Abrechnung / Honorar
Rechtsgrundlagen
Aktuell geltende Rechtsgrundlagen der KV Berlin:
Honorarvertrag
Honorarverteilungsmaßstab
Abrechnungsordnung
Verträge der KV Berlin
Bundesweit geltende Rechtsgrundlagen:
SGB V
Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)
Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)
Bewertungsausschuss
Honorarverteilung
Jede Kassenärztliche Vereinigung handelt jährlich mit den Krankenkassen die Gesamtvergütung aus, die als Honorar an die Vertragsärztinnen und -ärzte sowie die Vertragspsychotherapeutinnen und -therapeuten ausgezahlt wird.
Dieses Honorar wird auf Basis des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) verteilt und steht den Praxen in Form eines Regelleistungsvolumens (RLV) und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens (QZV) quartalsweise zur Verfügung. Aus dem RLV und QZV erhalten die Praxen die Vergütung ihrer Leistungen. Hinzu kommen Leistungen, die extrabudgetär vergütet werden.
Der jeweilige Wert der ärztlichen Leistungen ist im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festgelegt. Darin ist jede Leistung mit einem Punktwert bewertet. Multipliziert mit dem aktuell gültigen Orientierungspunktwert, ergibt sich eine Bewertung in Euro und Cent.
Jede Krankenkasse zahlt für die ambulante ärztliche und psychotherapeutische Versorgung ihrer Versicherten eine sogenannte Gesamtvergütung an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung.
Die aus zwei Teilen bestehende Gesamtvergütung wird auf alle Vertragsärzte und -psychotherapeuten verteilt:
Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV)
*inklusive Labor und Sachkosten
Vergütungen für Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (EGV)
1. Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV)
Den Kern der Gesamtvergütung bildet die sogenannte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV), deren Höhe sich am Betrag des Vorjahresquartals orientiert. Dieser wird entsprechend dem Anteil jeder einzelnen Krankenkasse am tatsächlichen Behandlungsbedarf aller Krankenkassen im Vorjahresquartal auf die Krankenkassen aufgeteilt und gegebenenfalls weiter angepasst. Alle Änderungen müssen vertraglich vereinbart werden.
Aus der MGV werden die meisten ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen bezahlt. Die Krankenkassen zahlen diese Vergütung mit befreiender Wirkung: unabhängig davon, ob die Versicherten im Quartal eine Ärztin/einen Arzt aufsuchen oder nicht, ob sie gesund oder wie krank sie sind. Die Krankenkassen zahlen die MGV an diejenige KV, in deren Bezirk eine versicherte Person ihren Hauptwohnsitz hat; Behandlungen außerhalb der Hauptwohnsitz-KV werden unter den Kassenärztlichen Vereinigungen im sogenannten Fremdkassenzahlungsausgleich verrechnet.
2. Leistungen außerhalb der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung
Es gibt Leistungen, die die Krankenkassen außerhalb der MGV und damit auch außerhalb der Regelleistungsvolumina vergüten. Diese Leistungen bilden den zweiten Baustein der Gesamtvergütung, die sogenannte extrabudgetäre Gesamtvergütung (EGV).
Um das eigene Honorar für das bevorstehende Quartal kalkulieren zu können, teilt die KV Berlin jeder Praxis grundsätzlich vor Quartalsbeginn die Höhe des zur Verfügung stehenden RLV und QZV als Euro-Betrag mit.
Viele Leistungen werden aus dem Regelleistungsvolumen (RLV) bezahlt, das jeder Ärztin/jedem Arzt bzw. jeder Praxis pro Quartal zur Verfügung steht. Wie hoch dieses RLV ist, richtet sich im Wesentlichen nach der Fallzahl der Praxis im jeweiligen Vorjahresquartal und nach dem durchschnittlichen Fallwert der Arztgruppe.
Achtung: Liegt die Zahl der Fälle, die eine Praxis behandelt, über 75 Prozent des Fachgruppendurchschnitts, greift für die Zuweisung des RLV die vom Bewertungsausschuss vorgegebene Regelung zur Abstaffelung nach § 9 Abs. 5 HVM:
| Anteil Fallzahlen gegenüber der durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe | Abstaffelung |
|---|---|
| bis 175 Prozent | 100 Prozent des Fallwertes der Arztgruppe x Fallzahl des Arztes |
| 175 bis 200 Prozent | 50 Prozent des Fallwertes der Arztgruppe x Fallzahl des Arztes |
| -250 Prozent | 25 Prozent des Fallwertes der Arztgruppe x Fallzahl des Arztes |
| über 250 Prozent* | 0 Prozent |
*Nach § 8 Abs. 9 HVM werden diese Fälle zu 0 % des Fallwertes bewertet, da die Fallzahl 250 % des Fachgruppendurchschnitts übersteigt. Inbegriffen sind das RLV (QZV 0) und die QZV, die von mindestens 80 % der Ärzt:innen (nach Tätigkeitsumfang) im Quartal abgerechnet werden.
Dokumente zum Download:
Verwaltungsrichtlinie zu Neufestsetzungen von arzt- u. praxisbezogenen RLV und QZV:
für 1. Quartal 2025 bis 4. Quartal 2025
Archiv
RLV-Fallwerte und -Durchschnittsfallzahlen:
4. Quartal 2025
Archiv
Für einige genehmigungspflichtige Leistungen stehen weitere Honorarvolumen – zusätzlich zum Regelleistungsvolumen – bereit, die qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina. Hierbei handelt es sich um besondere Leistungen, die eigene Fallwerte haben (siehe QZV-Fallwert ab Quartal nach Arztgruppen).
Dokumente zum Download:
Verwaltungsrichtlinie zu Neufestsetzungen von arzt- u. praxisbezogenen RLV und QZV:
für 1. Quartal 2025 bis 4. Quartal 2025
Archiv
QZV-Fallwerte ab dem:
4. Quartal 2025
Archiv
Der Antrag auf Erweiterung des Praxisbudgets kann im Online-Portal unter dem Menüpunkt „Meldungen/Anträge an die KV“ -> „Anträge RLV/QZV“ digital gestellt und an die KV Berlin abgesendet werden. Die Online-Beantragung ist für verschiedene Antragsgründe möglich.
Das digitale Antragsformular ist mit normalen Internetzugang über den Mitgliederbereich der KV Berlin-Website erreichbar. Wichtig: Da nur Praxisinhaber:innen diese Anträge stellen dürfen, steht die Funktion ausschließlich im geschützten Chef-Modus zur Verfügung. Halten Sie deshalb, neben ihren BSNR/LANR-Zugangsdaten, auch ihre Chef-PIN bereit.
Wie logge ich mich in den Mitgliederbereich ein?
- Gehen Sie auf www.kvberlin.de -> Für Praxen > Anmelden oder folgen Sie dem direkten Anmelde-Link.
- Geben Sie Ihre BSNR oder LANR sowie das dazugehörige Passwort für den Login ein (Zugangsdaten wie für das Online-Portal).
- Es öffnet sich die Startseite des Mitgliederbereichs. Klicken Sie links auf das Online-Portal.
- Im Online-Portal wechseln Sie in den Chef-Modus. Klicken Sie dafür links im Menü auf „Chef-Modus“ und geben Sie die Chef-PIN ein.
Für Leistungen außerhalb des RLV/QZV werden von der KV Berlin aufgrund von Budgets und Anforderungen quartalsweise Punktwerte berechnet.
Dokumente zum Download:
Quartalspunktwerte nach Versorgungsbereichen:
1. Quartal 2025
Archiv
Besonderheiten in der Honorarverteilung
Wie die Laborleistungen bei der KV Berlin vergütet werden, ist im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) unter § 18 festgeschrieben. Die Vorgaben sollen verhindern, dass sich der Laborbereich zulasten anderer MGV-Leistungen dauerhaft ausweitet.
Für Nicht-Laborärzte wird der Leistungsbedarf der speziellen Laboruntersuchungen nach Abschnitt 32.3 EBM zusätzlich fallwertbezogen budgetiert. Die Höhe der Budgets errechnet sich als Produkt des für die Arztgruppe vorgegebenen Referenzfallwertes und der Zahl der Behandlungsfälle des Abrechnungsquartals. Für Arztgruppen folgender Fachbereiche können Referenzfallwerte je Behandlungsfall festgesetzt werden (Teil A Nr. 9 der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß § 87b Abs. 4 SGB V zur Honorarverteilung):
| Fachbereich | KBV-Referenzfallwert |
|---|---|
| Rheumatologie, Endokrinologie | 40 Euro |
| Nuklearmedizin, Hämatologie | 21 Euro |
| Dermatologie, Gynäkologie, Pneumologie, Urologie | 4 Euro |
| Gynäkologie | 4 Euro |
| Pneumologie | 4 Euro |
| Urologie | 4 Euro |
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erhalten kein Regelleistungsvolumen. Die Leistungen der Psychotherapie des Kapitels 35.2 EBM und die probatorischen Sitzungen werden extrabudgetär bezahlt. Für alle übrigen Leistungen wird für die in § 87b Abs. 2, Satz 3 SGB V genannten Arztgruppen ein Verteilungsvolumen gebildet, auf welches die Leistungsanforderung quotiert wird.
Bei Neuzulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit richtet sich das Regelleistungsvolumen (RLV) und das qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) entweder nach der Fallzahl der übernommenen Praxis oder – bei Neugründung – nach 90 Prozent des Fachgruppendurchschnitts. QZV kann nur bei entsprechender Qualifikation beantragt werden.
In den ersten zwölf Quartalen (Aufbauphase) kann die Fallzahl schrittweise auf den (abgesenkten) Durchschnitt gesteigert werden. Bei höheren, sachlich anerkannten Fallzahlen wird diese bis zur genannten Grenze berücksichtigt. In BAG oder MVZ gilt die Aufbauphase nur, wenn sowohl die Einrichtung als auch die jeweilige Person neu sind. Ein reiner Wechsel der Struktur oder Anstellung zählt nicht als Neubeginn.
Wird der abgesenkte Durchschnitt in dieser Phase überschritten, entfällt der Anspruch auf weiteres Wachstum. Nach der Aufbauphase richtet sich das RLV/QZV nach den Vorjahreszalen. Pandemiezeiten können die Aufbauphase verlängern.
Weitere Details können in § 12 HVM nachgelesen werden.

