Für Praxen > Alles für den Praxisalltag
Digitalisierung und IT
Weitere Informationen
Konnektor, Praxisausweise, Kartenterminals – für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) benötigen Praxen verschiedene Komponenten. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Erstausstattung und den laufenden Betrieb.
Die Telematikinfrastruktur (TI) vernetzt alle Akteure des deutschen Gesundheitswesens und gewährleistet den sicheren Austausch von Informationen, da es vom öffentlichen Internet getrennt ist. Spätestens seit 2019 müssen sich Vertragsärztinnen und –ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und –psychotherapeuten an die TI anschließen, denn der Abgleich der Versichertenstammdaten (VSDM) auf der elektronischen Gesundheitskarte mittels der TI ist seit Januar 2019 verpflichtend. Wird das VSDM nicht durchgeführt droht, seit dem 1. März 2020 ein Honorarabzug von 2.5 Prozent.
Bitte beachten: Seit Juli 2023 erfolgt die TI-Kostenerstattung mit einer monatlichen TI-Pauschale (siehe Praxis-News vom 29.06.2023).
Welche Komponenten werden für die TI in der Praxis benötigt?
Für den Betrieb der TI werden unterschiedliche Komponenten benötigt. Alle auf dem Markt verfügbaren Komponenten müssen für den Einsatz in der TI zugelassen sein.
Eine Übersicht der Komponenten:
- Konnektor
- E-Health-Kartenterminal
- Mobiles Kartenterminal
- Praxisausweis (SMC-B)
- PVS-Update
- VPN-Zugangsdienst
- Elekronischer Heilberufeausweis (optional, wird aber für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) benötigt)
Wie werden die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der TI erstattet?
Die Finanzierung der TI-Anschlüsse wurde in einer Vereinbarung zwischen KBV und GKV-Spitzenverband vereinbart (Anlage 32 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). Diese regelt die Kostenerstattung bis zum 30. Juni 2023.
Erstausstattung der Praxis (einmalige Zahlung) | ||
Erstausstattungspauschale für Konnektor und stationäres Kartenterminal | 1.661,50 Euro (1.014,00 Euro für Konnektor, 647,50 Euro für Terminal) Für Praxen, die Anspruch auf 2 oder 3 Kartenterminals haben, erhöht sich die Erstausstattungspauschale pro Gerät um 535 Euro. Achtung: Entscheidend dafür, welche Pauschale eine Praxis erhält, ist das Quartal des ersten Versichertenstammdatenabgleichs (VSDM). | |
Starterpauschale für PVS-Update, Installation, Schulung, Ausfallzeiten und zusätzlichen Aufwand in der Startphase | 900 Euro | |
Pauschale für mobiles Kartenterminal | 350 Euro | |
zusätzliches stationäres Kartenterminal | 677,50 Euro | |
Laufende Betriebskosten | ||
Betriebskostenpauschale für Wartung Konnektor und VPN-Zugangsdienst | 248 Euro pro Quartal | |
Pauschale für Praxisausweis | 23,25 Euro pro Quartal und Ausweis | |
Pauschale für eHBA | 11,63 Euro pro Quartal und Arzt/Psychotherapeut |
Hinzu kommen Pauschalen und Betriebskosten für die Nutzung verschiedener Anwendungen innerhalb der TI. Weitere Informationen auf der Themenseite.
Eine Übersicht zur TI-Finanzierung stellt auch die KBV bereit.
Kostenerstattung: Hinweise zu den Abkürzungen im Kontoauszug
Sämtliche Kosten in Bezug auf die TI werden durch die KV Berlin erstattet. Ob bei der Kostenerstattung alle vorhandenen TI-Komponenten berücksichtigt wurden, sehen Praxen auf ihrem Kontoauszug. Dem folgenden Abkürzungsverzeichnis können die entsprechenden Komponenten entnommen werden:
Abkürzung | Komponente |
BK | Betriebskosten |
EA | Erstausstattung |
EHBA | Elektronischer Heilberufsausweis |
EPA_START | Elektronische Patientenakte Starterpauschale |
EPA_INTEGRA | Elektronische Patientenakte Integrationspauschale |
EPA_ZUSCHLAG | Elektronische Patientenakte Zuschlag zur Pauschale für die Betriebskosten |
EPA_2 | ePA-2-Pauschale (ePA Stufe 2.0) |
EPA_2_INTEGRA | ePA-2-Integrationspauschale (ePA Stufe 2.0) |
EPA_2_ZUSCHLAG | ePA-2-Zuschlag zur Pauschale für die Betriebskosten (ePA Stufe 2.0) |
EREZEPT_START | Elektronisches Rezept Integrationspauschale |
EREZEPT_ZUSCHLAG | Elektronisches Rezept Zuschlag zur Pauschale für die Betriebskosten |
gSMC-KT | gerätespezifische Security Module Card (=Sicherheitsmodulkarte)für stationäre Kartenterminals |
HSM-B | Hardware Security Module, Typ B |
KIM_BSNR | Kommunikation im Medizinwesen Betriebskostenpauschale pro BSNR |
KIM_STARTER | Kommunikation im Medizinwesen Starterpauschale (Einrichtungspauschale) |
KOMFORTSIG_STAT_KT | Komfortsignatur Stationäres Kartenterminal |
KOMPLEX | Komplexitätszuschlag |
KONNEKTOR | Konnektor |
KONNEKTOR_WARTUNG | Betriebskosten für den Konnektor |
KT-MOBIL | Mobiles Kartenlesegerät |
KT-STAT | Stationäres Kartenlesegerät |
KT_STAT_ZUSCHLAG | Kartenterminal-Zuschlag |
NFDM_EMP_START | Notfalldatenmanagement Elektronischer Medikationsplan Starterpauschale (Einrichtungspauschale) |
NFDM_EMP_STAT_KT | Notfalldatenmanagement Elektronischer Medikationsplan Stationäres Kartenterminal |
NFDM_EMP_STAT_ZUSATZ | Notfalldatenmanagement Elektronischer Medikationsplan Zusatzpauschale |
NFDM_EMP_STAT_ZUSCHLAG | Notfalldatenmanagement Elektronischer Medikationsplan Zuschlag zur Pauschale für die Betriebskosten |
QES | Qualifizierte Elektronische Signatur |
RF | Rückforderung |
SMC_B | Secure Module Card, Typ B (Praxisausweis) |
TAUSCH-KONNEKTOR | Konnektortausch-Pauschale |
TAUSCH_KT-STAT_I | gSMC-KT-Tausch-Pauschale I |
TAUSCH_KT-STAT_II | gSMC-KT-Tausch-Pauschale II |
TI_STARTER | Telematikinfrastruktur Starterpauschale (Einrichtungspauschale) |
VSDM | Versichertenstammdatenmanagement |
TI-Pauschale: Hinweise zur Nachweispflicht gegenüber der KV Berlin
Die Höhe der TI-Pauschale ist abhängig vom Zeitpunkt der Erstausstattung sowie vom Zeitpunkt des Konnektortauschs und richtet sich nach der Praxisgröße (Anzahl der Ärzt:innen in einer Praxis).
Um die volle monatliche TI-Pauschale zu erhalten, müssen Praxen der KV Berlin gegenüber nachweisen, dass die folgenden Fachanwendungen in der Praxis installiert sind:
- Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP)
- elektronische Patientenakte (ePA)
- Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
- elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), der Nachweis gegenüber der KV ist erst im 4. Quartal 2023 zu erbringen
- ab dem 1. März 2024: elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
- ab dem 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen
Können Praxen eine Fachanwendung nicht nachweisen, erfolgt eine Reduktion um 50 Prozent.
Können Praxen zwei (oder mehr) Fachanwendungen nicht nachweisen, wird keine Pauschale ausgezahlt.
Eine Reduktion der Pauschale erfolgt auch, wenn die Erstausstattung bereits erstattet wurde oder bei bereits erstattetem Konnektortausch.
Die KBV hat eine Übersicht über die Höhe der TI-Pauschalen zusammengestellt.
Grundsätzlich müssen die oben genannten Fachanwendungen von allen Leistungserbringern nachgewiesen werden. Ausgenommen sind Fachgruppen, die bestimmte Fachanwendungen in ihrem Versorgungskontext nicht nutzen.
Von der Nachweispflicht ausgenommene Fachgruppen (nach § 5 Abs. 4)
Fachgruppen, die bestimmte Fachanwendungen in ihrem Versorgungskontext nicht nutzen, sind von den Anwendungen bzw. der Nachweispflicht befreit. Die betrifft folgende Fachgruppen:
Fachgruppe | HG | Ausgenommene Anwendungen |
FÄ für Anästhesiologie | HG 08 | NFDM, eMP, eAU, eRezept |
FÄ für Radiologie, FÄ für Radiologische Diagnostik oder FÄ für Diagnostische Radiologie | HG 33 | NFDM, eMP, eAU, eRezept |
FA für Laboratoriumgemeinschaft oder Mikrobiologie | HG 50 | NFDM, eMP, eAU, eRezept |
FA für Laboratoriumsmedizin oder Mikrobiologie | HG 51 | NFDM, eMP, eAU, eRezept |
FA für Pathologie | HG 52 | NFDM, eMP, eAU, eRezept |
Psychologischer Psychotherapeut | HG 61 | eAU, eRezept |
Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut | HG 62 | eAU, eRezept |
FA für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie | HG 63 | eAU, eRezept |
Ausschließlich psychotherapeutisch tätige FA | HG 64 | eAU, eRezept |
Ausschließlich psychotherapeutisch tätige Hausärzte | HG 65 | eAU, eRezept |
Gesundheitszentrum für Flüchtlinge, Psychotherapeut | HG 66 | eAU, eRezept |
Mammographie-Screening Ärzte | HG 78 | NFDM, eMP, eAU, eRezept |
Praxen können für einzelne Quartale manuell von bestimmten Fachanwendungen ausgenommen werden, wenn sie diese aufgrund von unvorhersehbaren bzw. nicht im Verschuldensbereich der Praxis liegenden Umstände nicht installieren konnten.
Die KV Berlin gibt den Praxen so eine Ausnahmemöglichkeit. Betroffene Praxen wenden sich hierzu mit einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes und einer Bestätigung des Herstellers an die KV Berlin. Wenn keine Bestätigung des Herstellers mitgesendet wird, kann der Antrag nicht geprüft werden.
Bitte beachten: Es handelt sich hierbei um Einzelfallentscheidungen! Nur bei triftigen Gründen, die nicht im Verschuldensbereich der Praxis liegen (z. B.: Lieferengpässe, etc.) können Ausnahmen gemacht werden. Wenn der Antrag positiv bewertet wird, trägt die KV Berlin die Praxis für das jeweilige Quartal in eine Ausnahmeliste ein. Eine Reduktion der Pauschalen wird dadurch im entsprechenden Quartal verhindert.
Folgende Anwendungen kann die KV Berlin über die Abrechnungsdateien auslesen:
Anwendung | Feldkennung 0224 | Feldkennung 0225 | Feldkennung 0226 |
ePA | Mind. 4 | 0 | 1 |
ePA 2.0 | 5 | 2 | 1 |
E-Rezept (ab 1. Januar 2024 Pflicht) | Mind. 4+ | 1 | 1 |
NFDM | Mind. 3 | 3 | 1 |
eMP | Mind. 3 | 4 | 1 |
Die neuen Regelungen sehen die Installation der aktuellsten Version der jeweiligen Fachanwendung vor. Bei der elektronischen Patientenakte gewährt die KV Berlin für die Quartale 3/2023 und 4/2023 eine Kulanz, sodass hier auch die ePA Stufe 1 gelten kann.
Bitte beachten Sie: Reichen Sie keine schriftlichen Nachweise über die Installation der Fachanwendungen ein! Das Auslesen der Feldkennung erfolgt automatisch und wird von der KV Berlin bei den Praxen vermerkt.
Folgende Anwendungen kann die KV Berlin nicht über die Abrechnungsdateien auslesen:
- KIM
- eAu (ab Quartal 4/2023 verpflichtend)
- eArztbrief (ab 1. März 2024 verpflichtend)
Für diese Anwendungen müssen Praxen im Online-Portal der KV Berlin eine Erklärung abgeben, indem sie per Häkchen bestätigen, entsprechende Anwendung installiert zu haben und diese in der Praxis nutzbar ist. Neben dem Häkchen muss die Angabe des Quartals erfolgen, in dem die Anwendung installiert wurde. Das Nachweisformular ist im Online-Portal unter dem Menü „Meldungen/Anträge an die KV > Telematikinfrastruktur > TI-Finanzierung" hinterlegt.
Die KV Berlin behält sich das Recht vor, Angaben über entsprechende Nachweise zu überprüfen.