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Vertragsärztinnen und -ärzte müssen im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit einen Vertragsarztstempel verwenden. Die dafür erforderlichen Stempel sind sorgfältig aufzubewahren, denn der Arzt kann bei Verletzung seiner Sorgfaltspflicht haftbar gemacht werden.

Diese Seite informiert über die Regelungen und Zuständigkeiten im Bereich der KV Berlin, die für die Gestaltung, Bestellung und Nachbestellung der Stempel gelten.

Anlässe für eine Stempelbestellung

Eine Stempelbestellung wird erforderlich:

wenn eine Genehmigung der Zulassungsgremien erforderlich ist bzw. erteilt wird. Ansprechpartner ist hier der Zulassungsausschuss. Dies gilt für:

  • Neuzulassungen
  • Änderungen des Praxis-Status
    • Enden einer BAG
    • Gründen einer BAG
    • Praxisadresse
    • Zusatzbezeichnung
    • verstorbene Ärzte
  • Job-Sharing (NUR bei Job-Sharing laut SGB V §101 Abs. 1 Nr. 4)
  • Ermächtigungen
    • für verstorbene Ärzte
    • im Krankenhaus
    • im Institut
  • MVZs

Zuständige Stelle: Zulassungsausschuss

wenn eine Information an das Arztregister erforderlich ist. Dies betrifft Änderungen bei:

  • Namen
  • Titeln
  • Telefonnummern

Zuständige Stelle: Arztregister

bei allgemeinen Fällen:

  • Nachbestellung ohne Änderung
  • Korrektur / Reklamation (z.B. Fehler im Namen oder Adresse o.ä.)
  • Gestohlenen Stempeln
  • Defekten Stempeln

Zuständige Stelle: Service-Center der KV Berlin

Für die Anfertigung neuer Arztstempel hat die KV Berlin einen Rahmenvertrag mit einer externen Firma abgeschlossenen.

Notwendige Angaben auf dem Stempel

Folgende Angaben muss der Stempel enthalten

  • Bezeichnung der Einrichtungsform oder Titel, Vor- u. Zuname
  • Fachgebiet
  • - Hausärztliche Versorgung - (wenn zutreffend)
  • Schwerpunkts- u. Zusatzbezeichnung
  • Praxisanschrift, anstelle der Praxisanschrift enthält der Stempel bei an Krankenhäusern ermächtigten Ärzten die Anschrift des Krankenhauses
  • Telefonnummer und ggf. Faxnummer
  • Betriebsstättennummer - BSNR (1. bis 7. Stelle = ohne Nullen)

Weitere Hinweise

  • Die abschließenden Nullen der BSNR erscheinen nicht auf dem Stempel.
  • Die LANR erscheint ebenfalls nicht auf dem Stempel.
  • Bitte beachten: Bei der Ärztekammer Berlin ausgestellte Urkunden werden nicht automatisch an die KV Berlin weitergeleitet

hier

Häufige Fragen und Antworten

Ich ziehe um, bekomme ich einen neuen Stempel?

Ja. Der Praxisumzug wird mit einem Zulassungsbeschluss des Zulassungsausschusses wirksam. Der Zulassungsausschuss veranlasst bei der KV die Bestellung von Praxisstempeln.

Ich werde heiraten / Ich lasse mich scheiden und mein Name ändert sich; brauche ich einen neuen Stempel?

Ja. Das Original oder die beglaubigte Urkunde müssen dem Arztregister vorgelegt werden. Das Arztregister erfasst die neuen Daten. Erst jetzt kann ein neuer Stempel bestellt werden.

Ich bin angestellter Arzt und möchte einen Praxisstempel bestellen, auf dem mein Name erscheint.

Angestellte Ärzte, Job-Sharer nach § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V sowie Weiterbildungsassistenten erscheinen nicht auf dem Praxisstempel.

Ich habe eine neue Zusatzbezeichnung, die auf dem Praxisstempel stehen soll.

Das Original oder die beglaubigte Urkunde müssen dem Arztregister vorgelegt werden. Das Arztregister erfasst die neuen Daten. Erst jetzt kann ein neuer Stempel bestellt werden.

Meine Telefon-Nr. / Fax-Nr. ändert sich, deshalb brauche ich einen neuen Stempel.

Ein Stempel kann bestellt werden. Das Arztregister muss über die neue Nummer informiert werden.

Ich möchte einen neuen Stempel ohne Änderungen bestellen.

Die Stempelbestellung kann über das Service-Center in Auftrag gegeben werden.

Ich trenne mich von meinem Praxispartner, was passiert mit dem alten Stempel?

Der alte, nicht mehr gültige Stempel muss vernichtet werden. Die Ärztin oder der Arzt, die oder der in den alten Praxisräumenm bleibt, behält die BSNR. Die Ärztin oder der Arzt, der an einen neuen Praxisort zieht bekommt eine neue BSNR.

Kann der bestellte Stempel per Post zugeschickt werden?

Nein. Es handelt sich um einen Dokumentenstempel, dieser kann nur persönlich vom Auftraggebenden oder mit einer Vollmacht entgegengenommen/abgeholt werden.