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Ambulantes Operieren / Anästhesien

Zum 1. Dezember 2011 wurde die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren und bei sonstigen stationsersetzenden Eingriffen einschließlich der notwendigen Anästhesien gemäß § 135 Abs. 2 SGB V neu verabschiedet.
Ergänzend zu den Leistungen des Kapitels 31.2 des EBM (aufgeführt in der Anlage 1 zum Grundvertrag nach § 115 b SGB V = Abschnitt 1) sind Leistungen aus den arztgruppenspezifischen Kapiteln des EBM (Abschnitte 2 und 3) den Regelungen zum ambulanten Operieren unterworfen.


Wer kann die Leistung beantragen?
Fachliche Anforderungen
Räumliche und apparative Voraussetzungen

 

Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.

Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung mit Teilnahme- und Verpflichtungserklärung
Änderungsanzeige Leistungsort