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Jobsharing-Fachgruppendurchschnitte
Übersicht der JS-Fachgruppendurchschnitte Quartal 1 bis 3/2021
Übersicht der JS-Fachgruppendurchschnitte Quartale 1 bis 4/2020
Übersicht der JS-Fachgruppendurchschnitte Quartale 1 bis 4/2019
Übersicht der JS-Fachgruppendurchschnitte Quartale 1 bis 4/2018
Merkblatt JS-Fachgruppendurchschnitte
KBV PraxisWissen
Richtig kooperieren: Mit Praxisbeispielen und Informationen zum Anti-Korruptionsgesetz
Arbeiten im Team: Informationen zu Praxisformen und Möglichkeiten der Kooperation
Praxisnetze: Informationen zur Gründung, Anerkennung und Förderung
Zukunftweisende Projekte realisieren - Mit Förderung aus dem Innovationsfonds
Sie möchten als Ärzt:in oder Psychotherapeut:in gerne im Team mit anderen Kolleg:innen zusammenarbeiten, dann stehen verschiedene Praxiskooperationsformen zur Auswahl.
Im Folgenden informieren wir über die gängigsten Kooperationsformate und stellen Ihnen die entsprechenden Antragsformulare zur Verfügung.
Praxisgemeinschaft
Wenn sich mindestens zwei zugelassene Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen mit gleichen oder unterschiedlichen Fachgebieten organisatorisch zusammenschließen, dabei aber rechtlich voneinander unabhängig bleiben, spricht man von einer Praxisgemeinschaft.
Praxisgemeinschaften sind in erster Linie Kostengemeinschaften, da sich durch die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen, medizinischen Geräten und medizinischem Fachpersonal Synergieeffekte ergeben. Ansonsten bleiben die Praxen jedoch selbstständig und treten unabhängig voneinander auf – durch einen getrennten Patientenstamm und eine getrennte Abrechnung bei der KV.
Eine Genehmigung für Praxisgemeinschaften ist nicht nötig, die Ärzt:innen bzw. Psychotherapeut:innen müssen die KV Berlin jedoch davon unterrichten. Eine spezielle Form von Praxisgemeinschaften sind neben Apparate- auch Laborgemeinschaften.
Rahmenbedingungen für die Gründung einer Praxisgemeinschaft
- Arztregistereintrag und Zulassung aller beteiligten Ärzte
- getrennte Abrechnung
- getrennter Patientenstamm
Berufsausübungsgemeinschaft
Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist ein wirtschaftlicher und organisatorischer Zusammenschluss mindestens zweier zugelassener Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen mit gleichen oder unterschiedlichen Fachgebieten. Die beteiligten Partner:innen nutzen gemeinsam die Praxisräume sowie die medizinischen Geräte und das medizinische Fachpersonal. Außerdem führen sie einen gemeinsamen Patient:innenstamm, rechnen über eine gemeinsame Abrechnungsnummer bei der KV ab und haften auch gemeinsam.
Rahmenbedingung für die Gründung einer BAG
- Arztregistereintrag und Zulassung der beteiligten Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Rechtsform
- Zulassungsausschuss muss BAG genehmigen
- Gesellschaftervertrag
örtliche BAG
Bei einer örtlichen BAG hat die Praxis nur einen Vertragsarztsitz, an dem die Ärzt:innen in gemeinsamen Praxisräumen praktizieren.
überörtliche BAG
Bei einer überörtlichen BAG gibt es keinen gemeinsamen Vertragsarztsitz, sondern die Partner:innen haben jeweils eigene Praxisräume an unterschiedlichen Orten innerhalb einer KV-Region. Bedingung ist aber, dass an jedem Praxisstandort mindestens eine Vertragsärztin/ein Vertragsarzt, ihren bzw. seinen Vertragsarztsitz haben muss.
Auch bei einer überörtlichen BAG führen die Ärzt:innen eine gemeinsame Patient:innenkartei und rechnen gemeinsam ab.
Dokumente zum Download
Antrag auf Genehmigung oder Erweiterung einer örtlichen oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (Ärzt:innen)
Antrag auf Genehmigung oder Erweiterung einer örtlichen oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (Psychotherapeut:innen)
Antrag auf Verlegung des Praxissitzes
Jobsharing
Jobsharing stellt eine Sonderform der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) dar, bei der sich zwei Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen derselben Fachrichtung bzw. gleichen Approbation einen Arztsitz teilen. Dadurch sind auch in gesperrten Planungsbereichen Neuzulassungen möglich. Jobsharing eignet sich zum Beispiel gut, wenn ein:e Senior-Partner:in perspektivisch an die/den Junior-Partner:in übergeben möchte, oder mehr Freiraum zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf geschaffen werden soll.
Varianten des Jobsharings
- Ärzt:innen beziehungsweise Psychotherapeut:innen teilen sich als gleichberechtigte Partner:innen einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) einen Arztsitz.
- Eine Niedergelassene oder ein Niedergelassener stellt einen Jobsharer in der Praxis an (Weitere Informationen hier)
Rechtsform für die BAG ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) mit Abschluss eines Gemeinschaftspraxisvertrags, sodass beide Partner:innen als Mitgesellschafter haftbar sind.
Jobsharing-Praxen erhalten eine Leistungsobergrenze.
Dokumente zum Download
Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen des Jobsharings gemäß § 101 Abs. I Satz 1 Nr. 4 SGB V
Antrag auf Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Rahmen des Jobsharings gemäß § 101 Abs. I Satz 1 Nr. 4 SGB V
Antrag zur Jobsharing-Anstellung (Ärzt:innen) gem. § 101 Abs.1 S.1 Nr. 5 SGB V
Antrag zur Jobsharing-Anstellung (Psychotherapeut:innen) gem. § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V
Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen niedergelassene Vertragsärzt:innen oder angestellte Ärzt:innen tätig sind. Gemeinsam bieten sie eine fachgleiche oder fachübergreifende ambulante Versorgung aus einer Hand und unter einem Dach bieten.
Daneben gibt es auch die Möglichkeit von rein psychotherapeutischen MVZ. Die ärztliche Leitung i.S.d. § 95 Abs.1 Satz 3 SGB V kann hier auch eine psychologische Psychotherapeutin oder ein psychologischer Psychotherapeut sein, soweit kein psychotherapeutisch tätiger Arzt beschäftigt wird. Entsprechendes gilt für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen.
Gründung eines MVZ
- Rechtsgrundlage für die Gründung eines MVZ ist § 95 SGB V.
- Gründungsberechtigt sind zugelassene Ärzt:innen und Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen § 126 Abs. 3 SGB V sowie gemeinnützige Träger, welche aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
Voraussetzungen für die Zulassung eines MVZ
- Fachgleiche oder fachübergreifende Tätigkeit (z. B. reine Hausarzt-MVZ oder Fachärzt:innen für innere Medizin mit verschiedenen Schwerpunktbezeichnungen)
- Gesellschafter mit der erforderlichen Gründereigenschaft
- Vorlage eines Gesellschaftsvertrags
- Benennung einer ärztlichen Leitung
- alle beteiligten Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen müssen an einem Standort arbeiten
- Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen, die im Angestelltenverhältnis arbeiten wollen, müssen ins Arztregister eingetragen sein
- die Anstellung von Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen bedarf der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss
Mögliche Rechtsformen eines MVZ
- Personengesellschaft oder
- eingetragene Genossenschaft oder
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Fachübergreifende oder fachgleiche Tätigkeit in einem MVZ
Ein MVZ kann fachgleich oder fachübergreifend tätig werden. Eine fachübergreifende Tätigkeit liegt vor, wenn ein MVZ über zwei oder mehr Arztsitze verschiedener Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen verfügt. Das ist zum Beispiel der Fall bei
- Fachärzt:innen verschiedener Fachgruppen im Sinne der Weiterbildungsordnung,
- Fachärzt:innen für Innere Medizin mit verschiedenen Schwerpunktbezeichnungen oder
- fachärztlichen und hausärztlichen Internist:innen.
- Eine fachgleiche Tätigkeit liegt vor, wenn zum Beispiel
- beide Ärzt:innen zur hausärztlichen Fachgruppe gehören (Beispiel: hausärztlich tätiger Internist und Facharzt für Allgemeinmedizin)
oder - alle ärztlichen Psychotherapeut:innen und/oder Psychologischen Psychotherapeut:innen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen der psychotherapeutischen Fachgruppe angehören.
- beide Ärzt:innen zur hausärztlichen Fachgruppe gehören (Beispiel: hausärztlich tätiger Internist und Facharzt für Allgemeinmedizin)
MVZ und Bedarfsplanung
Durch die Gründung eines MVZ können keine neuen Arztsitze in einem Planungsbezirk geschaffen werden. Vielmehr muss es freie Arztsitze für die im MVZ vorgesehenen Fachrichtungen geben. Ein MVZ kann
- sich zur Gründung oder Erweiterung auf ausgeschriebene Vertragsarztsitzebewerben,
- sich erweitern durch Vertragsärzte, die auf ihre Zulassung verzichten, um sich vom MVZ anstellen zu lassen. Der auf diesem Sitz anzustellende Arzt muss auch am MVZ-Standort als Angestellter tätig werden.
Bei jeder Bewerbung muss der oder die Anzustellende konkret benannt werden. Eine Bewerbung ohne Benennung von konkreten Personen auf Grundlage eines besonderen Versorgungskonzeptes ist nicht möglich.
Abrechnung eines MVZ
MVZ rechnen wie eine Gemeinschaftspraxis / BAG ab. Jeder im MVZ tätige Arzt bzw. jede tätige Ärztin bekommt ein eigenes Regelleistungsvolumen (RLV) zugewiesen. Zusammengefasst bilden die einzelnen RLV die Obergrenze für das gesamte MVZ, wobei der fachärztliche und hausärztliche Bereich separat betrachtet werden.
Dokumente zum Download
Antrag auf Zulassung eines MVZ gem. § 95 Abs. 1 SGB V
Antrag auf Veränderung/Erweiterung im MVZ (Ärzt:innen)
Antrag auf Veränderung/Erweiterung im MVZ (Psychotherapeut:innen)
Praxisnetze
In Praxisnetzen schließen sich Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) verschiedener Fachrichtungen regional zusammen. Das Ziel liegt in einer interdisziplinären, kooperativen und wohnortnahen ambulanten medizinischen Versorgung.
In einem Praxisnetz sind auch Kooperationen mit anderen Akteuren des Gesundheitswesens, wie bspw. Krankenhäusern, Physiotherapeut:innen, Hebammen etc. möglich.
Voraussetzungen für die Anerkennung von Praxisnetzen
Grundlage für die Anerkennung eines Praxisnetzes
Die Anerkennung eines Praxisnetzes ist durch bestimmte Richtlinien der KV auf der Grundlage von Rahmenvorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vorgegeben.
Voraussetzungen für die Anerkennung von Praxisnetzen
Die Rahmenvorgaben der KBV für die Anerkennung und Förderwürdigkeit eines Praxisnetzes umfassen acht Strukturvorgaben und bestimmte Versorgungsziele, die nachgewiesen werden und einen Kriterienkatalog erfüllen müssen.
Strukturvorgaben und Versorgungsziele
- An dem Praxisnetz sind mindestens 20 sowie maximal 100 vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Praxen beteiligt (ggf. Ausnahmeregelung gemäß Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 1).
- Es sind mindestens drei Fachgruppen im Praxisnetz vertreten, darunter Ärzt:innen aus dem hausärztlichen Versorgungsbereich.
- Das Praxisnetz erfasst mit den Betriebsstätten der teilnehmenden vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Praxen ein auf die wohnortnahe Versorgung bezogenes zusammenhängendes Gebiet.
- Die teilnehmenden vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Praxen haben sich zu einem Praxisnetz in einer der folgenden Rechtsformen zusammengeschlossen:
- Personengesellschaft
- eingetragene Genossenschaft
- eingetragener Verein
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Das Praxisnetz besteht unter Berücksichtigung von 1. bis 4. seit mindestens drei Jahren.
- Im Rahmen des Netzwerkes bestehen unter Berücksichtigung der Versorgungsziele nach Paragraf 4 verbindliche Kooperationsvereinbarungen mit mindestens einem nichtärztlichen oder stationären Leistungserbringer.
- Eine verbindliche Vereinbarung für die am Praxisnetz teilnehmenden Arztpraxen legt gemeinsame Standards, insbesondere zu den folgenden Aspekten fest:
- Unabhängigkeit gegenüber Dritten (zum Beispiel Pharmaindustrie)
- Einhaltung von vereinbarten Qualitätsmanagementverfahren und –zielprozessen
- Beteiligung an vereinbarten Maßnahmen zum Wissens- und Informationsmanagement
- Das Praxisnetz hält die folgende Organisationsstruktur vor:
- eine als eigene Organisationseinheit ausgewiesene Geschäftsstelle
- eine:n Geschäftsführer:in
- eine:n ärztliche:n Leiter:in beziehungsweise Koordinator zur Umsetzung der Vorgaben nach Nr. 7
- Das Praxisnetz erfüllt die in Paragraf 4 Abs. 1 geforderten Versorgungsziele und Kriterien entsprechend der jeweiligen Stufe sowie unter Berücksichtigung der Anlage 1.
- Das (anerkannte) Praxisnetz ist mit seiner Veröffentlichung auf der Internetseite der KV Berlin einverstanden.
Weitere Anforderungen für die Anerkennung von Praxisnetzen
- Die Anforderungen sind nach Ablauf von fünf Jahren nach der Anerkennung des Praxisnetzes unaufgefordert erneut gegenüber der KV Berlin nachzuweisen.
- Das anerkannte Praxisnetz verpflichtet sich, jährlich Versorgungsberichte an die KV Berlin zu übermitteln (Vgl. Anlage 1, II, Nr. 3a).
Praxisnetze, die den Vorgaben entsprechen und die Qualität sowie die Effizienz der Patient:innenversorgung im Rahmen einer intensivierten fachlichen Zusammenarbeit steigern, können von der KV Berlin projektbezogen finanziell gefördert werden.
Dokumente zum Download
Antrag auf Anerkennung von Praxisnetzen
Antrag auf projektbezogene Förderung von anerkannten Praxisnetzen
Weitere Informationen zur Gründung, Anerkennung und Förderung eines Praxisnetzes finden Sie auch auf der Website der KBV.
Rechtsgrundlagen
Anerkannte Praxisnetze in Berlin
PIBB – Psychiatrie Initiative Berlin Brandenburg GmbH | Geschäftsführung: Herr Dr. Michael Krebs, FA f. Psychiatrie und Psychotherapie, Frau Alicia Navarro Urena, FÄ f. Psychiatrie und Psychotherapie Geschäftsstelle: Tegeler Weg 4, 10589 Berlin 030 / 221 931 08 030 / 221 931 09 iv@pi-bb.de www.pi-bb.de (anerkannt durch die Vertreterversammlung der KV Berlin am 26.06.2014) |
PNT – Praxisnetz Neukölln-Tempelhof e.V. | Geschäftsführung: Frau Katrin Osterberg, FÄ f. Allgemeinmedizin Geschäftsstelle: Buckower Damm 221c, 12349 Berlin 030 / 208 476 696 n.glatzer@agban.de www.agban.de (anerkannt durch die Vertreterversammlung der KV Berlin am 11.06.2020) |
PNR – Praxisnetz Reinickendorf e.V. | Geschäftsführung: Herr Klaus Beese, FA f. Allgemeinmedizin Geschäftsstelle: Senftenberger Ring 5a, 13439 Berlin 030 / 41 440 100 docbeese@web.de www.agban.de (anerkannt durch die Vertreterversammlung der KV Berlin am 11.06.2020) |
Praxisnetz Arztnetz City Nord e.V. | Geschäftsführung: Herr Dr. med. Manfred Lapp, FA f. Allgemeinmedizin |
Praxisnetz Gesundheitsnetz Südost e.V. | Geschäftsführung: Frau Dr. med. Franziska Drephal, FÄ f. Innere Medizin Geschäftsstelle: Sterndamm 73, 12487 Berlin 030 / 636 32 24 030 / 632 28 281 n.glatzer@agban.de www.agban.de (anerkannt durch die Vertreterversammlung der KV Berlin am 05.11.2020) |
Praxisnetz PNC Charlottenburg e.V. | Geschäftsführung: Herr Dr. med. Frank-Werner Kirstein, FA f. Innere Medizin Geschäftsstelle: Bismarckstr. 79, 10627 Berlin 030 / 313 40 04 info@ärztliche-akademie-charlottenburg.de www.ärztliche-akademie-charlottenburg.de (anerkannt durch den Vorstand der KV Berlin am 11.01.2022) |
Praxisnetz PNNO Nordost e.V. | Geschäftsführung: Frau Dr. med. Annette-Desiree Stadler, FA f. Innere Medizin Geschäftsstelle: Binzstraße 51, 13189 Berlin 030 / 208 476 696 030 / 473 00 387 n.glatzer@agban.de www.agban.de (anerkannt durch den Vorstand der KV Berlin am 11.01.2022) |