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Elektronische Patientenakte, elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und E-Rezept –  diese Seite gibt einen Überblick über die rechtlichen Regelungen, technischen Voraussetzungen sowie Vergütungen für die einzelnen Anwendungen innerhalb der Telematikinfrastruktur.

Elektronisches Rezept (E-Rezept)

Das elektronische Rezept (E-Rezept) soll die bisherige papiergebundene Form der Verordnung von Arzneimitteln ablösen. Im ersten Schritt sollen nur verschreibungspflichtige Medikamente auf dem eRezept verordnet werden, Betäubungsmittel und T-Rezepte ausgenommen. 

Ärzt:innen stellen das E-Rezept elektronisch über ihr Praxisverwaltungssystem aus. Ist das E-Rezept digital signiert und abgeschickt, wird es auf den E-Rezept-Server geladen. Mit der E-Rezept-App können Patient:innen dann das Rezept direkt bei ihrer Apotheke einlösen. Patient:innen, die die App nicht nutzen, erhalten einen Token-Ausdruck mit allen Informationen zur Verordnung. Die aufgedruckten Data-Matrix-Codes können in der Apotheke eingescannt werden.

Nach Einführung des E-Rezeptes soll das Papierrezept (Muster 16) als Rückfalloption erhalten bleiben und weiterhin zur Ausstellung von Verordnungen genutzt werden können, die nicht elektronisch übermittelt werden können.

Welche technischen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ist die Anwendung verpflichtend?

Wie wird die Anwendung refinanziert und vergütet?

Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite zum E-Rezept

Elektronische Patientenakte (ePA)

In der elektronische Patientenakte (ePA) können Informationen über Patient:innen gespeichert werden: Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte, Impfungen und vieles mehr. Damit ist eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation möglich. Die Versicherten haben die Entscheidungshoheit über die ePA. Das heißt, sie bestimmen, welche Inhalte gespeichert werden und können im Zuge der weiteren Umsetzungsstufen die Zugriffs- und Leserechte arztspezifisch festlegen. Wichtige rechtliche Grundlage für die ePA ist das Patientendatenschutzgesetz (PDSG).

  • Seit dem 1. Januar 2021 stellen Krankenkassen ihren Versicherten die ePA bereit
  • Seit 1. Juli 2021 müssen alle Vertragsärzt:innen und Vertragspsychotherapeut:innen die ePA lesen und befüllen können.
  • Ab 15. Januar 2025 sollen alle gesetzlich Versicherten eine ePA erhalten, außer sie widersprechen (Opt-Out-Verfahren).

Bitte beachten Sie: Die ePA ersetzt nicht die Kommunikation unter Ärzt:innen oder zu anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens. 

Welche technischen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ist die Anwendung verpflichtend?

Wie wird die Anwendung refinanziert und vergütet?

FAQ und weitere Informationen finden Sie auf der Website der gematik

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Mit Einführung der eAU werden an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzt:innen sowie Einrichtungen verpflichtet, die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch unter Verwendung der TI an die Krankenkassen zu übermitteln. Zur Übertragung ist die Nutzung eines KIM-Dienstes zwingend notwendig.

So funktioniert die eAU

Zunächst ist alles wie gewohnt: Im PVS wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung generiert und Patient:innen erhalten weiterhin einen Ausdruck für die eigenen Unterlagen – dieser muss nur auf Wunsch des Patienten / der Patientin unterschrieben werden.
Zusätzlich wird mit der Funktion „an Kasse senden“ der elektronische Versand der eAU ausgelöst. Nach Klick auf „an Kasse senden“ muss für die elektronische Signatur der eHBA in das Kartenterminal eingesteckt und der PIN eingegeben werden. Anschließend wird die eAU über den KIM-Dienst versandt. Nutzen Praxen zudem die Komfortsignatur (Ab Konnektor-Stufe PTV4+) können bis zu 250 Signaturen z.b. mittels Doppelklick freigegeben werden. 

Seit dem 1. Januar 2023 werden die AU-Informationen auch an den Arbeitgeber auf elektronischem Wege übermittelt.

Welche technischen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ist die Anwendung verpflichtend?

Wie wird die Anwendung refinanziert und vergütet?

Weitere Informationen finden Sie in der PraxisInfo der KBV.

elektronischer Arztbrief (eArztbrief)

Mit dem elektronischen Arztbrief (eArztbrief) können Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen medizinische Informationen wie Befunde, Bilder etc. von Patient:innen schnell und sicher direkt aus dem PVS heraus an andere Praxen übermitteln. Zum Versenden von eArztbriefen wird der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) benötigt. Das übermitteln der Briefe läuft ähnlich wie bei der eAU: über den Kommunikationsdienste KIM. So werden die enthaltenen Informationen verschlüsselt transportiert.

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Ist die Anwendung verpflichtend?

Wie wird die Anwendung refinanziert und vergütet?

Kommunikation im Medizinwesen (KIM)

Mit KIM-Diensten, die von verschiedene Anbieter bereitgestellt werden, können medizinische Dokumente, aber auch einfache Nachrichten elektronisch und sicher über die TI versendet und empfangen werden. Es handelt sich um einen Ende-zu-Ende-verschlüsselten E-Mail-Dienst, den perspektivisch alle Beteiligten im Gesundheitswesen nutzen sollen. Er funktioniert wie ein E-Mail-Programm, nur wird dabei jede Nachricht und jedes Dokument verschlüsselt und erst beim Empfänger wieder entschlüsselt. Die Identitäten von Sender und Empfänger sind verifiziert und Nutzer können auf ein KIM-Adressbuch mit allen registrierten Nutzeradressen für den Nachrichtenversand zugreifen. Da KIM in die Praxisverwaltungssysteme integriert werden kann, wird die Kommunikation dann besonders einfach und komfortabel sein.

Welche technischen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ist die Anwendung verpflichtend?

Wie wird die Anwendung refinanziert und vergütet?

Erklärvideo, FAQ und weitere Informationen finden Sie auf der Website der gematik.

Notfalldaten-Management (NFDM)

Die medizinische Anwendung die Diagnose in der Notfallversorgung beschleunigen und die medizinischen Qualität von Notfallbehandlungen erhöhen. Dazu können wichtige notfallrelevante Informationen auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert und abgerufen werden, um bei Bedarf schnell auf Informationen wie Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Organspendeerklärung zugreifen zu können. Das NFDM besteht aus dem Notfalldatensatz (NFD) und dem Datensatz Persönliche Erklärungen (DPE), die sich getrennt voneinander und nur mit der Erlaubnis des Patienten anlegen, auslesen und aktualisieren lassen. In Notsituationen können die Notfalldaten auch ohne Zustimmung des Patienten ausgelesen werden. Der NFD speist sich aus der im Praxisverwaltungssystem (PVS) hinterlegten Patientenkartei und ist innerhalb weniger Minuten angelegt.

Welche technischen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ist die Anwendung verpflichtend?

Wie wird die Anwendung refinanziert und vergütet?

Leitfaden und Checklisten zur Nutzung finden Sie auf der Website der gematik.

Elektronischer Medikationsplan (eMP)

Der elektronische Medikationsplan (eMP) ist die digitale Weiterentwicklung des bundeseinheitlichen Medikationsplans (BMP). Anhand des eMP können medikationsrelevante Daten mit Einwilligung des Versicherten von Ärzten, Zahnärzten und Apothekern auf der eGK gespeichert werden. Der eMP richtet sich in erster Linie an Versicherte, bei denen mehrere Erkrankungen vorliegen und die mehrere Medikamente regelmäßig einnehmen. Auch Allergien oder Unverträglichkeiten können hier dokumentiert werden. Ziel der Anwendung ist es, das Risiko von Fehl- oder Doppelverordnungen, Medikamentenmissbrauch, Kontraindikationen, Unverträglichkeiten und unerwünschten Arzneimittelwechselwirkungen zu minimieren.

Welche technischen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ist die Anwendung verpflichtend?

Wie wird die Anwendung refinanziert und vergütet?

Leitfaden und Checklisten zur Nutzung finden Sie auf der Website der gematik.

Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)

Das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) war die erste Anwendung der TI. Wird die elektronische Gesundheitskarte (eGK) eingelesen, werden die Versichertenstammdaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) durch Arztpraxen online abgeglichen – verpflichtend bei jedem ersten Patientenkontakt im Quartal. Das VDSM soll die die Verwaltung der Versichertendaten zwischen Arzt und Krankenkassen vereinfachen.

Welche technischen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ist die Anwendung verpflichtend?

Wie wird die Anwendung refinanziert und vergütet?