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Niederlassung
Jobsharing-Fachgruppendurchschnitte
Übersicht der JS-Fachgruppendurchschnitte Quartale 1 bis2/2024 (PDF, 459 KB)
Übersicht der JS-Fachgruppendurchschnitte Quartale 1 bis 4/2023 (PDF, 461 KB)
Übersicht der JS-Fachgruppendurchschnitte Quartale 1 bis 4/2022 (PDF, 503 KB)
Merkblatt JS-Fachgruppendurchschnitte (PDF, 560 KB)
KBV PraxisWissen
Richtig kooperieren: Mit Praxisbeispielen und Informationen zum Anti-Korruptionsgesetz
Arbeiten im Team: Informationen zu Praxisformen und Möglichkeiten der Kooperation (PDF, 3,5 MB)
Praxisnetze: Informationen zur Gründung, Anerkennung und Förderung
Zukunftweisende Projekte realisieren - Mit Förderung aus dem Innovationsfonds
Praxiskooperationen
Sie möchten als Ärzt:in oder Psychotherapeut:in gerne im Team mit anderen Kolleg:innen zusammenarbeiten, dann stehen verschiedene Praxiskooperationsformen zur Auswahl.
Im Folgenden informieren wir über die gängigsten Kooperationsformate und stellen Ihnen die entsprechenden Antragsformulare zur Verfügung.
Praxisgemeinschaft
Wenn sich mindestens zwei zugelassene Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen mit gleichen oder unterschiedlichen Fachgebieten organisatorisch zusammenschließen, dabei aber rechtlich voneinander unabhängig bleiben, spricht man von einer Praxisgemeinschaft.
Praxisgemeinschaften sind in erster Linie Kostengemeinschaften, da sich durch die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen, medizinischen Geräten und medizinischem Fachpersonal Synergieeffekte ergeben. Ansonsten bleiben die Praxen jedoch selbstständig und treten unabhängig voneinander auf – durch einen getrennten Patientenstamm und eine getrennte Abrechnung bei der KV.
Eine Genehmigung für Praxisgemeinschaften ist nicht nötig, die Ärzt:innen bzw. Psychotherapeut:innen müssen die KV Berlin jedoch davon unterrichten. Eine spezielle Form von Praxisgemeinschaften sind neben Apparate- auch Laborgemeinschaften.
Rahmenbedingungen für die Gründung einer Praxisgemeinschaft
- Arztregistereintrag und Zulassung aller beteiligten Ärzte
- getrennte Abrechnung
- getrennter Patientenstamm
Berufsausübungsgemeinschaft
Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist ein wirtschaftlicher und organisatorischer Zusammenschluss mindestens zweier zugelassener Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen mit gleichen oder unterschiedlichen Fachgebieten. Die beteiligten Partner:innen nutzen gemeinsam die Praxisräume sowie die medizinischen Geräte und das medizinische Fachpersonal. Außerdem führen sie einen gemeinsamen Patient:innenstamm, rechnen über eine gemeinsame Abrechnungsnummer bei der KV ab und haften auch gemeinsam.
Rahmenbedingung für die Gründung einer BAG
- Arztregistereintrag und Zulassung der beteiligten Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen
- Personengesellschaft, zum Beispiel Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Zulassungsausschuss muss BAG genehmigen
- Gesellschaftervertrag
örtliche BAG
Bei einer örtlichen BAG hat die Praxis nur einen Vertragsarztsitz, an dem die Ärzt:innen in gemeinsamen Praxisräumen praktizieren.
überörtliche BAG
Bei einer überörtlichen BAG gibt es keinen gemeinsamen Vertragsarztsitz, sondern die Partner:innen haben jeweils eigene Praxisräume an unterschiedlichen Orten innerhalb einer KV-Region. Bedingung ist aber, dass an jedem Praxisstandort mindestens eine Vertragsärztin/ein Vertragsarzt, ihren bzw. seinen Vertragsarztsitz haben muss.
Auch bei einer überörtlichen BAG führen die Ärzt:innen eine gemeinsame Patient:innenkartei und rechnen gemeinsam ab.
Dokumente zum Download
Antrag auf Genehmigung oder Erweiterung einer örtlichen oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (Ärzt:innen)
Antrag auf Genehmigung oder Erweiterung einer örtlichen oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (Psychotherapeut:innen)
Antrag auf Verlegung des Praxissitzes
Jobsharing
Jobsharing stellt eine Sonderform der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) dar, bei der sich zwei Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen derselben Fachrichtung bzw. gleichen Approbation einen Arztsitz teilen. Dadurch sind auch in gesperrten Planungsbereichen Neuzulassungen möglich. Jobsharing eignet sich zum Beispiel gut, wenn ein:e Senior-Partner:in perspektivisch an die/den Junior-Partner:in übergeben möchte, oder mehr Freiraum zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf geschaffen werden soll.
Varianten des Jobsharings
- Ärzt:innen beziehungsweise Psychotherapeut:innen teilen sich als gleichberechtigte Partner:innen einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) einen Arztsitz.
- Eine Niedergelassene oder ein Niedergelassener stellt einen Jobsharer in der Praxis an (Weitere Informationen hier)
Rechtsform für die BAG ist eine Personengesellschaft mit Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, sodass beide Partner:innen als Mitgesellschafter haftbar sind.
Jobsharing-Praxen erhalten eine Leistungsobergrenze.
Dokumente zum Download
Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen des Jobsharings gemäß § 101 Abs. I Satz 1 Nr. 4 SGB V (PDF, 863 KB)
Antrag auf Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Rahmen des Jobsharings gemäß § 101 Abs. I Satz 1 Nr. 4 SGB V (PDF, 775 KB)
Antrag zur Jobsharing-Anstellung (Ärzt:innen) gem. § 101 Abs.1 S.1 Nr. 5 SGB V (PDF, 887 KB)
Antrag zur Jobsharing-Anstellung (Psychotherapeut:innen) gem. § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V (PDF, 796 KB)
Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen niedergelassene Vertragsärzt:innen oder angestellte Ärzt:innen tätig sind. Gemeinsam bieten sie eine fachgleiche oder fachübergreifende ambulante Versorgung aus einer Hand und unter einem Dach.
Daneben gibt es auch die Möglichkeit von rein psychotherapeutischen MVZ. Die ärztliche Leitung i.S.d. § 95 Abs.1 Satz 3 SGB V kann hier auch eine psychologische Psychotherapeutin oder ein psychologischer Psychotherapeut sein, soweit kein psychotherapeutisch tätiger Arzt beschäftigt wird. Entsprechendes gilt für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen.
Gründung eines MVZ
- Rechtsgrundlage für die Gründung eines MVZ ist § 95 SGB V.
- Gründungsberechtigt sind zugelassene Ärzt:innen und Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen § 126 Abs. 3 SGB V, anerkannte Praxisnetze nach § 87b Absatz 2 Satz 3SGB V sowie gemeinnützige Träger, welche aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
Voraussetzungen für die Zulassung eines MVZ
- Fachgleiche oder fachübergreifende Tätigkeit (z. B. reine Hausarzt-MVZ oder Fachärzt:innen für innere Medizin mit verschiedenen Schwerpunktbezeichnungen)
- Gesellschafter mit der erforderlichen Gründereigenschaft
- Vorlage eines Gesellschaftsvertrags
- Benennung einer ärztlichen Leitung
- alle beteiligten Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen müssen an einem Standort arbeiten
- Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen, die im Angestelltenverhältnis arbeiten wollen, müssen ins Arztregister eingetragen sein
- die Anstellung von Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen bedarf der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss
Mögliche Rechtsformen eines MVZ
- Personengesellschaft oder
- eingetragene Genossenschaft oder
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Fachübergreifende oder fachgleiche Tätigkeit in einem MVZ
Ein MVZ kann fachgleich oder fachübergreifend tätig werden. Eine fachübergreifende Tätigkeit liegt vor, wenn ein MVZ über zwei oder mehr Arztsitze verschiedener Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen verfügt. Das ist zum Beispiel der Fall bei
- Fachärzt:innen verschiedener Fachgruppen im Sinne der Weiterbildungsordnung,
- Fachärzt:innen für Innere Medizin mit verschiedenen Schwerpunktbezeichnungen oder
- fachärztlichen und hausärztlichen Internist:innen.
- Eine fachgleiche Tätigkeit liegt vor, wenn zum Beispiel
- beide Ärzt:innen zur hausärztlichen Fachgruppe gehören (Beispiel: hausärztlich tätiger Internist und Facharzt für Allgemeinmedizin)
oder - alle ärztlichen Psychotherapeut:innen und/oder Psychologischen Psychotherapeut:innen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen der psychotherapeutischen Fachgruppe angehören.
- beide Ärzt:innen zur hausärztlichen Fachgruppe gehören (Beispiel: hausärztlich tätiger Internist und Facharzt für Allgemeinmedizin)
MVZ und Bedarfsplanung
Durch die Gründung eines MVZ können keine neuen Arztsitze in einem Planungsbezirk geschaffen werden. Vielmehr muss es freie Arztsitze für die im MVZ vorgesehenen Fachrichtungen geben. Ein MVZ kann
- sich zur Gründung oder Erweiterung auf ausgeschriebene Vertragsarztsitzebewerben,
- sich erweitern durch Vertragsärzt:innen, die auf ihre Zulassung verzichten, um sich vom MVZ anstellen zu lassen. Die/Der auf diesem Sitz anzustellende Ärztin/anzustellende Arzt muss auch am MVZ-Standort als Angestellte/Angestellter tätig werden.
Bei jeder Bewerbung muss der oder die Anzustellende konkret benannt werden. Eine Bewerbung ohne Benennung von konkreten Personen auf Grundlage eines besonderen Versorgungskonzeptes ist nicht möglich.
Abrechnung eines MVZ
MVZ rechnen wie eine Gemeinschaftspraxis / BAG ab. Jeder im MVZ tätige Arzt bzw. jede tätige Ärztin bekommt ein eigenes Regelleistungsvolumen (RLV) zugewiesen. Zusammengefasst bilden die einzelnen RLV die Obergrenze für das gesamte MVZ, wobei der fachärztliche und hausärztliche Bereich separat betrachtet werden.
Dokumente zum Download
Antrag auf Zulassung eines MVZ gem. § 95 Abs. 1 SGB V (PDF, 479 KB)
Antrag auf Veränderung/Erweiterung im MVZ (Ärzt:innen) (PDF, 961 KB)
Antrag auf Veränderung/Erweiterung im MVZ (Psychotherapeut:innen) (PDF, 853 KB)
Praxisnetze
Informationen zu den Praxisnetzen finden Sie hier