Für Praxen > Alles für den Praxisalltag
Qualitätssicherung
Rheumatologie-Vereinbarung (AOK Berlin)
Genehmigungspflichtig sind folgende Leistungen:
- Rheumatologisch verantwortlicher Arzt
SNR 99006 Zuschlag für die Überweisung an Schwerpunkt-Rheumatologen zur Früherkennung bei Verdacht - Schwerpunkt-Rheumatologen
SNR 99007 Zuschlag für Beginn der Frühdiagnostik binnen zwei Wochen nach Überweisung mit Therapieplan und Rücküberweisung
SNR 99008 Zuschlag zur Behandlung eines Patienten mit einer der in EBM-Nr. 13700 genannten Indikationen in Zusammenarbeit mit dem rheumatologisch verantwortlichen Arzt
Wer kann die Leistung beantragen?
rheumatologisch verantwortlicher Arzt
- Hausärztinnen/Hausärzte und Fachärztinnen/Fachärzte
Schwerpunkt-Rheumatologen
- Hausärztliche Internistinnen und Internisten sowie Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin oder Orthopädie mit der Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung/Teilgebietsbezeichnung Rheumatologie
Fachliche Anforderungen
rheumatologisch verantwortlicher Arzt
- Kenntnis der interdisziplinären Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie
und
- mindestens einmal pro Jahr Teilnahme an einer von der KV Berlin anerkannten und von der ÄKB zertifizierten Fortbildungsveranstaltung
Schwerpunkt-Rheumatologen
- Facharzt einer der o.g. Fachrichtungen mit Schwerpunkt bzw. Teilgebietsbezeichnung „Rheumatologie“
und
- Kenntnis der interdisziplinären Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie
und
- ab dem zweiten Jahr der Teilnahme Betreuung von mindestens 75 GKV-Patienten pro Quartal im Vorjahr mit einer der in EBM-Nr. 13700 genannten Indikationen, bei denen eine Behandlung mit DMARD durchgeführt wird
und
- Teilnahme an mindestens einem von der KV Berlin anerkannten und von der ÄKB zertifizierten Qualitätszirkel pro Halbjahr
und
- Teilnahme an der für die rheumatologisch verantwortlichen Ärzte durchgeführten von der KV Berlin anerkannten und von einer Ärztekammer zertifizierten Fortbildungsveranstaltung
und
- kontinuierliche Fortbildung entsprechend § 95 d SGB V, davon mindestens 20 Punkte im Jahr im Bereich der Rheumatologie
Weitere Anforderungen
- Zusammenarbeit der Basis- und Schwerpunkt-Versorgungsebene, insbesondere bei Frühdiagnostik und Wechsel der DMARD-Therapie
- Dokumentation des DAS, der radiologischen Progression und von Therapieabbrüchen - nur Schwerpunkt-Rheumatologen
- Stärkung der Eigenverantwortung und Selbsthilfekompetenz der Patienten
- Information des Versicherten über Elemente der Vereinbarung
- Einweisung bei entzündlich-rheumatischen Erkrankungen und damit zusammenhängenden Diagnosen nur in Fachkliniken und nur nach Abstimmung mit Schwerpunkt-Rheumatologen (gilt nur für rheumatologisch-verantwortliche Ärzte)
Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die KV Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung / § 3 - Rheumatologisch verantwortlicher Arzt
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung / § 4- Schwerpunkt-Rheumatologe