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030 / 31 003-523
030 / 31 003-524
QS-team-2@kvberlin.de
Onkologie
Genehmigungspflichtig sind folgende Leistungen:
Bundeseinheitliche Vereinbarung
- 86510 Behandlung florider Hämoblastosen
- 86512 Behandlung solider Tumore
- 86514 Intrakavitär applizierte medikamentöse Tumortherapie (Zuschlag für 86510 und 86512)
- 86516 Intravasal applizierte medikamentöse Tumortherapie (Zuschlag für 86510 und 86512)
- 86518 Palliativversorgung (Zuschlag für 86510 und 86512)
- 86520 Orale medikamentöse Tumortherapie (Zuschlag für 86510 und 86512)
Regionale Vereinbarung Berlin
- Qualifikationszuschlag zu den Leistungen der „Onkologie-Vereinbarung“
Wer kann die Leistung beantragen?
Bundeseinheitliche Vereinbarung
Fachärztinnen und Fachärzte
- für Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie (Weiterbildung Hämatologie und Onkologie)
oder - mit Zusatzbezeichnung „Medikamentöse Tumortherapie“
oder - mit Facharzt- bzw. Gebietsbezeichnung, die diese Inhalte erfüllt
Regionale Vereinbarung Berlin
- Genehmigungsinhaber der „Onkologie-Vereinbarung“ Anlage 7 zu den BMV
Fachliche Anforderungen
Bundeseinheitliche Vereinbarung
- Facharzt einer der o.g. Fachrichtungen
oder
- Facharztweiterbildung mit „Medikamentöser Tumortherapie“ als integraler Bestandteil
und
- Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie:
- Behandlung innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung von durchschnittlich 120 Patienten pro Quartal mit soliden Tumoren oder hämatologischen Neoplasien, darunter 70 Patienten mit medikamentöser Tumortherapie und davon 30 mit intravasaler und/oder intrakavitärer und/oder intraläsionaler Tumortherapie
oder
- Facharzt einer „anderen Fachgruppe“
- Behandlung innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung von durchschnittlich 80 Patienten pro Quartal mit soliden Tumoren, darunter 60 Patienten, die mit medikamentöser Tumortherapie und 20 Patienten, die mit intravasaler und/oder intrakavitärer und/oder intraläsionaler Therapie behandelt wurden
und
- Fachkundenachweis für die Durchführung von Hämotherapie gemäß den Richtlinien des Transfusionsgesetzes
- Bildung einer onkologischen Kooperationsgemeinschaft gemäß § 6
- regelmäßige Teilnahme an zertifizierten Fortbildungsveranstaltungen und jährlicher Nachweis von 50 Fortbildungspunkten gemäß § 7
- kontinuierliche Fortbildung des Praxispersonals
Ergänzende Regelungen zu Patientenzahlen und Qualifikation
Aus Gründen der Sicherstellung einer flächendeckenden qualifizierten ambulanten Behandlung krebskranker Patienten nach dieser Vereinbarung können die Patientenzahlen nach Abs. 4 durch die Partner der Gesamtverträge mit gemeinsamem und einheitlichen Beschluss modifiziert werden. Soweit dies nicht zur Sicherstellung ausreicht, können an bisherigen Onkologie-Vereinbarungen teilnehmende Ärzte, deren Facharztweiterbildung die Inhalte der Zusatzweiterbildung Medikamentöse Tumortherapie nicht vollständig umfasst oder die die Patientenzahlen nach Abs. 4 noch nicht erfüllen – soweit sie die Voraussetzungen nach Anhang 3 erfüllen – durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zur Teilnahme an dieser Vereinbarung zugelassen werden.
Bis zum 31. Dezember 2014 galt dies auch für neu niedergelassene Ärzte. Die Teilnahme der Ärzte nach den Sätzen 2 und 3 ab dem 01. Januar 2015 setzt die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 4 und 6 voraus. Für Ärzte, die ab dem 1. Januar 2011 nach Abs. 6 zur Teilnahme zugelassen worden waren und deren Facharztweiterbildung die Inhalte der Zusatzweiterbildung "Medikamentöse Tumortherapie" nicht vollständig umfasst hatte, sind durch die Partner der Gesamtverträge Abschläge von der Vergütung nach § 9 und Anhang 2 A und B vorzunehmen.
Regionale Vereinbarung Berlin
analog zur „Onkologie-Vereinbarung“, jedoch unter Berücksichtigung der modifizierten Patientenzahlen wie folgt:
Fachgruppe | Anzahl Patienten | Anzahl der Patienten | Anzahl intravenöser und/oder |
---|---|---|---|
Gynäkologen | 40 | 30 | 5 |
Urologen | 50 | 25 | 5 |
Lungenfachärzte | 20 | 10 | 2 |
Hautärzte | 40 | 15 | keine Mindestfallzahl |
Chirurgen | 20 | 15 | 5 |
Räumliche und apparative Voraussetzungen
Bundeseinheitliche Vereinbarung
- Einrichtung einer ausreichenden Anzahl spezieller Behandlungsplätze mit angemessener technischer Ausstattung (inklusive programmierbarer Medikamentenpumpen) gemäß § 5 für intravasale medikamentöse Tumortherapien und Bluttransfusionen, die auch für bettlägerige Patienten erreichbar sind und bei Bedarf auch an Wochenenden und Feiertagen zur Verfügung stehen
- separate Untersuchungs- und Behandlungsräume für stark immundefiziente Patienten oder Patienten mit ansteckenden Erkrankungen
Weitere Anforderungen
Bundeseinheitliche Vereinbarung
Organisatorische Anforderungen gemäß § 5
- ständige Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten, insbesondere mit dem Hausarzt, dem ambulanten Pflegedienst, den Fachabteilungen benachbarter zugelassener Krankenhäuser und einem Hospiz
- Sicherstellung einer 24-stündigen Rufbereitschaft
- Notfallpläne für Patienten mit onkologischen Erkrankungen einschließlich der schnellstmöglichen Verlegung auf die Intensivstation bzw. in ein Krankenhaus
- Beschäftigung von ausreichend qualifiziertem Personal (staatlich geprüftes Pflegepersonal mit onkologischer Zusatzqualifikation) oder qualifizierte Arzthelferinnen als Assistenz, die über eine dreijährige onkologische Qualifikation von 120 Stunden, die auch unmittelbar nach der Einstellung aufgenommen und berufsbegleitend erworben werden kann, verfügen
- Abfallentsorgung nach den Richtlinien der jeweils zuständigen Behörde
- Mitgliedschaft in einem interdisziplinären onkologischen Arbeitskreis oder Tumorzentrum
Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die KV Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung