nach § 31 Abs. 6 SGB V.
Im Arztfragebogen sollten unter anderem folgende Punkte/ Fragen erörtert werden:
- Angaben über die Ärztin/den Arzt (Name, Vorname, BSNR, LANR)
- Angaben über die Versicherten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Versichertennummer)
- Erfolgt die Verordnung im Rahmen der Versorgung nach § 37b SGB V (Spezialisierte ambulante Palliativversorgung)?
- Erfolgt die Verordnung im unmittelbaren Anschluss an eine bereits erfolgte Behandlung mit einer Leistung nach § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts?
- Erfolgt die Verordnung im Rahmen der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV)?
- Welches Produkt soll verordnet werden? (Wirkstoff, Handelsname, Dosis, Darreichungsform)
- Welche Erkrankung bzw. welche Symptome sollen behandelt werden?
- Wie lautet das Behandlungsziel?
- Ist die Erkrankung schwerwiegend? (mit Begründung falls zutreffend)
- Welche anderen Erkrankungen bestehen gleichzeitig?
- Welche aktuelle Medikation (mit Angaben von Wirkstoff und Dosis) und welche nichtmedikamentöse Behandlung erfolgen zurzeit?
- Welche Behandlung ist bisher für die Erreichung des Therapieziels mit welchem Erfolg durchgeführt worden?
- Welche weiteren allgemein anerkannten, dem medizinischen Standard entsprechenden alternativen Behandlungsoptionen für das Behandlungsziel stehen grundsätzlich zur Verfügung und warum können diese nicht zum Einsatz kommen?
- Bitte benennen Sie Literatur, die Sie Ihrer Entscheidung zugrunde legen und aus der hervorgeht, dass eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht (inkl. Titel, Autor und vollständige Publikationsquelle).
- Erfolgt die Therapie im Rahmen einer klinischen Prüfung?
- Ort, Datum, Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes
Für die ärztliche Stellungnahme kann die GOP 01626 (143 Punkte/ 16,43 Euro) berechnet werden.
Therapiewechsel in der Cannabistherapie
Bei einem Therapiewechsel ist eine neue Genehmigung durch die Gesetzliche Krankenkasse der Patient:innen erforderlich. Dies betrifft insbesondere die Darreichungsform.
Erneuter Antrag erforderlich:
- wenn Wechsel von genehmigtem Fertigartarzneimittel auf eine Therapie mit Cannabisextrakten oder -blüten geplant ist
- bei Umstellung z. B. von genehmigten getrockneten Blüten auf ein Extrakt
= Es ist jeweils ein neuer Antrag zu stellen
Genehmigungsfrei sind u. a.:
- Anpassung der Dosis innerhalb einer Darreichungsform (Extrakt: Dosis erhöhen)
- Wechsel zu einer anderen getrockneten Blütensorte (sofern eine Genehmigung für Cannabisblüten vorliegt)
- Wechsel zu einem anderen Extrakt in standardisierter Qualität (sofern eine Genehmigung für Cannabisextrakt vorliegt) erfolgen soll
= Für diese Optionen ist kein neuer Antrag erforderlich.
Rezepturverordnung von Cannabis
Sofern die von Ihnen mit Cannabis zu behandelnde Diagnose nicht mit einem, in Deutschland zugelassenen Cannabisprärat zulassungskonform ist, ergibt sich die Möglichkeit zur Verordnung nach §31 Abs.6 SGB V.
Dazu ist vor der ersten Verordnung ein Antrag bei der Krankenkasse auf Genehmigung der Patient:innen einzureichen, welcher nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnen ist. Nach Genehmigung kann dann zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden.
Nach § 31 Abs. 6 SGB V ist die Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Form zu Kassenlasten an folgende Voraussetzungen gebunden:
„Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn
- eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a) nicht zur Verfügung steht oder
b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann, - eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist.
Verordnet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden.“
Laut Gesetz darf der Antrag „nur in begründeten Ausnahmefällen“ abgelehnt werden. Die Entscheidungsfrist beträgt 3 Wochen (Verlängerung auf 5 Wochen, bei Hinzuziehung des Medizinischen Dienstes).
Übersicht zu den Substanzen
Substanz | Inhaltstoff | Fertigarzneimittel | Rezepturarzneimittel |
Dronabinol | Tetrahydrocannabinol (THC) | Marinol® (USA) | Dronabinol |
Syndros® (USA) | Dronabinol | ||
Nabilon | Nabilon | Canemes® (Kapseln) | |
Nabiximols | Cannabisextrakt standardisiert | Sativex® (Spray) | |
Cannabisextrakte | standardisiert auf THC:CBD – | Cannabisvollextrakte | |
Cannabisblüten | Blüten standardisiert auf THC und CBD | 75 Sorten | |
Cannabidiol | Cannabidiol (CBD) | - CBD | |
CBD(-Extrakt) | CBD-Gehalt: 98%, THC-Gehalt < 0,2% | Epidyolex® | Individuell in Apotheke herstellbar |
Nur eine Sorte pro Rezept
Seit dem 1. Juli 2021 ist bei der Verordnung von Cannabisblüten je Sorte ein separates Muster-16-Formular bzw. E-Rezept zu verwenden.
Dass ein Rezept nur jeweils eine Rezeptur enthalten darf, ist für andere Rezepturen bereits in der Vordruckvereinbarung (als Anlage des BMV-Ä) geregelt. Grund sind abrechnungstechnische Bestimmungen, die in der Arzneimittelpreisverordnung, der Hilfstaxe und den darauf beruhenden Abrechnungsbestimmungen definiert sind.
Die Apotheken sind danach verpflichtet, bei der Abrechnung von Cannabisblüten zu Lasten der GKV, elektronische Zusatzdaten zu liefern.
Aus Platzgründen kann das Rezept in der Apotheke neben dem Sonderkennzeichen für die Cannabisblüten nur mit einem 40-stelligen Hashcode bedruckt werden.
Seit dem 1. Juli 2021 sind erstmals auch Cannabisblüten aus staatlich kontrolliertem deutschen Anbau (BfArM-Cannabisblüten) zu einem erheblich niedrigeren Preis als importierte Blüten im Preis- und Produkt- 14.07.2021 Seite 3/6 Nr. 8 o Juli 2021 Verzeichnis gelistet.
Verordnungen mit diesen BfArM-Cannabisblüten werden mit einem eigenen Sonderkennzeichen abgerechnet.
Über die oben beschriebene Einzelverordnung der Cannabisblüten und Abrechnung mit den elektronischen Zusatzdaten können Auswertungen dazu durchgeführt werden.
Weitere Informationen
Weitere Informationen und die Abrechnungsmodalitäten finden Sie bei der KBV.
Bei der Bundesopiumstelle können Sie, unter dem Reiter „Cannabis als Medizin“ Informationen für Ärzt:innen und die Begleiterhebung einsehen.
Cardiodoron®
Von Cardiodoron® gibt es verschiedene Darreichungsformen und Stärken. Im Folgenden beleuchten wir die von Ihnen häufig nachgefragte Variante: orale Darreichungsform, erwachsene Patienten. Im Handel sind folgende Produkte zur oralen Anwendung:
- Cardiodoron® mite Dilution, nicht rezeptpflichtig, kann ohne Rezept in der Apotheke gekauft werden.
- Cardiodoron® Dilution, rezeptpflichtig
- Cardiodoron® Rh Tabletten, rezeptpflichtig
Die Anwendungsgebiete der Mittel sind identisch, wodurch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit das nicht rezeptpflichtige Cardiodoron® mite Dilution beim Erwachsenen Vorrang hat. Der Patient muss es sich selbst in der Apotheke kaufen.
Bei unzureichender Wirksamkeit des nicht rezeptpflichtigen Cardiodoron® mite Dilution oder Unverträglichkeit bestünde für Erwachsene eine Kassenleistung für die rezeptpflichtigen Oralia, wobei zu beachten ist, dass für die Indikationen Hypotonie und als Immunstimulanz Verordnungsausschlüsse nach Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie existieren. Wenn Cardiodoron® rezeptpflichtig bei Schlafstörungen angewendet werden soll, besteht folgende Einschränkung: Hypnotika/Hypnogene oder Sedativa (schlaferzwingende, schlafanstoßende, schlaffördernde oder beruhigende Mittel) zur Behandlung von Schlafstörungen und Tranquillantien sind nach Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie für einen Zeitraum bis zu 4 Wochen Kassenleistung – lediglich im medizinisch begründeten Einzelfall wird eine länger als 4 Wochen dauernde Behandlung in der Arzneimittel-Richtlinie als Verordnungsmöglichkeit angegeben.
Wenn der Bruttopreis der rezeptpflichtigen Mittel auf die Dosierung heruntergerechnet wird, sind beim aktuellen Vergleich der größten im Handel befindlichen Packungsgrößen Cardiodoron® Rh Tabletten preisgünstiger als Cardiodoron® Dilution.
COVID-19
Informationen zum Einsatz von Arzneimitteln bei COVID-19 finden Sie hier
Dermatika
In der Arzneimittel-Richtlinie wurde für verschreibungspflichtige Dermatika der in der Anlage III befindliche Verordnungsausschluss umformuliert. Dieser besteht für:
„Dermatika, die auch zur Reinigung und Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel, der Zähne, der Mundhöhle usw. dienen und bei denen die Krankenbehandlung nicht im Vordergrund steht.“
Der früher enthaltende Passus „einschl. Medizinische Haut- und Haarwaschmittel sowie Medizinische Haarwässer und kosmetische Mittel“ wurde gestrichen, da sich dieser dadurch erübrigt, dass für Kosmetika und Life-Style-Arzneimittel generell keine Kassenleistung bestehen würde. Durch den neu aufgenommenen Zusatz „und bei denen die Krankenbehandlung nicht im Vordergrund steht“ wird gemäß den „Tragenden Gründen zum Beschluss“ klargestellt, „dass Dermatika, die entsprechend ihrer Zusammensetzung auch zur Reinigung und Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel, der Zähne, der Mundhöhle usw. angewendet werden können, bei deren Anwendung jedoch gemäß zugelassenem Anwendungsgebiet die Krankenbehandlung im Vordergrund steht, nicht vom Verordnungsausschluss umfasst sind.“
Dosierungsangabe verpflichtend aufs Rezept
Seit dem 1. November 2020 müssen Arzneimittelrezepte mit einem Dosierungsschema versehen werden oder ein Kennzeichen für die Übergabe des Medikationsplanes/ der Dosierungsanleitung an den Patienten enthalten.
Bereits im vorigen Jahr hat die KV Berlin über diese Verpflichtung informiert. Auf Rezepten mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln muss seitdem die Dosierung angegeben oder gekennzeichnet sein, dass dem Patienten ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung mitgegeben wurde. Der Aufdruck erfolgt softwaregestützt.
Dass die Dosierung anzugeben ist, geht auf die 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zurück. Ausgenommen sind danach Verordnungen, die unmittelbar an Ärzte abgegeben werden, beispielsweise für den Sprechstundenbedarf. In diesem Fall ist die Dosierungsangabe nicht notwendig. Aus Gründen der Arzneimitteltherapiesicherheit wird eine Dosierungsanweisung auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel empfohlen.
Dosierungsangabe bei Betäubungsmitteln
Bei der Verordnung von Betäubungsmitteln ist laut Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) weiterhin die Angabe einer Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe verpflichtend notwendig. Im Falle, dass dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, erfolgt der Hinweis ≫gemäß schriftlicher Anweisung≪.
Angabe hinter der Verordnungszeile
Auf dem Arzneimittelrezept erfolgt softwaregestützt der Aufdruck der Dosierung (zum Beispiel ≫0-0-1≪) hinter dem verordneten Produkt am Ende der Verordnungszeile. Die Kennzeichnung, dass ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt, erfolgt über das Kürzel ≫Dj≪ ebenfalls am Ende der Verordnungszeile. Bei Betäubungsmitteln erfolgt in diesem Fall weiterhin die übliche Angabe ≫gemäß schriftlicher Anweisung≪ anstatt des Kürzels ≫Dj≪.
Beispiel Ramipril
Angabe der Dosierung für 1 x täglich abends:
- Ramipril - xyz-Pharma 2,5 mg 20 Tbl. N1 PZN01234567 ≫0-0-1≪
Angabe, dass eine schriftliche Dosierungsanweisung oder ein Medikationsplan vorliegt:
- Ramipril - xyz-Pharma 2,5 mg 20 Tbl. N1 PZN01234567 ≫Dj≪
Beispiel Betäubungsmittel
Angabe der Dosierung:
- Oxycodon - xyz-Pharma 20 mg Retardtbl. 20 St. N1 PZN01234567 ≫2 x tägl. (morgens und abends) 1 Tablette≪
Angabe, dass eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt:
- Fentanyl - xyz-Pharma 12µg/h 5 Matrixpfl. 2,89 mg N1 PZN01234567 ≫gemäß schriftlicher Anweisung≪
Dymista® Nasenspray
Das Kombinationsarzneimittel Dymista® mit den Wirkstoffen Azelastinhydrochlorid und Fluticasonpropionat ist zugelassen für Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahren zur „Linderung der Symptome der mittelschweren bis schweren saisonalen und perennialen allergischen Rhinitis, wenn eine Monotherapie entweder mit einem intranasalen Antihistaminikum oder einem Glukokortikoid nicht als ausreichend erachtet wird.“
Der Therapieversuch mit einem intranasalen Antihistaminikum oder einem Glukokortikoid beziehungsweise die ärztliche Einschätzung, dass die Monotherapie als nicht ausreichend erachtet wird, sollte in der Patientenakte dokumentiert werden. Die vorzunehmende Abwägung, ob „an Stelle von fixen Wirkstoffkombinationen das angestrebte Behandlungsziel mit therapeutisch gleichwertigen Monopräparaten medizinisch zweckmäßiger und/oder kostengünstiger zu erreichen ist“ begründet sich zudem durch § 16 Abs. 2 Nr. 5 der Arzneimittel-Richtlinie.
Therapieversuche mit rezeptfreien Alternativen, die von Patienten ab 12 Jahren (Jugendliche mit Entwicklungsstörungen ab 18 Jahren) selbst gekauft werden müssen, sind unter Beachtung der jeweiligen Zulassungen (www.fachinfo.de, Zugang mit Hilfe eines DocCheck-Passwortes) vorrangig zu prüfen. So sind beispielsweise Nasensprays mit den Wirkstoffen Azelastin, Levocabastin und Cromoglicinsäure zur symptomatischen Behandlung der ganzjährigen und saisonalen allergischen Rhinitis zugelassen.
Rezeptfreie Glukokortikoid-haltige Nasalia mit den Wirkstoffen Fluticasonpropionat, Mometason-furoat und Beclometasondipropionat besitzen die Zulassung zur symptomatischen Behandlung der saisonalen allergischen Rhinitis bei Erwachsenen, nach der Erstdiagnose einer saisonalen allergischen Rhinitis durch einen Arzt.
Eisenpräparate
Wann sind Eisenpräparate Kassenleistung?
Für eine Verordnung von apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit Eisen-(II)-Verbindungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung beschreibt die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie die zu erfüllenden Voraussetzungen für Patienten ab 12 Jahren (für Patienten mit Entwicklungsstörungen ab 18 Jahren). Eine Kassenleistung ist für die genannte Altersgruppe demnach für Monopräparate wie z. B. Tardyferon® oder Ferro Sanol® bei gesicherter Eisenmangelanämie gegeben, nicht jedoch für Kombinationspräparate wie z. B. Tardyferon®-Fol, Ferro Sanol® Comp und Ferro Sanol® Gyn.
Neben Möglichkeiten, den Eisenmangel durch orale Arzneiformen zu kompensieren, stehen auch verschreibungspflichtige Monopräparate mit Eisen-(III)-Verbindungen zur Injektion oder Infusion zur Verfügung (z. B. Ferrlecit®, Ferinject®, Monofer®). Diese sind überwiegend zugelassen, wenn eine orale Eisensubstitution nicht möglich oder unwirksam ist, und sind unter Berücksichtigung der Angaben in der jeweiligen Fachinformation (Achtung: unterschiedliche Alterszulassungen!) Kassenleistung.
Bitte beachten Sie für alle Altersgruppen, dass verschreibungspflichtige Antianämika-Kombinationen durch die Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie von einer Verordnung zu Kassenlasten ausgeschlossen sind (siehe oben genannte Kombinationspräparate). Nicht verschreibungspflichtige Antianämika-Kombinationen sind ebenfalls für alle Altersgruppen keine Kassenleistung.
Eine Zuzahlungsbefreiung besteht gemäß Mutterschafts-Richtlinien bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung.
Die KBV Empfehlungen und Ablaufschemata zur Labordiagnostik bei Eisenmangel und Anämie finden Sie hier.
Ezetimib
Der Lipidsenker Ezetimib ist als Monopräparat oder als Kombinationsarzneimittel mit den Wirkstoffen Atorvastatin, Rosuvastatin oder Simvastatin im Handel.
Bei der Verordnung von Lipidsenkern ist die Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie zu beachten. Nach dieser sind Lipidsenker Kassenleistung bei bestehender vaskulärer Erkrankung (KHK, cerebrovaskuläre Manifestation (= Schlaganfall, TIA), pAVK) oder bei hohem kardiovaskulärem Risiko (über 20 % Ereignisrate/10 Jahre, auf der Basis der zur Verfügung stehenden Risikokalkulatoren).
Da zwischenzeitig erschienene Studienergebnisse bisher nicht berücksichtigt sind, wurden die früher in der Anlage IV der Arzneimittel-Richtlinie verankerten zusätzlichen Bedingungen für Ezetimib-haltige Arzneimittel aufgehoben. Diese gelten seit dem 14. Februar 2019 nicht mehr. Auch wenn damit die Anlage-IV-Einträge „homozygote familiäre Sitosterinämie“, „ausgeprägte, nicht anders zu behandelnde familiäre homozygote Hypercholesterinämie“, Therapieziel: Verhinderung LDL-Apherese oder Statinunverträglichkeit/-kontraindikation wegfallen, gilt nach wie vor das Wirtschaftlichkeitsgebot, wodurch eine Abwägung zwischen Therapieoptionen nicht wegfällt, und oben genannte Einschränkung nach Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie. Der G-BA plant eine umfassende Neubewertung des Wirkstoffes.
Fachinformationen
Wenn Sie konkrete Informationen zur Zulassung eines Arzneimittels abrufen möchten, nutzen Sie bitte die jeweilige Fachinformation des Arzneimittels. Fachinformationen als offizielle Zulassungsdokumente für Arzneimittel enthalten neben den zugelassenen Anwendungsgebieten (Indikationen) u. a. auch Informationen zu Kontraindikationen, Dosierungen sowie zur Anwendungsdauer und sind bei einer Verordnung entsprechend zu berücksichtigen.
Viele Fachinformationen sind im Fachinfo-Service hinterlegt. Der Zugang erfolgt passwortgeschützt mit Hilfe eines kostenlosen DocCheck-Passwortes. Darüber hinaus können Fachinformationen auch über die Homepages der Pharmazeutischen Unternehmen (in den meisten Fällen ebenfalls mit einem DocCheck-Passwort geschützt) abgerufen werden.
Fiktiv zugelassene Arzneimittel
Fiktiv zugelassene Arzneimittel sind keine Kassenleistung. Mittlerweile haben viele Arzneimittel eine Nachzulassung erhalten (z. B. AHP® 200 oder Pentalong®) und sind seitdem wieder Kassenleistung. Das derzeitige Prüfgeschäft bezieht sich durch den zeitlichen Versatz jedoch noch auf Zeiträume, wo noch wesentlich mehr fiktiv zugelassene Arzneimittel im Handel waren (z. B. Diamox®), so dass es hier aktuell noch zu Beanstandungen kommt.
Der KV Berlin bekannte Prüfanträge zu noch im Handel befindlichen, fiktiv zugelassenen Arzneimitteln betreffen die Verordnung von Contractubex®.
Ginkgo-haltige Arzneimittel
Die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie definiert die Bedingungen für eine Kassenleistung apothekenpflichtiger, nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bei Patienten ab 12 Jahren (Patienten mit Entwicklungsstörungen ab 18 Jahren). Bei gesicherter Diagnose besteht für Ginkgo-haltige Arzneimittel (Punkt 20 der Anlage I) eine definierte Kassenleistung unter folgender Voraussetzung:
- Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert 240 mg Tagesdosis) nur zur Behandlung der Demenz.
Eine Diagnose ist auf dem Kassenrezept nicht anzugeben. Bitte dokumentieren Sie die Gründe für Ihre Therapieentscheidung in Ihren Unterlagen.
Grünes Rezept
Das Grüne Rezept eröffnet die Möglichkeit zur Erstattung von sogenannten OTC (over-the-counter) Arzneimitteln durch die Krankenkasse des Patienten.
Sofern Sie die Versorgung des Patienten mit einem rezeptfreien, nur apothekenpflichtigen Arzneimittel, für das im Rahmen der Arzneimittel-Richtlinie keine Kassenleistung besteht, für medizinisch erforderlich halten, können Sie das Arzneimittel auf einem solchen Vordruck verordnen.
Der Patient legt das Rezept in der Apotheke vor und verauslagt die Kosten zunächst selbst. Danach reicht er das Rezept mit der Apothekenquittung bei seiner Krankenkasse ein.
Die Erstattung wird dann von der jeweiligen Krankenkasse geprüft. Zum Thema Satzungsleistungen kann sich Ihr Patient auch vorab bei seiner Krankenkasse informieren.
Hämorrhoidenmittel
Zur Behandlung von Hämorrhoiden stehen bei leichten Formen zunächst nicht medikamentöse Maßnahmen im Vordergrund. Änderungen der Essgewohnheiten, ausreichende Bewegung und regelmäßige Flüssigkeitszufuhr führen möglicherweise zu einer Besserung der Symptomatik.
Alternativ können rezeptfreie Produkte für eine lokale Behandlung angewendet werden, z. B. Arzneimittel mit Hamamelisextrakt (z. B. Hametum®, Faktu® lind, Posterine®), Lidocain (z. B. Posterisan® akut), Quinisocain (z. B. Haenal® akut) oder Medizinprodukte (z. B. Posterisan® protect).
Achtung: Bei verschreibungspflichtigen Monopräparaten sind rezeptfreie Alternativen zu beachten (z. B. für DoloPosterine® N [Cinchocain]) oder es fehlt die Zulassung zur Behandlung von Hämorrhoidalleiden (z. B. Postericort® [Hydrocortisonacetat, Zulassung nur zur Behandlung von akutem, juckendem, gerötetem Analekzem], Rectogesic® [Glyceroltrinitrat, ausschließlich zur Schmerzlinderung bei chronischen Analfissuren zugelassen]). Rezeptpflichtige Kombinationspräparate wie Jelliproct® (Lidocain und Fluocinonid) oder Doloproct® (Lidocain und Fluocortolon) sind zur Behandlung von Hämorrhoiden durch Punkt 30 der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie von einer Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen.
Hustenstiller
Verschreibungspflichtige Hustenstiller
Bitte beachten Sie bei einer Verordnung folgende Kriterien, die eine Kassenleistung verneinen:
Bei Versicherten ab 18 Jahren sind verschreibungspflichtige Hustenstiller (z. B. mit Codein, Dihydrocodein oder Noscapin) zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten keine Kassenleistung, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt (§ 13 Arzneimittel-Richtlinie).
Zudem müssen generell aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die rezeptfreien Alternativen berücksichtigt werden. Arzneimittel mit Dextrometorphan und Pentoxyverin oder z. B. Zubereitungen mit Isländischem Moos sind nicht verschreibungspflichtig und wären bei Geeignetheit von Patienten ab 12 Jahren (Jugendliche mit Entwicklungsstörungen ab 18 Jahren) selbst zu kaufen.
Zusätzlich ist bei Saftzubereitungen (z. B. Paracodin® Sirup) zu beachten, dass für diese Darreichungsform bei Erwachsenen keine Kassenleistung besteht, außer bei Vorliegen von in der Person des Patienten begründeten Ausnahmen (Punkt 43 Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie).
Importarzneimittel
Importarzneimittel aus dem Ausland (nicht zu verwechseln mit Reimporten, die auch ohne besonderen Vermerk von den Apotheken abgegeben werden dürfen) sind aufgrund der Mehrkosten für den Import nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen Kassenleistung.
Da es sich bei einem Arzneimittel mit EU-Zulassung um keinen off-label-use handelt, ist ein mit Mehrkosten verbundener EU-Import zu Kassenlasten zulässig, wenn wirtschaftlichere Therapieoptionen im konkreten patientenbezogenen Einzelfall ungeeignet bzw. nicht ausreichend sind. Auf dem Rezept raten wir dazu, „Import aus einem Land der Europäischen Union“ zu vermerken, damit dies in der Apotheke beachtet wird.
Eine schriftliche Zustimmung der jeweiligen Krankenkasse ist bei Arzneimitteln mit EU-Zulassung bei Import aus einem EU-Land nicht notwendig. Erforderlich wäre dies jedoch bei Importen ohne deutsche Zulassung bzw. EU-Zulassung. Hier besteht ohne schriftliche Zustimmung durch die jeweilige Krankenkasse keine definierte Kassenleistung.
Ob ein Arzneimittel eine EU-Zulassung besitzt, können Sie beispielsweise auf der Internetseite der europäischen Zulassungsbehörde EMA (European Medicines Agency) einsehen.
Johanniskraut-haltige Arzneimittel
Verschreibungspflichtige Arzneimittel mit Johanniskraut besitzen eine Zulassung bei mittelschweren depressiven Episoden, teilweise auch bei leichten depressiven Episoden. Eine Kassenleistung für diese Arzneimittel besteht bei Erwachsenen jedoch nur zur Behandlung einer mittelschweren depressiven Episode (bei gesicherter Diagnose).
Bei leichten vorübergehenden depressiven Störungen sind rezeptfreie Alternativen (z. B. Hyperforat®, Jarsin®, Laif® 900 Balance, Neuroplant® aktiv) aufgrund ihrer Zulassung vorrangig zu berücksichtigen, ein erwachsener Patient muss sich diese selber in der Apotheke kaufen. In § 12 (11) der Arzneimittel-Richtlinie heißt es dazu:
„[...] Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt soll nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten des Versicherten verordnen, wenn sie zur Behandlung einer Erkrankung medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind. In diesen Fällen kann die Verordnung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels unwirtschaftlich sein."
Krankenkassen haben in der Vergangenheit in anderen Themenbereichen bereits häufiger Prüfanträge zur Thematik der rezeptfreien Alternativen gestellt (z. B. Antihistaminika, Antimykotika zur vaginalen Anwendung).
Kochsalzlösung zur Inhalation
Bei den bekannten Kochsalzlösungen zur Inhalation handelt es sich um Medizinprodukte, die für eine in allen Altersgruppen bestehende Kassenleistung in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie gelistet sein müssen.
Als (isotone) Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten in den Fällen, in denen der Zusatz einer (isotonen) Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist, sind dort folgende Produkte als Kassenleistung aufgeführt:
Name | PZN | Abpackung | Bruttopreis* | Befristung bis |
IsoFree | 12440081 | 20x2,5 ml | 6,93 € | 31.12.2028 |
12440098 | 60x2,5 ml | 20,69 € | ||
05453982 | 25x5 ml | 7,45 € | ||
Isotonische Kochsalzlösung zur Inhalation (Eifelfango) | 02295979 | 20x5 ml | 10,70 € | 26.09.2024 |
07027367 | 40x5 ml | 19,25 € | ||
07027462 | 60x5 ml | 27,35 € | ||
05450802 | 100x5 ml | 42,47 € | ||
Kochsalz 0,9 % Inhalat Pädia® | 14293649 | 20x2,5 ml | 5,95 € | 31.12.2028 |
14293655 | 60x2,5 ml | 16,45 € | ||
PARI NaCl Inhalationslösung | 03109789 | 20x2,5 ml | 6,50 € | 31.12.2028 |
00607423 | 60x2,5 ml | 16,95 € | ||
03450382 | 120x2,5 ml | 30,95 € | ||
12474217 | 10x5 ml | 5,50 € | ||
12474223 | 20x5 ml | 9,95 € |
* Preisstand Lauer-Taxe: 01.06.2024
Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose sind folgende Produkte erfasst (neu kam kürzlich Natriumchlorid-Lösung 6 % zur Inhalation für Mukoviszidosepatienten ab dem 6. Lebensjahr dazu):
Name | PZN | Abpackung | Bruttopreis* | Befristung bis |
MucoClear® 6 %1 | 03352840 | 20x4 ml | 19,18 € | 31.12.2028 |
03352998 | 60x4 ml | 50,17 € | ||
MUCOfree® 6 % zur Inhalation1 | 17123965 | 20x4 ml | 18,98 € | 31.12.2028 |
17124373 | 60x4 ml | 49,98 € | ||
Nebusal® 7 %2 | 09332413 | 60x4 ml | 56,82 € | 31.12.2028 |
* Preisstand Lauer-Taxe: 01.06.2024
1für Patienten ab dem 6. Lebensjahr,
2 für Patienten ≥ 6 Jahre
Verordnet werden die Medizinprodukte der Analge V über Muster 16 – die Verordnung als E-Rezept kann voraussichtlich erst 2026 erfolgen.
Eine Garantie für die Vollständigkeit, Richtigkeit und letzte Aktualität kann nicht übernommen werden.
Kontrazeptiva
Am 29. März 2019 ist das „Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch" in Kraft getreten. Dieses beinhaltet auch eine Änderung des § 24a SGB V "Empfängnisverhütung". Demnach haben Versicherte jetzt bis zum vollendeten 22. Lebensjahr – also Versicherte unter 22 Jahren – Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln. Auch für die nicht mehr verschreibungspflichtige „Pille danach" greift der § 24a SGB V – die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für Frauen unter 22 Jahren, wenn die „Pille danach" auf einem Kassenrezept verordnet wurde.
Vor der Gesetzesänderung galt der gesetzliche Anspruch für Versicherte unter 20 Jahren.
Bei oralen Kontrazeptiva existieren verschiedene Packungsgrößen, sodass beispielsweise ein Monat vor dem 22. Geburtstag eine N1-Packung zur Verordnung zur Verfügung steht.
Bei der Verordnung von Arzneimitteln mit Zulassung außerhalb der Kontrazeption, wie z. B. bei mäßig schwerer bis schwerer Akne oder Hirsutismus, ist ärztlicherseits erst einmal zu prüfen, ob eine rezeptfreie oder kostengünstigere Behandlung ausreichend ist. Falls dies nicht der Fall ist, besteht im Rahmen der in der jeweiligen Fachinformation aufgeführten Zulassungen auch eine Kassenleistung für Frauen ≥ 22 Jahre.
Läusemittel
Zur Behandlung des Kopflausbefalls für Kinder unter 12 Jahren (Jugendliche mit Entwicklungsstörungen unter 18 Jahren) stehen neben apothekenpflichtigen Arzneimitteln auch Medizinprodukte zur Verfügung. Für eine Kassenleistung müssen Medizinprodukte von einem Eintrag in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) erfasst sein. In dieser Anlage erhalten Sie auch Informationen über die jeweilige zeitliche Befristung der Erstattungsfähigkeit.
Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick zu den uns bekannten, derzeit im Handel befindlichen apothekenpflichtigen Arzneimitteln und Medizinprodukten (Angaben gemäß Lauer-Taxe, Stand: 01.06.2024), die für Kinder unter 12 Jahren (Jugendliche mit Entwicklungsstörungen unter 18 Jahren) zur Behandlung des Kopflausbefalls Kassenleistung sind.
Produkt | AM/MP* | Packungsgröße | PZN | Bruttopreis |
Biomopedicul® 0,5 % Lösung | AM | 50 ml | 11006767 | 9,97 € |
100 ml | 11006773 | 15,97 € | ||
Dimet® 20 Lösung | MP | 100 ml | 11125934 | 22,99 € |
Goldgeist® Forte Flüssig | AM | 75 ml | 02357947 | 9,38 € |
250 ml | 02893829 | 23,07 € | ||
Hedrin® Once Liquid Gel für Kinder ab 6 Monaten | MP | 100 ml | 13155945 | 26,13 € |
Infectopedicul® Lösung | AM | 100 ml | 00679457 | 25,45 € |
250 ml | 01480284 | 49,90 € | ||
Infectopedicul® Lösung + Nissenkamm | AM | 100 ml | 06679808 | 25,45 € |
250 ml | 09687091 | 49,90 € | ||
Mosquito® med LäuseShampoo 10 | MP | 100 ml | 10415469 | 16,90 € |
200 ml | 10415475 | 28,90 € | ||
Nyda® Läusespray | MP | 50 ml | 15995342 | 14,50 € |
2x50 ml | 15995359 | 25,60 € | ||
Permethrin-Biomo Lösung 0,5 % | AM | 50 ml | 09276229 | 12,95 € |
100 ml | 09276235 | 19,99 € |
*AM = apothekenpflichtiges Arzneimittel, MP = von der Anlage V der AM-RL erfasstes Medizinprodukt
Verordnet werden die Medizinprodukte der Analge V über Muster 16 – die Verordnung als E-Rezept kann voraussichtlich erst 2026 erfolgen.
Eine Garantie für die Vollständigkeit, Richtigkeit und letzte Aktualität kann nicht übernommen werden.
Limptar® N
Limptar® N mit dem Wirkstoff Chinin, aufgrund einer Risikoneubewertung seit April 2015 verschreibungspflichtig, ist zugelassen zur „Therapie und Prophylaxe nächtlicher Wadenkrämpfe bei Erwachsenen, wenn diese sehr häufig oder besonders schmerzhaft sind“.
Zunächst haben im Rahmen einer Therapie von Wadenkrämpfen beispielsweise Magnesiumpräparate und nicht-pharmakologische Maßnahmen wie Dehnungs- und Anspannungsübungen Vorrang. Tritt unter rezeptfreien und kostengünstigeren Therapiealternativen keine Besserung der Symptomatik ein, ist Limptar® N unter Berücksichtigung des patientenindividuellen Nutzen-Risiko-Verhältnisses (z. B. Thrombozytopenie-Risiko) Kassenleistung.
MCP+Paracetamol
Für die Fixkombination MCP+Paracetamol (Migraeflux® MCP Tabletten, Migränerton® Kapseln, Migralave®+MCP Tabletten) besteht ein Verordnungsausschluss nach Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie. Punkt 36 der Anlage betitelt diesen für „Migränemittel-Kombinationen“ und Punkt 6 für „Analgetika in fixer Kombination mit nicht analgetischen Wirkstoffen (Ausnahmen in Punkt 6: Kombinationen mit Naloxon und fixe Kombinationen mit einem Mydriatikum zur Anwendung am Auge).
Bei oben genannten Arzneimitteln muss Ihnen Ihre Software die Einträge der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie anzeigen. Sollte dies nicht der Fall sein, wenden Sie sich bitte an Ihren Softwareanbieter.
Migräneprophylaxe
Seit 2018 sind CGRP-Antikörper (Erenumab, Galcanezumab und Fremanezumab) zur Migräne-Prophylaxe bei Erwachsenen mit mindestens 4 Migränetagen pro Monat zugelassen. Der Behandlungserfolg sollte drei Monate nach Start der Therapie beurteilt und bei der Weiterbehandlung regelmäßig überprüft werden.
Alle Wirkstoffe haben das Nutzenbewertungsverfahren nach §35a SGB V durchlaufen. Ein Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen wurde jeweils für die CGRP-Antikörper belegt, wenn die zweckmäßige Vergleichstherapie „Best Supportive Care“ ist. Dies trifft nur zu für „Erwachsene Patienten, die auf keine der genannten medikamentösen Therapien/ Wirkstoffklassen (Metoprolol, Propranolol, Flunarizin, Topiramat, Amitriptylin, Valproinsäure*, Clostridium botulinum Toxin Typ A) ansprechen, für diese nicht geeignet sind oder diese nicht vertragen“ (siehe Anlage XII der Arzneimitteln-Richtlinie (AM-RL) für Erenumab, Galcanezumab und Fremanezumab). Für andere Patientengruppen konnte der G-BA den Zusatznutzen nicht belegen. Die Unverträglichkeit oder das Versagen der oben genannten medikamentösen Therapien/ Wirkstoffklassen wird in der Patientenakte dokumentiert und die entsprechende Diagnose (mindestens 4 Migränetage pro Monat) ist zu codieren.
Bitte beachten Sie darüber hinaus, dass Aimovig® (Erenumab), Ajovy® (Fremanezumab) und Emgality® (Galcanezumab) als (bedingte) bundesweite Praxisbesonderheit im Anwendungsgebiet Migräne-Prophylaxe vereinbart wurden. Im Rahmen der Durchschnittswerteprüfung werden Verordnungskosten dieser Arzneimittel nur dann vollständig aus den Verordnungskosten der Praxis herausgerechnet, falls die zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem jeweiligen pharmazeutischen Unternehmen vereinbarten Bedingungen eingehalten werden (siehe Arzneimittel: Bundesweite Praxisbesonderheiten).
Wir empfehlen Ihnen, Diagnosen, Befunde und den Verlauf sowie alle Therapien patientenindividuell genau zu dokumentieren.
* Valproinsäure ist im nicht zugelassenen Anwendungsgebiet „Migräneprophylaxe im Erwachsenenalter“ verordnungsfähig (siehe AM-RL Anlage VI, Teil A (Off-Label-Use)), sofern ein pharmazeutischer Unternehmer die Haftungsübernahme gegenüber dem BfArM erklärt. Seit dem aktualisierten Beschluss der AM-RL vom 20.03.2020 hat sich kein pharmazeutischer Unternehmer dazu bereiterklärt, obwohl die Auflagen bei der Anwendung verschärft wurden. Somit ist Valproinsäure momentan nicht zur Migräneprophylaxe im Erwachsenenalter verordnungsfähig.
Medikationsplan
Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnete Arzneimittel anwenden, haben Anspruch auf die Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform. Bei den drei verordneten Arzneimitteln muss es sich um systemisch wirkende Arzneimittel handeln, welche über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen angewendet werden. Unter systemisch wirkenden Arzneimitteln werden dabei solche verstanden, deren Hauptwirkung systemisch ist oder die gegebenenfalls wesentliche systemische Begleitwirkungen besitzen (z. B. Inhalativa bei Asthma und COPD, Augentropfen zur Glaukombehandlung).
Die erstmalige Erstellung des Medikationsplans erfolgt durch Hausärzte nach § 73 Abs. 1a SGB V oder in den Fällen, in denen der Versicherte keinen Hausarzt in Anspruch nimmt, durch den behandelnden Facharzt, der für den Versicherten an Stelle des Hausarztes die überwiegende Koordination der Arzneimitteltherapie verantwortet. Der den Medikationsplan erstellende Arzt aktualisiert diesen, sobald er die Medikation ändert oder er in geeigneter Weise Kenntnis von einer Änderung der Medikation erlangt. Aktualisierungen können auch durch andere an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte sowie in Einrichtungen der Krankenversorgung vorgenommen werden. Auch abgebende Apotheken können auf Wunsch des Versicherten erforderliche Aktualisierungen im Medikationsplan vornehmen.
Zu dokumentieren sind:
- alle Arzneimittel, die dem Patienten ärztlicherseits verordnet wurden (inklusive Rezepturen und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel)
- Arzneimittel, die der Versicherte ohne Verschreibung anwendet (wenn aus medizinischer Sicht notwendig; sofern die Apotheke Arzneimittel der Selbstmedikation abgibt, sollen diese in den Medikationsplan aufgenommen werden, wenn der Patient dies wünscht und die Aufnahme in den Medikationsplan aus pharmazeutischer Sicht notwendig ist)
- Hinweise auf Medizinprodukte, soweit sie für die Medikation nach 1. und 2. relevant sind (z. B. Inhalatoren, Pens, Medizinprodukte der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie)
Zusätzlich ist ein optional nutzbarer Barcode auf dem Medikationsplan aufgebracht. Dieser soll die unkomplizierte Aktualisierung ermöglichen.
Zudem muss der Medikationsplan auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden, wenn der Patient dies wünscht und er Zugriff auf die Daten gewährt. Die elektronische Speicherung der Medikationsdaten ist für den Versicherten freiwillig – Anspruch auf die Papierversion hat er weiterhin.
Bitte beachten Sie, dass die Erstellung eines bundeseinheitlichen Medikationsplans ab dem 1.4.2017 verpflichtend ist. Vorher konnten die geforderten Inhalte auch in anderen Medikationsplänen dargestellt werden. Die Verordnungssoftwaren müssen ab 1.4.2017 die zur Erstellung und Aktualisierung notwendigen Funktionen und Informationen enthalten.
Weitere Informationen
KBV-Infoseite zum Mediaktionsplan
Medizinprodukte
Die nach der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähigen Medizinprodukte sind in Anlage V der AM-RL aufgeführt, inkl. medizinisch notwendiger Fälle sowie der jeweiligen zeitlichen Befristung für die Erstattung. Die Anlage gilt auch für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Über Änderungen und Ergänzungen informieren wir regelmäßig über die Verordnungs-News.
Mehrfachverordnungen
Seit dem 1. März 2020 eröffnet das Masernschutzgesetz die gesetzliche Grundlage für die Ausstellung einer Mehrfachverordnung (Verordnung, aufgrund derer eine bis zu viermalige Abgabe des verordneten Arzneimittels, bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum in der Apotheke möglich ist). Bis zum heutigen Datum ist die genaue Ausgestaltung (z. B. zur genauen Kennzeichnung der Rezepte) auf Bundesebene zwischen GKV-Spitzenverband, Apothekerverband und KBV noch nicht abgeschlossen. Wir informieren Sie, sobald die genaue Umsetzung dieser Regelung geklärt wurde.
N3-Packung
Verordnung über die N3-Packung hinaus
Eine Verordnung über den Quartalsbedarf hinaus ist zulässig, muss jedoch aus ärztlicher Sicht therapeutisch vertretbar sein (das heißt beispielsweise, dass keine Therapieumstellungen/-anpassungen zu erwarten sind). Bei Überschreitung der N3 ist im Gegensatz zu früher kein besonderer Vermerk/keine besondere Kennzeichnung (wie z.B. ein Ausrufezeichen) mehr notwendig. Die entsprechende Regelung wurde im zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband bestehenden Rahmenvertrag zum 1. Juli 2019 gestrichen.
NOAKs
Empfehlungen der AkdÄ, wann direkte orale Antikoagulantien bei nicht valvulärem Vorhofflimmern eingesetzt werden sollten, gibt der überarbeitete Leitfaden der AkdÄ wieder.
Bei einer therapeutischen Abwägung zwischen Vitamin-K-Antagonisten und NOAKs sind die Ergebnisse der frühen Nutzenbewertung durch den G-BA zu beachten. Dieser hat für die neuen oralen Antikoagulantien Eliquis® (Wirkstoff Apixaban) und Lixiana® (Wirkstoff Edoxaban) in der Indikation Prophylaxe von Schlaganfällen und systemischen Embolien bei erwachsenen Patienten mit nicht-valvulärem Vorhofflimmern und einem oder mehreren Risikofaktoren einen Hinweis auf einen geringen Zusatznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie mit Vitamin-K-Antagonisten festgestellt.
Im Bewertungsbereich für die Initial-Behandlung einer TVT bzw. einer LE und parallel einzuleitende Prophylaxe bei Erwachsenen (für eine Behandlung bis 6 Monate) sieht der G-BA für Eliquis® einen Hinweis auf einen geringen Zusatznutzen (Vergleichstherapie Initial-Behandlung: niedermolekulare Heparine; Vergleichstherapie für die Prophylaxe: Vitamin-K-Antagonisten), jedoch nicht für die Langzeitprophylaxe von rezidivierenden TVT bzw. einer LE bei Erwachsenen über eine 6-monatige Behandlung hinaus.
Darüber hinaus hat der G-BA bei Eliquis® in der Indikation Prophylaxe venöser Thromboembolien bei erwachsenen Patienten nach elektiven Hüft- oder Kniegelenksersatzoperationen für Patienten mit elektiver Hüftgelenksersatzoperation im Vergleich zu niedermolekularen Heparinen einen Hinweis auf einen geringen Zusatznutzen festgestellt.
Die Dokumente der Frühen Nutzenbewertung finden Sie hier.
Nutzenbewertung
Nutzenbewertung – Was bedeuten die Begrifflichkeiten des Ergebnisses?
Der G-BA betitelt in seinen Beschlüssen zur Nutzenbewertung mit, welcher Wahrscheinlichkeit und in welchem Ausmaß ein Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie vorhanden ist. Dabei werden folgende Begriffe in absteigender Wertung genutzt:
- Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens: Beleg > Hinweis > Anhaltspunkt
- Ausmaß: erheblich > beträchtlich > gering > nicht quantifizierbar > kein Zusatznutzen > Nutzen ist geringer als zweckmäßige Vergleichstherapie
Wir möchten an dieser Stelle noch einmal darauf hinweisen, dass eine Nutzenbewertung nur eine Zusatznutzenermittlung gegenüber der untersuchten zweckmäßigen Vergleichstherapie darstellt, keinesfalls eine Generalaussage zur Wirtschaftlichkeit oder Unwirtschaftlichkeit beinhaltet.
off-label-use (Anwendung außerhalb der Zulassung)
Nach wie vor gehört das Prüfthema off-label-use, also die Anwendung außerhalb der Zulassung eines Fertigarzneimittels, zu den häufigsten Prüfantragsthemen im Bereich der Einzelfallprüfung. In den Monaten Januar bis Juni 2017 wurden von den Krankenkassen 26 Prüfanträge zum Thema gestellt. Häufig betrafen diese Prüfanträge dabei Fentanyl-, Melatonin-, Methylphenidat- und Zolpidem-haltige Fertigarzneimittel. Bitte beachten Sie, dass ein Abweichen von egal welcher Vorgabe in der Fachinformation eines Fertigarzneimittels einen off-label-use darstellt (neben dem Anwendungsgebiet auch Tageshöchstdosis, Anwendungsdauer usw.). Fachinformationen sind offizielle Zulassungsdokumente, welche mit Hilfe eines DocCheck-Passwortes über www.fachinfo.de oder über die jeweiligen Firmenhomepages abrufbar bzw. durch Nachfrage beim jeweiligen Pharmaunternehmen zu erhalten sind.
Im Falle eines off-label-use besteht die Möglichkeit, eine definierte Kassenleistung über einen off-label-Antrag bei der Krankenkasse der jeweiligen Patientin oder des jeweiligen Patienten zu erwirken. Dabei sind beispielsweise ärztliche Ausführungen zu Therapiealternativen notwendig. Nach schriftlicher Zustimmung der Krankenkasse ist die Kassenleistung definiert und es kann ein Kassenrezept ausgestellt werden.
Ohne diese Zustimmung ist im Falle eines Prüfverfahrens ärztlicherseits darzulegen, warum der off-label-use zulässig war. Die durch das BSG-Urteil vom 19. März 2002, Az.: B 1 KR 37/00 R festgesetzten off-label-Kriterien lauten: „Die Verordnung eines Medikaments in einem von der Zulassung nicht umfassten Anwendungsgebiet kommt deshalb nur in Betracht, wenn es
- um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht, wenn
- keine andere Therapie verfügbar ist und wenn
- aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann. Damit Letzteres angenommen werden kann, müssen Forschungsergebnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass das Arzneimittel für die betreffende Indikation zugelassen werden kann. Davon kann ausgegangen werden, wenn entweder
- die Erweiterung der Zulassung bereits beantragt ist und die Ergebnisse einer kontrollierten klinischen Prüfung der Phase III (gegenüber Standard oder Placebo) veröffentlicht sind und eine klinisch relevante Wirksamkeit respektive einen klinisch relevanten Nutzen bei vertretbaren Risiken belegen
- oder außerhalb eines Zulassungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse veröffentlicht sind, die über Qualität und Wirksamkeit des Arzneimittels in dem neuen Anwendungsgebiet zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen zulassen und aufgrund derer in den einschlägigen Fachkreisen Konsens über einen voraussichtlichen Nutzen in dem vorgenannten Sinne besteht."
Des Weiteren kann auch § 2 (1a) SGB V greifen.
Von einer Vorabgenehmigung durch die Krankenkassen sind nicht betroffen die in Teil A der Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführten Arzneimittel, die unter den dort genannten Bedingungen im off-label-use Kassenleistung sind.
Eine Übersicht der oben genannten Punkte finden Sie in diesem Flussdiagramm.
Otologika
Otalgan®, Otovowen®
Für Otologika besteht ein Verordnungsausschluss nach Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie für alle Altersgruppen. Ausnahmen davon und damit Kassenleistungen sind:
- Antibiotika und Corticosteroide auch in fixer Kombination untereinander zur lokalen Anwendung bei Entzündungen des äußeren Gehörganges
- Ciprofloxacin zur lokalen Anwendung als alleinige Therapie bei chronisch eitriger Entzündung des Mittelohrs mit Trommelfelldefekt (mit Trommelfellperforation).
Da Otalgan® und Otovowen® nicht unter die Ausnahmen fallen, besteht für diese Mittel oben genannter Verordnungsausschluss. Für Otovowen® wurde dies in einem BSG-Urteil bestätigt. Ihre Software muss Ihnen die entsprechenden Verordnungseinschränkungen anzeigen. Sollte dies nicht der Fall sein, handelt es sich um ein Einstellungsproblem, welches mit Ihrem Softwareanbieter zu klären wäre.
Pankreasenzyme
Bei Patienten ab 12 Jahren (Patienten mit Entwicklungsstörungen ab 18 Jahren) besteht für apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel mit Pankreasenzymen (z. B. Kreon®, Panzytrat®, Pangrol®) unter Beachtung des zugelassenen Anwendungsgebiets eine definierte Kassenleistung gemäß Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie zur Behandlung
- der chronischen, exokrinen Pankreasinsuffizienz oder
- der Mukoviszidose oder
- der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steatorrhoe.
Eine Angabe der Diagnose erfolgt nicht auf dem Rezept. Bitte dokumentieren Sie den Grund für Ihre Therapieentscheidung in der Patientenakte.
Pentoxifyllin
Für durchblutungsfördernde Mittel besteht ein Verordnungsausschluss nach Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie für alle Altersgruppen. Ausnahmen davon und damit Kassenleistungen sind:
- Prostanoide zur parenteralen Anwendung zur Therapie der pAVK im Stadium III / IV nach Fontaine in begründeten Einzelfällen
- Naftidrofuryl bei pAVK im Stadium II nach Fontaine, soweit ein Therapieversuch mit nicht-medikamentösen Maßnahmen erfolglos geblieben ist und bei einer schmerzfreien Gehstrecke unter 200 Metern.
Ihre Software muss Ihnen diese Verordnungseinschränkungen anzeigen. Sollte dies nicht der Fall sein, wenden Sie sich bitte an Ihren Softwareanbieter.
Praxisbesonderheiten, bundesweite
Bundesweite Praxisbesonderheiten werden im Rahmen der Richtgrößenprüfung- bzw. Durchschnittswerteprüfung von den Verordnungskosten abgezogen. Eine bundesweite Praxisbesonderheit gilt jedoch nicht für jede Verordnung eines bestimmten Arzneimittels, sondern nur dann, wenn die konkreten zwischen GKV-Spitzenverband und dem jeweiligen Pharmaunternehmen vereinbarten Bedingungen eingehalten werden. Diese Vereinbarungen entstehen im Rahmen von Preisverhandlungen nach der Nutzenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses (Anlage XII der Arzneimittel-Richtlinie). Die bundesweiten Praxisbesonderheiten gelten zusätzlich zu den regionalen Praxisbesonderheiten.
Zu den gültigen bundesweiten Praxisbesonderheiten
Praxisbesonderheiten, regionale
Rezeptfreie Alternativen
Wenn rezeptfreie Arzneimittel für das vorgesehene Anwendungsgebiet zugelassen und im konkreten Patientenfall nicht ungeeignet sind, haben diese aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes Priorität gegenüber verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Patienten ab 12 Jahren sowie Jugendliche mit Entwicklungsstörungen ab 18 Jahren müssen sich diese selber kaufen.
Eine Kassenleistung für die verschreibungspflichtigen Arzneimittel besteht dann, wenn die rezeptfreien Alternativen zur Therapie nicht geeignet sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die rezeptfreien Alternativen im konkreten Patientenfall nicht zugelassen/kontraindiziert oder nicht ausreichend wirksam sind (z.B. durch andere Wirkstoffe/Wirkstoffkonzentrationen oder Dosiervorgaben/Therapiedauern).
In § 12 (11) Arzneimittel-Richtlinie heißt es dazu:
„[...] Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt soll nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten des Versicherten verordnen, wenn sie zur Behandlung einer Erkrankung medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind. In diesen Fällen kann die Verordnung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels unwirtschaftlich sein."
Rezeptfreie Alternativen gibt es in vielen Verordnungsbereichen: NSAIDs, Protonenpumpenhemmer, Antihistaminika, Arzneimittel mit Johanniskraut, Glukokortikoid-haltige Nasalia.
Konkrete Ausnahmen und die damit verbundene Kassenleistung für rezeptfreie apothekenpflichtige Arzneimittel bei Patienten ab 12 Jahren sowie Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen ab 18 Jahren sind in der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie explizit geregelt (z.B. Abführmittel bei Opioidtherapie, Vitamin D bei manifester Osteoporose etc.).
Scopoderm®
Bitte beachten Sie, dass für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegen Reisekrankheit ein Verordnungsausschluss besteht (§ 34 Abs. 1 Satz 6 SGB V, § 13 Abs. 1 Nr. 4). Scopoderm® TTS ist zur Vorbeugung gegen die Symptome der Reise- bzw. Seekrankheit wie Schwindel, Übelkeit und Erbrechen zugelassen.
Für eine Anwendung außerhalb der Zulassung (off-label-use) besteht nur nach schriftlicher Zustimmung der Krankenkasse eine definierte Kassenleistung.
Substitutionsausschlussliste
Bei den in der Substitutionsausschlussliste vorhandenen Einträgen ist in Apotheken auch ohne aut-idem-Kreuz kein Austausch von Fertigarzneimitteln durch wirkstoffgleiche austauschfähige Generika (betrifft also nicht Re-/Parallelimporte) möglich.
Seit April 2014 obliegt es dem G-BA, Arzneimittel zu bestimmen, deren Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossen ist (sog. Substitutionsausschlussliste). Bei der Erstellung der Substitutionsausschlussliste sollen insbesondere Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite berücksichtigt werden (§ 129 Abs. 1a Satz 2 SGB V). Die Wirkstoffe und die dazugehörigen Darreichungsformen sind in Teil B der Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt.
Therapieallergene
Nach intensivem Austausch mit den Krankenkassen mit dem Ziel, Verordnungssicherheit zu schaffen, wurde eine gemeinsame Information zur spezifischen Immuntherapie zwischen den gesetzlichen Krankenkassen, deren Verbänden und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin konsentiert. Die gemeinsame Information enthält eine Verordnungsempfehlung für Neueinstellungen. Demnach sind bei der Therapieentscheidung die geeignete Darreichungsform und das geeignete Dosierschema, die ausgewiesene Altersgruppe, Kontraindikationen und Bedenken zu eventuell zu erwartenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen sowie die nachgewiesene Evidenz und Zulassung zu berücksichtigen. Vorrangig sollen Präparate mit nachgewiesener Evidenz und Zulassung verordnet werden, wobei die grundsätzliche Leistungspflicht der GKV hinsichtlich der verkehrsfähigen Therapieallergene im Zulassungsverfahren unter der Therapieallergene-Verordnung (TAV) nicht in Frage gestellt wird.
Die Gründe für die Therapieentscheidung zugunsten eines bestimmten Therapieallergens sollten in jedem Fall in der Patientenakte dokumentiert werden.
Trinknahrung
Die Vorgaben zur Verordnungsfähigkeit von enteraler Ernährung (inkl. Trinknahrung) sind in der Arzneimittel-Richtlinie (§§ 18-26) zu finden. Die Verordnungskosten werden dem Arzneimittel-Durchschnittswertevolumen angerechnet.
In § 21 Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) ist der medizinisch notwendige Fall teilweise in Form einer abzuarbeitenden Stichpunktliste definiert:
„(1) Enterale Ernährung ist bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden normalen Ernährung verordnungsfähig, wenn eine Modifizierung der normalen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Enterale Ernährung und sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation schließen einander nicht aus, sondern sind erforderlichenfalls miteinander zu kombinieren.
(2) Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt hat bei der Verordnung von enteraler Ernährung zu prüfen, ob insbesondere die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation geeignet sind, eine ausreichende normale Ernährung auch ohne Einsatz von enteraler Ernährung zu gewährleisten, und diese gegebenenfalls zu veranlassen:
- Bei unzureichender Energiezufuhr ist eine kalorische Anreicherung der Nahrung mit Hilfe natürlicher Lebensmittel (z. B. Butter, Sahne, Vollmilch, Fruchtsäfte, Öle, Nahrungsmittel mit hoher Energie- und Nährstoffdichte) sowie ein erweitertes Nahrungsangebot mit kalorien- und nährstoffreichen Zwischenmahlzeiten zu veranlassen.
- Restriktive Diäten sind zu überprüfen.
- Bei Schluckstörungen ist auf eine geeignete Lagerung der Patientin oder des Patienten sowie eine angemessene Konsistenz der Nahrung zu achten und die Verordnung von Heilmitteln (Anbahnung und Förderung des Schluckvorgangs als Teil der Stimm-, Sprech- und Sprachbehandlung [Logopädie] oder sensomotorisch-perzeptive Behandlung zur Verbesserung der Mund- und Essmotorik als Teil der Ergotherapie) zu prüfen.
- Verordnete Medikamente sind unter dem Gesichtspunkt negativer Effekte auf den Appetit und den Ernährungszustand kritisch zu überprüfen.
- Es sind geeignete pflegerische Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Trinkmenge zu veranlassen.
- Kaustörungen sind durch Mundpflege, Mundhygiene, notwendige Zahnbehandlungen oder Sanie- rungen und - soweit erforderlich - funktionsfähige Zahnprothesen zu beheben.
- Motorische Probleme beim Zerkleinern der Nahrung sind, soweit erforderlich, durch die Verordnung von ergotherapeutischem Esstraining und entsprechender Versorgung mit geeignetem Besteck zu beheben.
- Bei Beeinträchtigungen der geistigen und psychischen Gesundheit stehen insbesondere die Zuwendung beim Essen mit Aufforderung zum Essen sowie geduldiges Anreichen der Nahrung im Mittelpunkt.
- Soziale Maßnahmen können erste Priorität haben. Hierzu gehört die Beratung der Angehörigen, das Organisieren von Besuchsdiensten, Unterstützung beim Einkauf und, soweit erforderlich, die Lieferung von vorbereiteten Produkten.“
Hilfreich für die Abarbeitung dieser Stichpunktliste können Rezeptbeispiele für die Eigenherstellung hochkalorischer Nahrung sein. Oft bieten auch Firmen oder Krankenkassen verschiedene Informationen an, z. B. Rezeptbeispiele zu energiereichen Mixgetränken oder Nährwertübersichten gängiger Lebensmittel, die von Patienten genutzt werden können.
In § 19 (3) AM-RL ist festgelegt, dass zu Kassenlasten verordnete Trinknahrung als einzige Nahrungsquelle geeignet sein muss. Ausnahmen davon sind in einigen Bestimmungen des § 23 AM-RL „Verordnungsfähige Standard- und Spezialprodukte“.
In den §§ 24-26 AM-RL sind Produkte angegeben, die keine Kassenleistung sind:
Die Verordnung von krankheitsadaptierten Spezialprodukten ist ausgeschlossen, soweit es sich um Produkte handelt, die speziell für die Indikationen
- chronische Herz-Kreislauf- oder Ateminsuffizienz,
- Dekubitusprophylaxe oder -behandlung,
- Diabetes mellitus,
- Geriatrie,
- Stützung des Immunsystems,
- Tumorpatienten
angeboten werden.
Produkte, die aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht verordnungsfähig sind:
- Elementardiäten und Sondennahrung, die über die gesetzlichen Anforderungen hinaus mit Mineralstoffen, Spurenelementen oder Vitaminen angereichert sind,
- hypokalorische Lösungen (Energiedichte unter 1,0 kcal/ml),
- sonstige Hydrolysatnahrungen (nicht hochhydrolysiert zum Einsatz bei Kuhmilcheiweißallergie) und Semielementarnahrungen (auch HA-hypoallergene Spezialnahrung).
Produkte, die nicht verordnungsfähig sind, soweit damit Mehrkosten verbunden sind:
Hierzu zählen Produkte
- die speziell mit Ballaststoffen angereichert sind,
- die speziell mit mittelkettigen Triglyzeriden (MCT-Fette) angereichert sind; dies gilt nicht, wenn eine dokumentierte Fettverwertungsstörung vorliegt.
Verbandstoffe
Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zur Verordnungsfähigkeit von Verbandstoffen und sonstigen Produkten der Wundbehandlung.
Diese können formal zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden, wenn sie zur Versorgung einer behandlungsbedürftigen Wunde medizinisch notwendig sind. Die Verordnung erfolgt wie bei Arzneimitteln auf Muster 16 ohne Diagnoseangabe. Die Kosten fließen in das Arzneimitteldurchschnittswertevolumen ein.
Verbandmittel gehören zu den Medizinprodukten, die Patientinnen und Patienten unmittelbar zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können. Daneben gibt es sonstige Produkte zur Wundbehandlung, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung der Wunde aktiv beeinflussen können.
Die Abgrenzung zwischen Verbandmitteln und sonstiger Produkten zur Wundbehandlung hatte der G-BA nach einem offenen Stellungnahmeverfahren in Abschnitt P und Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie konkretisiert.
Die Auswahl geeigneter Verbandstoffe und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung erfolgt immer unter ärztlicher Kontrolle und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes, das heißt, die Kosten und medizinisch-praktische Aspekte (z. B. Verbandswechsel-Intervalle, Exsudatmanagement, Förderung der Wundheilung und Vor-/Nachteile in der Handhabung) müssen im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden.
Zu den Hauptgruppen der Verbandstoffe zählen
- Hydrokolloidverbände
- wirkstofffreie Hydrogele
- Alginatkompressen
- Schaumstoffverbände
- Saugkompressen
- antimikrobielle Wundauflagen
- Fettgazen
- sterile und unsterile Folien.
Gesetzliche Grundlage
Nach § 31 Abs.1 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V): „Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.“
Die Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu Verbandstoffen und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung finden Sie hier: Anlage Va AM-RL
Hauptindikationen, bei denen die Lokaltherapie chronischer Wunden erforderlich sein kann, sind beispielsweise:
- die chronisch-venöse Insuffizienz
- arterielle Durchblutungsstörungen
- diabetische Folgeschäden (z. B. diabetischer Fuß) und
- Druck-/Dekubitalulzera.
Vertretung – Rezeptunterzeichnung
Lässt sich ein Vertragsarzt z. B. wegen Krankheit oder Urlaub in seiner eigenen Praxis vertreten, dann verwendet der Vertreter die Muster-16-Rezepte und BtM-Rezepte mit BSNR und LANR des Praxisinhabers und zeichnet „i.V.“ Vorname, Name und Berufsbezeichnung des Vertreters sind auf dem Rezept zusätzlich anzugeben (handschriftlich oder extra Stempel [z. B. aus dem Schreibwarenladen]).
Wer einen abwesenden Kollegen nicht in dessen, sondern in seiner eigenen Praxis vertritt, verwendet seine eigenen Rezeptvordrucke mit der eigenen LANR und BSNR und unterzeichnet nicht „i.V.“.
Vitamin D
Für Patient:innen ab 12 Jahren (Jugendliche mit Entwicklungsstörungen ab 18 Jahren) gilt die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie. Gemäß dieser besteht für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel mit Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung eine Kassenleistung
- zur Behandlung der manifesten Osteoporose (das heißt mit Frakturen) oder
- zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen oder
- bei Behandlung mit Bisphosphonaten, Parathormonrezeptor(PTHR1)-Agonisten, Denosumab und Romosozumab, wenn gemäß Fachinformation des Hauptarzneimittels die Gabe einer entsprechenden Begleitmedikation vorausgesetzt wird oder der Patient darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendung einer entsprechenden Begleitmedikation erforderlich ist.
Insbesondere die Formulierung des letzten Punktes führt häufig zu Fragen. Es kommt erstens auf den Wortlaut in der Fachinformation des jeweiligen/konkreten Bisphosphonats und zweitens auf Ihre medizinische Einschätzung, ob die Gabe zwingend notwendig ist, an. Die Wortlaute in den aktuellen Fachinformationen (www.fachinfo.de, Zugang mit Hilfe eines DocCheck-Passwortes) sind unterschiedlich, zum Beispiel:
- Bonviva® 3 mg Injektionslösung: „Die Patienten müssen ergänzend Calcium und Vitamin D erhalten.“
- Actonel® 75 mg Filmtabletten: „Bei unzureichender Aufnahme von Calcium und Vitamin D mit der Nahrung sollte die zusätzliche Gabe von Calcium und Vitamin D in Erwägung gezogen werden."
Wenn der Text in der Fachinformation des Bisphosphonats nur ein „sollte“ enthält, so dokumentieren Sie bitte, aus welchen Gründen Sie die Einnahme für zwingend notwendig halten.
Die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit Vitamin D ist eine Kassenleistung, wenn das verschreibungspflichtige Arzneimittel in einer zugelassenen Indikation angewendet wird, die nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht haben. So ist beispielsweise Dekristol® 20.000 I.E. zur einmaligen Anwendung bei der Anfangsbehandlung von Vitamin-D-Mangelzuständen eine Kassenleistung.
Auf der Website des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) ist ein aktualisierter Frage-Antworten-Katalog des BfR, der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. (DGE) und des Max Rubner-Instituts (MRI) (Stand: 3.12.2014) zu finden.
Nach dortigen Angaben werden 10 bis 20 Prozent des Vitamin D-Bedarfs über die Nahrung abgedeckt, die restlichen 80 bis 90 Prozent über die körpereigene Bildung durch Sonnenlichtbestrahlung der Haut. Folgende Tabelle zu den Vitamin D-Gehalten einiger gängiger Lebensmittel (nach Souci/Fachmann/Kraut, 2008) ist in dem Frage-Antworten-Katalog abgebildet:
Lebensmittel | Vitamin D |
Hering | 7,80 - 25,00 |
Lachs | 16,00 |
Hühnereigelb | 5,60 |
Makrele | 4,00 |
Hühnerei, gesamt | 2,90 |
Margarine | 2,5 – 7,5* |
Pfifferlinge | 2,10 |
Champignons | 1,90 |
Rinderleber | 1,70 |
Goudakäse, 45% F. i. Tr | 1,30 |
Butter | 1,20 |
Kalbsleber | 0,33 |
Vollmilch, 3,5% Fett | 0,09 |
* Ausnahmegenehmigungen für bis zu 7,5 Mikrogramm pro 100 Gramm wurden erteilt.
Wichtig: Der DGE-Schätzwert von 20 Mikrogramm Vitamin D pro Tag für eine angemessene Vitamin D-Zufuhr gilt nur bei fehlender körpereigener Bildung.
Den Frage-Antworten-Katalog, in dem unter anderem auch Angaben zur ausreichenden Sonnenlichtexposition, der Situation im Winter, zu Risikogruppen für eine Vitamin D-Unterversorgung und zu den Nebenwirkungen einer Vitamin D-Überversorgung enthalten sind, finden Sie hier.
Vitamine
Wann sind nicht verschreibungspflichtige Vitamine Kassenleistung?
Konkrete Kassenleistungen für Personen ab 12 Jahren (Personen mit Entwicklungsstörungen ab 18 Jahren) beschreibt die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL). Bitte beachten Sie, dass nicht apothekenpflichtige Vitaminprodukte und Nahrungsergänzungsmittel von einer Kassenleistung ausgeschlossen sind. Folgende Einträge bestehen in oben genannter Anlage:
Vitamin/Vitamingruppe | Anlage-I-Bedingungen |
Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung oder als Kombination mit Calciumverbindungen [mind. 300 mg Calcium-Ion/Dosiereinheit, freie oder fixe Kombination] (Punkt 11) | zur Behandlung der manifesten Osteoporose oder zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen oder bei Behandlung mit Bisphosphonaten, Parathormonrezeptor(PTHR1)-Agonisten, Denosumab und Romosozumab, wenn gemäß Fachinformation des Hauptarzneimittels die Gabe einer entsprechenden Begleitmedikation vorausgesetzt wird oder der Patient darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendung einer entsprechenden Begleitmedikation erforderlich ist |
Folsäure, Folinate (Punkt 19) | bei Therapie mit Folsäureantagonisten oder zur Behandlung des kolorektalen Karzinoms |
notwendige Vitamine und Spurenelemente (Punkt 27) | in Lösungen und Emulsionen zur parenteralen Ernährung |
Vitamin K als Monopräparat (Punkt 42) | bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann |
Vitamin B6 [als Monopräparat] (Punkt 42a) | zur Behandlung von angeborenen pyridoxinabhängigen Störungen mit schwerwiegender Symptomatik, nach erfolgreichem Therapieversuch ist eine längerfristige Verordnung zulässig |
wasserlösliche Vitamine*, auch in Kombinationen (Punkt 43) | bei der Dialyse |
wasserlösliche Vitamine*, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate (Punkt 44) | bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/Dosiseinheit) |
* B-Vitamine, Vitamin C
Vitamin B12 ist als wasserlösliches Vitamin gemäß Anlage I unter den in den Punkten 43 und 44 genannten Bedingungen erstattungsfähig. Für die Erfüllung von Punkt 44 ist zunächst zu prüfen, ob der Vitamin-B12-Mangel durch Ernährung ausgeglichen werden kann oder ob er aufgrund einer gestörten Resorption substituiert werden muss. Bei Letzterem ist die parenterale Gabe von Vitamin B12 Kassenleistung.
Voltaren® Emulgel
Für verschreibungspflichtige „Rheumamittel (Analgetika/ Antiphlogistika/ Antirheumatika) zur externen Anwendung“ und verschreibungspflichtige „Externa bei traumatisch bedingten Schwellungen, Ödemen und stumpfen Traumata“ bestehen Verordnungsausschlüsse nach Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie für alle Altersgruppen.
Auch hier muss Ihnen Ihre Software diese Anlage III-Ausschlüsse bei Voltaren® Emulgel anzeigen.
Wundspüllösungen
Wundspüllösungen mit Medizinproduktestatus müssen für eine Kassenleistung in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie gelistet sein. Diese regelt die Erstattungsfähigkeit von Medizinprodukten für alle Altersgruppen und beschreibt die medizinisch notwendigen Fälle sowie die jeweilige zeitliche Befristung für eine Erstattung. Die derzeit in der Anlage V gelisteten Wundspüllösungen sind:
Medizinprodukt | Abpackung | PZN | AEP* | AEP/Stück | |
Aqua B. Braun | Ecolav® | 20x100 ml | 00202608 | 35,15 € | 1,76 € |
20x250 ml | 00202614 | 40,88 € | 2,04 € | ||
10x500 ml | 00202620 | 23,16 € | 2,32 € | ||
Ecoflac plus® | 10x1000 ml | 10261919 | 32,59 € | 3,26 € | |
Kunststoff Flasche | 10x500 ml | 00088986 | 20,68 € | 2,07 € | |
6x1000 ml | 00088992 | 19,01 € | 3,17 € | ||
Freka Drainjet® | Kochsalzlösung 0,9 % ISO | 10x60 ml | 03031679 | 20,30 € | 2,03 € |
10x120 ml | 07628902 | 40,58 € | 4,06 € | ||
Purisole SM verdünnt Spüllsg. | 10x60 ml | 03031685 | 21,24 € | 2,12 € | |
Kochsalzlösung 0,9 % B. Braun | Ecolav® WE | 100x30 ml | 04454809 | 85,86 € | 0,86 € |
Ecolav® | 20x100 ml | 04454815 | 35,15 € | 1,76 € | |
20x250 ml | 04463636 | 40,88 € | 2,04 € | ||
10x500 ml | 04499344 | 23,16 € | 2,32 € | ||
Estericlean® | 10x500 ml | 6063059 | 36,79 € | 3,68 € | |
Ecotainer® | 10x500 ml | 06063036 | 20,68 € | 2,07 € | |
6x1000 ml | 06063042 | 19,01 € | 3,17 € | ||
NaCl 0,9% | Plastikschraubfl. | 6x1000 ml | 04801702 | 21,03 € | 3,51 € |
Ringer Lösung B. Braun | Spüllsg. Ecotainer® | 10x500 ml | 06062628 | 30,51 € | 3,05 € |
6x1000 ml | 06062634 | 31,82 € | 5,30 € | ||
Ringer Lösung | f. Spühlzwecke | 12x500 ml | 00827188 | 40,55 € | 3,38 € |
f. Spühlzwecke Plastipur | 6x1000 ml | 04801719 | 35,20 € | 5,87 € |
* AEP = Apothekeneinkaufspreis (Datenstand Lauer-Taxe: 01.06.2024)
Aus Sterilitätsgründen sind in der Übersicht nur Packungen bis 1000 ml dargestellt. Bei der Verordnung ist der voraussichtliche Bedarf zu berücksichtigen. Bitte beachten Sie, dass in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie bei den oben genannten Produkten noch weitere medizinisch notwendige Fälle aufgeführt sind, bei denen eine Kassenleistung besteht.
Verordnet werden die Medizinprodukte der Analge V über Muster 16 – die Verordnung als E-Rezept kann voraussichtlich erst 2026 erfolgen.
Eine Garantie für die Vollständigkeit, Richtigkeit und letzte Aktualität kann nicht übernommen werden.