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Qualitätssicherung
Rechtsgrundlagen
Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung), Inkrafttreten: 01.04.2017, in der derzeit geltenden Fassung
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie), Inkrafttreten: 18.04.2009, in der derzeit geltenden Fassung
Weitere Informationen
QS-Leistung Übende und suggestive Techniken (für Psychol. Psychotherapeuten)
QS-Leistung Übende und suggestive Techniken (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten)
Kontakt
030 / 31 003-423
QS-team-4@kvberlin.de
Übende und suggestive Interventionen (Ärzte)
Genehmigungspflichtig sind folgende Leistungen:
- 35111 EBM Übende Interventionen als Einzelbehandlung
- 35112 EBM Übende Interventionen als Gruppenbehandlung bei Erwachsenen
- 35113 EBM Übende Interventionen als Gruppenbehandlung bei Kindern und Jugendlichen
- 35120 EBM Hypnose
Wer kann die Leistung beantragen?
- Haus- und fachärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte
Für Ärztinnen und Ärzte, die auf dem Gebiet Neurologie und Psychiatrie, Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie, Psychotherapie, Psychotherapeutische Medizin und Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zugelassen sind oder die Zusatzbezeichnung Psychotherapie bzw. Psychoanalyse führen, ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Sie erhalten eine automatische Berechtigung, wenn Sie die Zusatzbezeichnung im Arztregister nachgewiesen haben.
Fachliche Anforderungen
- Haus- oder fachärztlich tätige Ärztin bzw. tätiger Arzt
und - Nachweis über jeweils zwei Kurse à acht Doppelstunden im Abstand von mindestens sechs Monaten für übende Techniken (PMR, autogenes Training) und/oder suggestive Techniken (Hypnose)
oder - Nachweis über den Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in den übenden und/oder suggestiven Techniken im Rahmen der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen oder verhaltenstherapeutischen Weiterbildung
Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die KV Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
Erklärung über ausgelagerte Praxisräume