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Abrechnung / Honorar
Sie möchten sich über die seit 1. Januar 2024 geltende neue HVM-Systematik informieren? Die KV Berlin stellt Ihnen in der Mediathek einen Videovortrag zu den Änderungen bereit.
Rechtsgrundlagen
Aktuell geltende Rechtsgrundlagen der KV Berlin:
Honorarvertrag
Honorarverteilungsmaßstab
Abrechnungsordnung
Verträge der KV Berlin
Bundesweit geltende Rechtsgrundlagen:
SGB V
Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)
Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)
Bewertungsausschuss
Honorarverteilung
Jede Kassenärztliche Vereinigung handelt jährlich mit den Krankenkassen die Gesamtvergütung aus, die als Honorar an die Vertragsärztinnen und -ärzte sowie die Vertragspsychotherapeutinnen und -therapeuten ausgezahlt wird.
Dieses Honorar wird auf Basis des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) verteilt und steht den Praxen in Form eines Regelleistungsvolumens (RLV) und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens (QZV) quartalsweise zur Verfügung. Aus dem RLV und QZV erhalten die Praxen die Vergütung ihrer Leistungen. Hinzu kommen Leistungen, die extrabudgetär vergütet werden.
Der jeweilige Wert der ärztlichen Leistungen ist im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festgelegt. Darin ist jede Leistung mit einem Punktwert bewertet. Multipliziert mit dem aktuell gültigen Orientierungspunktwert, ergibt sich eine Bewertung in Euro und Cent.
Gesamtvergütung
Jede Krankenkasse zahlt für die ambulante ärztliche und psychotherapeutische Versorgung ihrer Versicherten eine sogenannte Gesamtvergütung an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung.
Die aus zwei Teilen bestehende Gesamtvergütung wird auf alle Vertragsärzte und -psychotherapeuten verteilt:
1. Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV)
Den Kern der Gesamtvergütung bildet die sogenannte vorhersehbare Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV), deren Höhe sich am Betrag des Vorjahresquartals orientiert. Dieser wird entsprechend dem Anteil jeder einzelnen Krankenkasse am tatsächlichen Behandlungsbedarf aller Krankenkassen im Vorjahresquartal auf die Krankenkassen aufgeteilt und gegebenenfalls weiter angepasst. Alle Änderungen müssen vertraglich vereinbart werden.
Aus der MGV werden die meisten ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen bezahlt. Die Krankenkassen zahlen diese Vergütung mit befreiender Wirkung: unabhängig davon, ob die Versicherten im Quartal einen Arzt aufsuchen oder nicht, ob sie gesund oder wie krank sie sind. Die Krankenkassen zahlen die MGV an diejenige KV, in deren Bezirk eine versicherte Person ihren Hauptwohnsitz hat; Behandlungen außerhalb der Hauptwohnsitz-KV werden unter den Kassenärztlichen Vereinigungen im sogenannten Fremdkassenzahlungsausgleich verrechnet.
2. Leistungen außerhalb der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung
Es gibt Leistungen, die die Krankenkassen außerhalb der MGV und damit auch außerhalb der Regelleistungsvolumina vergüten. Diese Leistungen bilden den zweiten Baustein der Gesamtvergütung, die sogenannte extrabudgetäre Gesamtvergütung (EGV).
Regelleistungsvolumen und qualifikationsgebundene Zusatzvolumen
Um das eigene Honorar für das bevorstehende Quartal kalkulieren zu können, teilt die KV Berlin wieder jeder Praxis vor Quartalsbeginn die Höhe des zur Verfügung stehenden Regelleistungsvolumens (RLV) und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens (QZV) als Euro-Betrag mit.
Zum Hintergrund:
Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, die Neupatientenregelung zu streichen, musste auch der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) ab 2023 grundlegend verändert werden – der Übergangs-HVM aus 2022 tritt komplett außer Kraft. Um die Honorarkürzung, die die fehlende extrabudgetäre Vergütung der Neupatienten mit sich bringt, möglichst ohne einen Preisverfall der ärztlichen Leistung in der Honorarverteilung abzubilden, hat die KV Berlin im neuen HVM die Leistungsmengenentwicklung stärker begrenzt. Der ursprünglich geplante Reform-HVM mit einer vereinfachten Verteilung und der Möglichkeit einer praxisindividuellen Mengensteuerung der Behandlungsfälle tritt bedingt durch die politischen Reformen leider wieder in weite Ferne.
Neu ab dem 1. Quartal 2023:
- Ihr Budget wird wieder als Regelleistungsvolumen (RLV) und qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) zugewiesen und basiert auf den Fallzahlen des Vorjahresquartals.
- Rückbereinigung der TSVG-Fälle: Die Bereinigungssummen fließen als Honorar 2023 wieder in die Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV).
- Neupatienten werden quotiert als Behandlungsfälle im Budget berücksichtigt.
Regelleistungsvolumen (RLV)
Viele ärztliche Leistungen werden aus dem Regelleistungsvolumen (RLV) bezahlt, das jedem Arzt bzw. jeder Praxis pro Quartal zur Verfügung steht. Wie hoch dieses RLV ist, richtet sich im Wesentlichen nach der Fallzahl der Praxis im jeweiligen Vorjahresquartal und nach dem durchschnittlichen Fallwert der Arztgruppe.
Achtung: Liegt die Zahl der Fälle, die eine Praxis behandelt, über 75 Prozent des Fachgruppendurchschnitts, greift für die Zuweisung des RLV die vom Bewertungsausschuss vorgegebene Regelung zur Abstaffelung:
Anteil Fallzahlen gegenüber der durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe | Abstaffelung |
---|---|
bis 175 Prozent | 100 Prozent des Fallwertes der Arztgruppe x Fallzahl des Arztes |
175 bis 200 Prozent | 50 Prozent des Fallwertes der Arztgruppe x Fallzahl des Arztes |
über 200 Prozent | 25 Prozent des Fallwertes der Arztgruppe x Fallzahl des Arztes |
Dokumente zum Download:
Verwaltungsrichtlinie zu Neufestsetzungen von arzt- u. praxisbezogenen RLV und QZV:
für 1. Quartal 2024 bis 4. Quartal 2024
für 1. Quartal 2023 bis 4. Quartal 2023
mit Entscheidung vom 23.09.2020
ab 1. Quartal 2020 (Neues Prüfverfahren für die Anerkennung von Praxisbesonderheiten)
ab 4. Quartal 2018
bis 3. Quartal 2018
RLV-Fallwerte und -Durchschnittsfallzahlen:
1. Quartal 2024
2. Quartal 2024
3. Quartal 2024
4. Quartal 2024
Archiv
Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV)
Für einige genehmigungspflichtige Leistungen stehen weitere Honorarvolumen – zusätzlich zum Regelleistungsvolumen – bereit, die qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina. Hierbei handelt es sich um besondere Leistungen, die eigene Fallwerte haben (s. QZV ab Quartal nach Arztgruppen).
Dokumente zum Download:
Verwaltungsrichtlinie zu Neufestsetzungen von arzt- u. praxisbezogenen RLV und QZV:
für 1. Quartal 2024 bis 4. Quartal 2024
für 1. Quartal 2023 bis 4. Quartal 2023
mit Entscheidung vom 23.09.2020
ab 1. Quartal 2020 (Neues Prüfverfahren für die Anerkennung von Praxisbesonderheiten)
ab 4. Quartal 2018
bis 3. Quartal 2018
QZV-Fallwerte ab dem:
1. Quartal 2024
2. Quartal 2024
3. Quartal 2024
4. Quartal 2024
Archiv
Neufestsetzung RLV/QZV beantragen
Der Antrag auf Erweiterung des Praxisbudgets kann anschließend im Online-Portal unter dem Menüpunkt „Meldungen/Anträge an die KV“ -> „Anträge RLV/QZV“ digital gestellt und an die KV Berlin abgesendet werden. Die Online-BEantragung ist für die wichtigsten Antragsgründe möglich.
Das digitale Antragsformular ist mit normalen Internetzugang über den Mitgliederbereich der KV Berlin-Website erreichbar. Wichtig: Da nur Praxisinhaber:innen diese Anträge stellen dürfen, steht die neue Funktion ausschließlich im geschützten Chef-Modus zur Verfügung. Halten Sie deshalb, neben ihren BSNR/LANR-Zugangsdaten, auch ihre Chef-PIN bereit.
Wie logge ich mich in den Mitgliederbereich ein?
- Gehen Sie auf www.kvberlin.de -> Für Praxen > Anmelden oder folgen Sie dem direkten Anmelde-Link.
- Geben Sie Ihre BSNR oder LANR sowie das dazugehörige Passwort für den Login ein (Zugangsdaten wie für das Online-Portal).
- Es öffnet sich die Startseite des Mitgliederbereichs. Klicken Sie links auf das Online-Portal.
- Im Online-Portal wechseln Sie in den Chef-Modus. Klicken Sie dafür links im Menü auf „Chef-Modus“ und geben Sie die Chef-PIN ein.
2022: Basis-Euro-Volumen, Zusatz-Euro-Volumen und Praxis-Euro-Volumen
Im HVM ab 2022 werden die Budgets von Fallzahlen und Fallwerten entkoppelt, das heißt, die Zuweisung erfolgt über ein festes Budget: das Praxis-EURO-Volumen (PEV).
Das PEV wird unabhängig von der Fallzahl der jeweiligen Praxis zugewiesen.
Die Bezeichnungen RLV (Regelleistungsvolumen) und QZV (qualifikationsgebundene Zusatzvolumen) werden abgelöst:
- aus RLV wird BEV(Basis-Euro-Volumen)
- aus QZV wird ZEV(Zusatz-Euro-Volumen)
Basis-Euro-Volumen (BEV) und Zusatz-Euro-Volumen (ZEV) bilden zusammen das Praxis-Euro-Volumen (PEV).
Grundlage für die Zuweisung des PEV
Die Zuweisung des Praxis-Euro-Volumens erfolgt nicht mehr wie bisher auf Grundlage der Fälle des Vorjahresquartals. Die Basis für die Budgetzuweisung im Jahr 2022 bildet das zugewiesene RLV-/QZV-Budget (zukünftig dann PEV) einer Praxis im 4. Quartal 2021 in Euro. Diese Grundlage aus dem vierten Quartal 2021 wird für alle vier Quartale des Jahres 2022 fortgeführt.
Das vierte Quartal dient als Grundlage, da es die zeitnächste Basis darstellt. Außerdem findet kaum mehr eine TSVG-Bereinigung statt und der EBM-Effekt ist berücksichtigt, ebenso wie die leistungsfallbezogene QZV-Fallzählung. Aufgrund von Schwankungen in der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) werden die Budgets zusätzlich mit einem Anpassungsfaktor je Quartal angepasst.
BEV | Anpassungsfaktor | |
BEV-Fachgruppendurchschnitte 2022 | 1. / 2. Quartal 2022 | Hausärztlicher Versorgungsbereich: 1,025 Fachärztlicher Versorgungsbereich: 1,025 |
3. Quartal 2022 | ||
4. Quartal 2022 |
Anträge auf Neufestsetzung des PEV
In begründeten Einzelfällen kann das Budget auf Antrag erhöht bzw. bedarfsgerecht angepasst werden. Mögliche Gründe für eine Anpassung sind:
- Es liegt eine außergewöhnliche Erhöhung der behandelten Versicherten im Antragsquartal vor,
- ein Arzt/eine Ärztin hat eine neue Abrechnungsgenehmigung erhalten, die im Basisquartal noch nicht vorlag oder
- in der Praxis liegt eine bedeutsame fachliche Spezialisierung vor.
Anträge können bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Honorarbescheides für das jeweilige Quartal gestellt werden. Diese Anträge können in die Zukunft zunächst maximal bis zum 4. Quartal 2022 gestellt werden können. Anträge für das Leistungsjahr 2023 können grundsätzlich erst ab Bekanntgabe des Praxisbudgets des entsprechenden Abrechnungsquartals ab 2023 gestellt werden.
Bitte stellen Sie Anträge auf Änderung BEV/ZEV ausschließlich im Online-Portal der KV Berlin unter dem Menüpunkt „Anträge BEV/ZEV“.
Der Zugang zum Online-Formular ist über das normale Internet nach Login im Mitgliederbereich der Website möglich (Gleiche Anmeldedaten wie Online-Portal). Mehr Infos
Verwaltungsrichtlinie zu Neufestsetzungen von arzt- u. praxisbezogenen BEV und ZEV:
ab 1. Quartal 2022 (2. Fassung)
2024: HVM-Anpassungen zum 1. Januar
Zum 1. Januar 2024 wurde der Honorarverteilungsmaßstab angepasst.
Die Anpassungen im Überblick:
- Kürzung der RLV-relevanten Fälle um 10 Prozent (entsprechendes gilt für L-QZV) auf Arztgruppenebene und auf Praxisebene
- Damit werden die RLV-relevanten Fälle der Praxis im Rahmen der Zuweisung ebenfalls um 10 Prozent gekürzt
- Weniger Fälle bei gleicher Vergütungsmenge führen bei der Fallwertberechnung zu einem entsprechend höheren RLV-Fallwert. In der Konsequenz bleibt das Budget (RLV und QZV) durch diese Rechenoperation für die Praxis gleich hoch.
- Absenkung der Restquote um 50 Prozent
Mehr zu den Hintegründen der Anpassungen lesen Sie hier.
Bitte beachten Sie: Im HVM 2025 wird die in 2024 eingeführte zehnprozentige Fallzahlsenkung wieder gestrichen, da die getroffene Maßnahme die erhoffte Veränderung gebracht. Das heißt: Es wird weiterhin mit den um zehn Prozent gesenkten Fallzahlen gearbeitet, es wird aber keine weitere zehnprozentige Absenkung – im Vergleich zu den Fallzahlen 2023 um dann kumulativ 20 Prozent – durchgeführt. Entsprechend wird die 2024 eingeführte Fallzahlsenkung weitergeführt, aber aus dem HVM 2025 gestrichen. Somit wird der Effekt der erneuten beziehungsweise verstärkten Absenkung vermieden.
Quartalspunktwerte
Für Leistungen außerhalb des RLV werden von der KV Berlin aufgrund von Budgets und Anforderungen quartalsweise Punktwerte berechnet.
Dokumente zum Download:
Quartalspunktwerte nach Versorgungsbereichen:
1. Quartal 2024
4. Quartal 2023
3. Quartal 2023
2. Quartal 2023
1. Quartal 2023
Archiv
Besonderheiten in der Honorarverteilung
Laborleistungen
Wie die Laborleistungen bei der KV Berlin vergütet werden, ist im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) unter § 18 festgeschrieben. Die Vorgaben sollen verhindern, dass sich der Laborbereich zulasten anderer MGV-Leistungen dauerhaft ausweitet.
Für Nicht-Laborärzte wird der Leistungsbedarf der speziellen Laboruntersuchungen nach Abschnitt 32.3 EBM zusätzlich fallwertbezogen budgetiert. Die Höhe der Budgets errechnet sich als Produkt des für die Arztgruppe vorgegebenen Referenzfallwertes und der Zahl der Behandlungsfälle des Abrechnungsquartals. Für Arztgruppen folgender Fachbereiche können Referenzfallwerte je Behandlungsfall festgesetzt werden (Teil A Nr. 9 der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß § 87b Abs. 4 SGB V zur Honorarverteilung):
Fachbereich | KBV-Referenzfallwert |
---|---|
Rheumatologie, Endokrinologie | 40 Euro |
Nuklearmedizin, Hämatologie | 21 Euro |
Dermatologie, Gynäkologie, Pneumologie, Urologie | 4 Euro |
Gynäkologie | 4 Euro |
Pneumologie | 4 Euro |
Urologie | 4 Euro |
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erhalten kein Regelleistungsvolumen. Die Leistungen der Psychotherapie des Kapitels 35.2 EBM und die probatorischen Sitzungen werden extrabudgetär bezahlt. Für alle übrigen Leistungen wird für die in § 87b Abs. 2, Satz 3 SGB V genannten Arztgruppen ein Verteilungsvolumen gebildet, auf welches die Leistungsanforderung quotiert wird.
Neuärztinnen und -ärzte
Als Neuärztinnen bzw. Neuärzte gelten alle, die zum ersten Mal eine vertragsärztliche Tätigkeit aufnehmen. Seit dem 1. Oktober 2019 gilt für Neuärzte folgende Wachstumsregelung (gemäß § 12 des Honorarverteilungsmaßstabs): Innerhalb einer Aufbauphase von 12 Quartalen kann ein Wachstum auf den Fachgruppendurchschnitt erfolgen.
Bis 31. Dezember 2021: Wachstum der RLV-/QZV-Fallzahl bis auf den Fachgruppendurchschnitt
Im ersten Jahr bemisst sich das Regelleistungsvolumen eines Neuarztes an der Fallzahl des Vorgängers. Gibt es diesen nicht, so werden 50 Prozent des Fachgruppendurchschnitts der jeweiligen Arztgruppe für das Regelleistungsvolumen zugrunde gelegt. Überschreitet ein Neuarzt in Einzelpraxis die zugewiesene Fallzahl bereits im Abrechnungsquartal, wird die höhere Fallzahl bis maximal zum Fachgruppendurchschnitt der Arztgruppe berücksichtigt.
Für einen Neuarzt in Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) findet die Regelung nur dann Anwendung, wenn sowohl der einzelne Neuarzt als auch die Praxis in ihrer zugelassenen Kooperationsform noch nicht länger als 12 Quartale an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Ein Wachstum erfolgt in diesen Fällen maximal bis zur Summe der Fachgruppendurchschnitte aller in der BAG bzw. dem MVZ tätigen Ärzte, die einer Arztgruppe angehören.
Ab dem 1. Januar 2022: Wachstum auf den Fachgruppendurchschnitt der BEV / ZEV
Im ersten Jahr bemisst sich das BEV/ZEV eines Neuarztes an dem zugewiesenen RLV/QZV im Basisquartal des Vorgängers. Wenn es keinen Vorgänger gibt, dann wird der Fachgruppendurchschnitt der Arztgruppe des BEV/ZEV zugrunde gelegt.
Überschreitet ein Neuarzt in einer Einzelpraxis das zugewiesene BEV/ZEV im aktuellen Abrechnungsquartal, wird das höhere BEV/ZEV bis maximal zum Fachgruppendurchschnitt der Arztgruppe berücksichtigt. Für einen Neuarzt in Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) findet die Regelung nur dann Anwendung, wenn sowohl der einzelne Neuarzt, als auch die Praxis in ihrer zugelassenen Kooperationsform noch nicht länger als 12 Quartale an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Ein Wachstum erfolgt in diesen Fällen maximal bis zur Summe der Fachgruppendurchschnitte aller in der BAG bzw. dem MVZ tätigen Ärzte, die einer Arztgruppe angehören. Davon ausgenommen sind Neuärzte der Arztgruppe der Hausärzte in bestehenden BAG und MVZ in unterversorgten Planungsbereichen. In diesen Fällen wird ein Wachstum bis zu 120 Prozent der Summe der Fachgruppendurchschnitte aller in der BAG bzw. MVZ tätigen Ärzte ermöglicht, jedoch begrenzt bis auf 120 Prozent des arztindividuellen Fachgruppendurchschnitts des Neuarztes.