Schliessen
InstagramYoutube

Konnektor, Praxisausweise, Kartenterminals – für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) benötigen Praxen verschiedene Komponenten. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Erstausstattung und den laufenden Betrieb.

Die Telematikinfrastruktur (TI) vernetzt alle Akteure des deutschen Gesundheitswesens und gewährleistet den sicheren Austausch von Informationen, da es vom öffentlichen Internet getrennt ist. Spätestens seit 2019 müssen sich Vertragsärztinnen und –ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und –psychotherapeuten an die TI anschließen, denn der Abgleich der Versichertenstammdaten (VSDM) auf der elektronischen Gesundheitskarte mittels der TI ist seit Januar 2019 verpflichtend. Wird das VSDM nicht durchgeführt droht, seit dem 1. März 2020 ein Honorarabzug von 2.5 Prozent.

Bitte beachten: Seit Juli 2023 erfolgt die TI-Kostenerstattung mit einer monatlichen TI-Pauschale (siehe Praxis-News vom 29.06.2023).

Welche Komponenten werden für die TI in der Praxis benötigt?

Für den Betrieb der TI werden unterschiedliche Komponenten benötigt. Alle auf dem Markt verfügbaren Komponenten müssen für den Einsatz in der TI zugelassen sein.
Eine Übersicht der Komponenten:

  • Konnektor
  • E-Health-Kartenterminal
  • Mobiles Kartenterminal
  • Praxisausweis (SMC-B)
  • PVS-Update
  • VPN-Zugangsdienst
  • Elekronischer Heilberufeausweis (optional, wird aber für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) benötigt)

Wie werden die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der TI erstattet?

Die Finanzierung der TI-Anschlüsse wurde in einer Vereinbarung zwischen KBV und GKV-Spitzenverband vereinbart (Anlage 32 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). Diese regelt die Kostenerstattung bis zum 30. Juni 2023.

Erstausstattung der Praxis (einmalige Zahlung)

 

Erstausstattungspauschale für Konnektor und stationäres Kartenterminal

1.661,50 Euro (1.014,00 Euro für Konnektor, 647,50 Euro für Terminal)

Für Praxen, die Anspruch auf 2 oder 3 Kartenterminals haben, erhöht sich die Erstausstattungspauschale pro Gerät um 535 Euro.

Achtung: Entscheidend dafür, welche Pauschale eine Praxis erhält, ist das Quartal des ersten Versichertenstammdatenabgleichs (VSDM).

Starterpauschale für PVS-Update, Installation, Schulung, Ausfallzeiten und zusätzlichen Aufwand in der Startphase

900 Euro

Pauschale für mobiles Kartenterminal

350 Euro

zusätzliches stationäres Kartenterminal677,50 Euro

Laufende Betriebskosten

 

Betriebskostenpauschale für Wartung Konnektor und VPN-Zugangsdienst

248 Euro pro Quartal

Pauschale für Praxisausweis

23,25 Euro pro Quartal und Ausweis
(1 Ausweis pro Praxis, 1 weiterer Ausweis für jedes mobile Kartenterminal, auf das die Praxis Anspruch hat)

Pauschale für eHBA

11,63 Euro pro Quartal und Arzt/Psychotherapeut

 

Hinzu kommen Pauschalen und Betriebskosten für die Nutzung verschiedener Anwendungen innerhalb der TI. Weitere Informationen auf der Themenseite.
Eine Übersicht zur TI-Finanzierung stellt auch die KBV bereit.

Kostenerstattung: Hinweise zu den Abkürzungen im Kontoauszug

Sämtliche Kosten in Bezug auf die TI werden durch die KV Berlin erstattet. Ob bei der Kostenerstattung alle vorhandenen TI-Komponenten berücksichtigt wurden, sehen Praxen auf ihrem Kontoauszug. Dem folgenden Abkürzungsverzeichnis können die entsprechenden Komponenten entnommen werden:

AbkürzungKomponente
BKBetriebskosten
EAErstausstattung
EHBA Elektronischer Heilberufsausweis
EPA_STARTElektronische Patientenakte Starterpauschale
EPA_INTEGRAElektronische Patientenakte Integrationspauschale
EPA_ZUSCHLAGElektronische Patientenakte Zuschlag zur Pauschale für die Betriebskosten
EPA_2ePA-2-Pauschale (ePA Stufe 2.0)
EPA_2_INTEGRAePA-2-Integrationspauschale (ePA Stufe 2.0)
EPA_2_ZUSCHLAGePA-2-Zuschlag zur Pauschale für die Betriebskosten (ePA Stufe 2.0)
EREZEPT_STARTElektronisches Rezept Integrationspauschale
EREZEPT_ZUSCHLAGElektronisches Rezept Zuschlag zur Pauschale für die Betriebskosten
gSMC-KTgerätespezifische Security Module Card (=Sicherheitsmodulkarte)für stationäre Kartenterminals
HSM-BHardware Security Module, Typ B
KIM_BSNRKommunikation im Medizinwesen Betriebskostenpauschale pro BSNR
KIM_STARTERKommunikation im Medizinwesen Starterpauschale (Einrichtungspauschale)
KOMFORTSIG_STAT_KTKomfortsignatur Stationäres Kartenterminal
KOMPLEXKomplexitätszuschlag
KONNEKTORKonnektor
KONNEKTOR_WARTUNGBetriebskosten für den Konnektor
KT-MOBIL Mobiles Kartenlesegerät
KT-STATStationäres Kartenlesegerät
KT_STAT_ZUSCHLAGKartenterminal-Zuschlag
NFDM_EMP_STARTNotfalldatenmanagement Elektronischer Medikationsplan Starterpauschale (Einrichtungspauschale)
NFDM_EMP_STAT_KTNotfalldatenmanagement Elektronischer Medikationsplan Stationäres Kartenterminal
NFDM_EMP_STAT_ZUSATZNotfalldatenmanagement Elektronischer Medikationsplan Zusatzpauschale
NFDM_EMP_STAT_ZUSCHLAGNotfalldatenmanagement Elektronischer Medikationsplan Zuschlag zur Pauschale für die Betriebskosten
QESQualifizierte Elektronische Signatur
RFRückforderung
SMC_BSecure Module Card, Typ B (Praxisausweis)
TAUSCH-KONNEKTORKonnektortausch-Pauschale
TAUSCH_KT-STAT_IgSMC-KT-Tausch-Pauschale I
TAUSCH_KT-STAT_IIgSMC-KT-Tausch-Pauschale II
TI_STARTERTelematikinfrastruktur Starterpauschale (Einrichtungspauschale)
VSDMVersichertenstammdatenmanagement

TI-Pauschale: Hinweise zur Nachweispflicht gegenüber der KV Berlin

Die Höhe der TI-Pauschale ist abhängig vom Zeitpunkt der Erstausstattung sowie vom Zeitpunkt des Konnektortauschs und richtet sich nach der Praxisgröße (Anzahl der Ärzt:innen in einer Praxis).

Um die volle monatliche TI-Pauschale zu erhalten, müssen Praxen der KV Berlin gegenüber nachweisen, dass die folgenden Fachanwendungen in der Praxis installiert sind: 

  • Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP)
  • elektronische Patientenakte (ePA)
  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), der Nachweis gegenüber der KV ist erst im 4. Quartal 2023 zu erbringen
  • ab dem 1. März 2024: elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
  • ab dem 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen  

Können Praxen eine Fachanwendung nicht nachweisen, erfolgt eine Reduktion um 50 Prozent.
Können Praxen zwei (oder mehr) Fachanwendungen nicht nachweisen, wird keine Pauschale ausgezahlt.
Eine Reduktion der Pauschale erfolgt auch, wenn die Erstausstattung bereits erstattet wurde oder bei bereits erstattetem Konnektortausch. 

Die KBV hat eine Übersicht über die Höhe der TI-Pauschalen zusammengestellt.

Grundsätzlich müssen die oben genannten Fachanwendungen von allen Leistungserbringern nachgewiesen werden. Ausgenommen sind Fachgruppen, die bestimmte Fachanwendungen in ihrem Versorgungskontext nicht nutzen.

Von der Nachweispflicht ausgenommene Fachgruppen (nach § 5 Abs. 4)

Fachgruppen, die bestimmte Fachanwendungen in ihrem Versorgungskontext nicht nutzen, sind von den Anwendungen bzw. der Nachweispflicht befreit. Die betrifft folgende Fachgruppen:

FachgruppeHGAusgenommene Anwendungen
FÄ für Anästhesiologie  HG 08  NFDM, eMP, eAU, eRezept
FÄ für Radiologie, 
FÄ für Radiologische Diagnostik oder 
FÄ für Diagnostische Radiologie 
HG 33NFDM, eMP, eAU, eRezept
FA für Laboratoriumgemeinschaft oder MikrobiologieHG 50NFDM, eMP, eAU, eRezept
FA für Laboratoriumsmedizin oder MikrobiologieHG 51NFDM, eMP, eAU, eRezept
FA für PathologieHG 52 NFDM, eMP, eAU, eRezept
Psychologischer PsychotherapeutHG 61 eAU, eRezept
Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut HG 62eAU, eRezept
FA für Psychosomatische Medizin und PsychotherapieHG 63eAU, eRezept
Ausschließlich psychotherapeutisch tätige FA HG 64eAU, eRezept
Ausschließlich psychotherapeutisch tätige HausärzteHG 65eAU, eRezept
Gesundheitszentrum für Flüchtlinge, PsychotherapeutHG 66eAU, eRezept
Mammographie-Screening ÄrzteHG 78NFDM, eMP, eAU, eRezept


  
Praxen können für einzelne Quartale manuell von bestimmten Fachanwendungen ausgenommen werden, wenn sie diese aufgrund von unvorhersehbaren bzw. nicht im Verschuldensbereich der Praxis liegenden Umstände nicht installieren konnten.

Die KV Berlin gibt den Praxen so eine Ausnahmemöglichkeit. Betroffene Praxen wenden sich hierzu mit einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes und einer Bestätigung des Herstellers an die KV Berlin. Wenn keine Bestätigung des Herstellers mitgesendet wird, kann der Antrag nicht geprüft werden. 

Bitte beachten: Es handelt sich hierbei um Einzelfallentscheidungen! Nur bei triftigen Gründen, die nicht im Verschuldensbereich der Praxis liegen (z. B.: Lieferengpässe, etc.) können Ausnahmen gemacht werden. Wenn der Antrag positiv bewertet wird, trägt die KV Berlin die Praxis für das jeweilige Quartal in eine Ausnahmeliste ein. Eine Reduktion der Pauschalen wird dadurch im entsprechenden Quartal verhindert. 

Folgende Anwendungen kann die KV Berlin über die Abrechnungsdateien auslesen:

AnwendungFeldkennung 0224Feldkennung 0225Feldkennung 0226
ePAMind. 401
ePA 2.0521
E-Rezept (ab 1. Januar 2024 Pflicht)Mind. 4+11
NFDMMind. 331
eMPMind. 341

 

Die neuen Regelungen sehen die Installation der aktuellsten Version der jeweiligen Fachanwendung vor. Bei der elektronischen Patientenakte gewährt die KV Berlin für die Quartale 3/2023 und 4/2023 eine Kulanz, sodass hier auch die ePA Stufe 1 gelten kann.

Bitte beachten Sie: Reichen Sie keine schriftlichen Nachweise über die Installation der Fachanwendungen ein! Das Auslesen der Feldkennung erfolgt automatisch und wird von der KV Berlin bei den Praxen vermerkt.

Folgende Anwendungen kann die KV Berlin nicht über die Abrechnungsdateien auslesen:

  • KIM
  • eAu (ab Quartal 4/2023 verpflichtend)
  • eArztbrief (ab 1. März 2024 verpflichtend)

Für diese Anwendungen müssen Praxen im Online-Portal der KV Berlin eine Erklärung abgeben, indem sie per Häkchen bestätigen, entsprechende Anwendung installiert zu haben und diese in der Praxis nutzbar ist. Neben dem Häkchen muss die Angabe des Quartals erfolgen, in dem die Anwendung installiert wurde. Das Nachweisformular ist im Online-Portal unter dem Menü „Meldungen/Anträge an die KV > Telematikinfrastruktur > TI-Finanzierung" hinterlegt.

Die KV Berlin behält sich das Recht vor, Angaben über entsprechende Nachweise zu überprüfen.