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Die KV Berlin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und erlässt in dieser Funktion zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte. Gegen diese Verwaltungsakte kann Widerspruch erhoben werden. Für das Widerspruchsverfahren gelten die Regelungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Ein Widerspruch kann sich zum Beispiel gegen folgende Bescheide richten: 

  • den Honorarfestsetzungsbescheid
  • den Bescheid über die Festsetzung des Regelleistungsvolumens / Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens (RLV/QZV)
  • Bescheide über eine rechnerische Richtigstellung (§ 106 d SGB V)
  • Bescheide der Abrechnung 2 / Praxisbudget und Mengensteuerung (z. B. über Anträge auf Erhöhung des RLV/QZV oder nach § 44 SGB X)
  • Bescheide der Plausibilitätsprüfung
  • Bescheide der Qualitätssicherung (z.B. Erteilung von Abrechnungsgenehmigungen, Stichprobenprüfungen, Überprüfung der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung)
  • Bescheide des Arztregisters (z.B. über die Eintragung, über die Genehmigung von Zweigpraxen oder die Genehmigung der Beschäftigung von Assistenten)
  • Bescheide des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes

Auf welchen Wegen kann schriftlich Widerspruch erhoben werden?
Bis wann muss ein Widerspruch erhoben werden?
Was muss das Widerspruchsschreiben enthalten?
Ist es erforderlich, den Widerspruch zu begründen?
Hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung?
Wie geht es weiter, nachdem der Widerspruch erhoben wurde?
Ist das Widerspruchsverfahren kostenpflichtig?
Welches Rechtsmittel gibt es gegen den Widerspruchsbescheid?