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Qualitätssicherung
Zweitmeinungsverfahren
Listen der genehmigten Zweitmeiner
Tonsillotomie, Tonsillektomie
Hysterektomie
Schulterarthroskopie
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Kontakt
030 / 31 003-684
QS-Team1@kvberlin.de
Zweitmeinungsverfahren
Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht derzeit bei:
- Mandelteilresektion (Tonsillotomie),
vollständiger Entfernung der Gaumenmandeln (Tonsillektomie) - Gebärmutterentfernung (Hysterektomie),
- arthroskopischer Eingriff am Schultergelenk (Schulterarthroskopie),
- Kniegelenkersatz (Implantationen einer Knieendoprothese).
„Erstmeiner“
Die Ärztin oder der Arzt, die/der die Indikation für einen der definierten Eingriffe stellt, kann für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren die Gebührenordnungsposition GOP 01645 EBM einmal im Krankheitsfall (vier Quartale) abrechnen.
„Zweitmeiner“
Die Abrechnung der Zweitmeinung ist im neuen Abschnitt 4.3.9 „Ärztliche Zweitmeinung“ im Allgemeinen Teil des EBM geregelt. Danach rechnet die Ärztin oder der Arzt, der die Zweitmeinung abgibt, für die Patientin oder den Patienten seine jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Sind für seine Beurteilung ergänzende Untersuchungen notwendig, kann sie/er diese ebenfalls durchführen, muss sie aber medizinisch begründen.
Extrabudgetäre Vergütung
Die Vergütung erfolgt für alle Leistungen extrabudgetär – befristet bis Ende 2021.
Wer kann die Leistung beantragen?
- Fachärztinnen und Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
(Zweitmeinungsverfahren: Tonsillektomie, Tonsillotomie) - Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
(Zweitmeinungsverfahren: Hysterektomie) - Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie, für Orthopädie, für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin
(Zweitmeinungsverfahren: Schulterarthroskopie und Knieendoprothese)
Fachliche Anforderungen
Die fachlichen Voraussetzungen liegen vor bei:
- Nachweis der Facharzturkunde in dem für den Eingriff festgelegten Gebiet
und - Nachweis über eine mindestens 5-jährige ganztägige Tätigkeit oder eine vom Umfang her entsprechende Teilzeittätigkeit oder in Kombination aus ganztägiger Tätigkeit und Teilzeittätigkeit in einem Bereich der unmittelbaren Patientenversorgung in dem für den entsprechenden Eingriff im Besonderen Teil dieser Richtlinie genannten Gebiet nach Anerkennung der maßgeblichen Facharztbezeichnung
- Nachweis der Erfüllung der jeweils geltenden Fortbildungsverpflichtung für zugelassene bzw. angestellte Vertragsärzte sowie ermächtigte Ärzte. Ärzten, die nur im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, dient als Nachweis eine entsprechende von der zuständigen Landesärztekammer anerkannte Zahl an Fortbildungspunkten
und eine der nachfolgenden Voraussetzungen:
- Nachweis der erteilten Befugnis zur Weiterbildung durch die Landesärztekammer
oder - Nachweis einer akademischen Lehrbefugnis durch die Landesärztekammer
Sonstige Verpflichtungen
Gebot der Unabhängigkeit nach § 27b Abs. 1 Satz 2 SGB V
Die Zweitmeinung kann nicht bei einem Arzt oder einer Einrichtung eingeholt werden, durch den oder durch die der Eingriff durchgeführt werden soll.
Finanzielle Beziehungen vgl. § 7 Abs. 6 Zm-RL
Antragsteller sind verpflichtet, im Rahmen des Nachweisverfahrens zum jeweiligen Eingriff verbindlich zu erklären, ob finanzielle Beziehungen, die aus Anstellungs- oder Beratungsverhältnissen, dem Erhalt von Honoraren, Drittmitteln oder sonstiger Unterstützung, dem Besitz von Aktien oder Geschäftsanteilen jeweils in Bezug auf Hersteller von Medizinprodukten oder einem industriellen Interessenverband solcher Hersteller vorliegen oder nicht vorliegen.
Veröffentlichung gemäß § 9 Zm-RL
Die KV Berlin und die Berliner Krankenhausgesellschaft informieren auf frei zugänglichen, regional oder überregional betriebenen Informationsplattformen über die Teilnahme am Zweitmeinungsverfahren. Insbesondere veröffentlicht werden der Arztname, die Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer), die Fachgebietsbezeichnung und das Zweitmeinungsthema.
Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die KV Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Ärztinnen und Ärzte, die nur zum Zweck des Zweitmeinungsverfahrens an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, müssen zusätzlich zur Genehmigung im Arztregister registriert sein und einen Ermächtigungsstatus über den Zulassungsausschuss erwirken. Hierbei sind die Anlagen 1 und 2 des Antragsformulars auszufüllen.
Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte:
Antrag auf Durchführung und Abrechnung von Leistungen im Zweitmeinungsverfahren
Für Ärztinnen und Ärzte, die nur zum Zweck des Zweitmeinungsverfahrens an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen:
Antrag auf Durchführung und Abrechnung von Leistungen im Zweitmeinungsverfahren
Anlage 1: Antrag auf Eintragung ins Arztregister des Zulassungsbezirks Berlins
Anlage 2: Antrag auf erstmalige Ermächtigung