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Weiterbildungsassistent
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Weiterbildung im Fach Allgemeinmedizin
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Im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung dürfen Assistenten oder Assistentinnen gemäß § 32 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) beschäftigt werden. Die Weiterbildung zur Erlangung einer Facharztanerkennung (bzw. Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung) kann in den Praxen niedergelassener Vertragsärztinnen bzw. -ärzte und in zugelassenen MVZ stattfinden. Die arbeitsrechtliche Form dieser Weiterbildung ist die Anstellung eines Weiterbildungsassistenten oder einer Weiterbildungsassistentin bei einem niedergelassenen Vertragsarzt oder einer niedergelassenen Vertragsärztin, der bzw. die die Befugnis der Ärztekammer zur Weiterbildung besitzt.
Voraussetzungen für die Anstellung eines Weiterbildungsassistenten
- Je weiterbildender Ärztin und weiterbildendem Arzt mit eigenem vollen Versorgungsauftrag bzw. Beschäftigungsumfang kann ein Assistent in Vollzeit oder zwei Assistenten (mit jeweils 50 Prozent Beschäftigungsumfang) in Teilzeit angestellt werden.
- Die Beschäftigung eines Assistenten muss vorher von der KV Berlin genehmigt werden.
- Eine Teilzeitbeschäftigung bedarf der Genehmigung durch die Ärztekammer Berlin.
- Die Dauer der Beschäftigung ist zu befristen, kann aber bei rechtzeitiger Beantragung bei der KV Berlin verlängert werden.
- Achtung: Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis (Fallzahlsteigerung um mehr als 25 Prozent) oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen (§ 32 Abs. 3 Ärzte-ZV).
Antragstellung
Die Beantragung zur Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten kann formlos erfolgen oder unter Verwendung des Antrags auf Genehmigung der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten.
Mit dem Antrag sind folgende Dokumente einzureichen:
- Kopie der Approbation des Weiterbildungsassistenten
- Kopie des Lebenslaufs des Weiterbildungsassistenten
- Kopie der Weiterbildungsbefugnis des Weiterbilders
Die Verlängerung eines Beschäftigungsverhältnisses muss der KV Berlin rechtzeitig angezeigt werden. Hierzu genügt ein formloses Anschreiben.
Dokumente zum Download
Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten
Ärztinnen und Ärzte, bei denen die Entscheidung des Zulassungsausschusses über den Antrag auf Teilnahme zur vertragsärztlichen Versorgung noch aussteht, können einen Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung eines Assistenten im Status eines Weiterbildungsassistenten auch nach den vollständig erbrachten Mindestweiterbildungszeiten bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses stellen.
Die Beschäftigung kann formlos mit Hinweis auf den Eingang des Antrags auf Teilnahme zur vertragsärztlichen Versorgung (z.B. bei Jobsharing) bei der KV Berlin beantragt werden.
Finanzielle Förderung
Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen fördern die ärztliche Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und in zugelassenen MVZ durch einen Zuschuss zum Bruttogehalt der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung. Sie leisten damit einen Beitrag, um den Bedarf der patientennahen ambulanten allgemein- und fachärztlichen Versorgung zu decken.
Bei Vollzeitbeschäftigung einer Weiterbildungsassistentin oder eines Weiterbildungsassistenten wird ab dem 1. Juli 2020 ein monatlicher Förderbetrag in Höhe von 5.000 Euro gezahlt. Dieser ist durch die Praxis in vollem Umfang als Zuschuss zum Bruttogehalt an den Weiterbildungsassistenten weiterzugeben (je Teilzeitstelle entsprechend anteilig: bei 50 Prozent: 2.500 Euro, bei 75 Prozent: 3.750 Euro).
Die Überweisung der gewährten Förderung erfolgt regulär zum Ende eines Fördermonats, spätestens jedoch zu Beginn des Folgemonats auf das Honorarkonto des Antragstellers.
Voraussetzungen für die finanzielle Förderung
- Die Praxisinhaberinnen oder Praxisinhaber stellen rechtzeitig einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses.
- Die beantragende Praxis muss überwiegend konservativ tätig sein.
- Die Gewährung eines Zuschusses kann nur für die Zukunft und für vollständig abgeleistete ganze Kalendermonate erfolgen.
- Vor der Gewährung des Zuschusses muss die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten bei der KV Berlin beantragt und genehmigt worden sein.
Förderdauer
Allgemeinmedizinische Facharztweiterbildung:
- Die Mindestdauer der zu fördernden Weiterbildungsabschnitte bei ganztägiger Beschäftigung beträgt drei Monate.
Fachärztliche Weiterbildung:
- Die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer muss für die zu fördernde Fachgruppe eine fakultative ambulante Weiterbildungszeit von mindestens 24 Monaten vorsehen.
- Die Mindestförderdauer für die ambulante Weiterbildung beträgt in der Regel zwölf Monate.
- Die maximale Förderdauer in einer vertragsärztlichen Praxis beträgt 24 Monate.
Antragstellung
Die Gewährung eines Zuschusses zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V ist bei der KV Berlin zu beantragen.
Mit dem Antrag sind folgende Dokumente einzureichen:
- vollständiger Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten oder eine bereits genehmigte Beschäftigung
- Kopie der Approbation des Weiterbildungsassistenten
- Kopie des Arbeitsvertrags
- Kopien der Arbeitszeugnisse der vergangenen Weiterbildungsabschnitte
Die Verlängerung der Gewährung eines Zuschusses muss bei der KV Berlin rechtzeitig zugleich mit der Verlängerung der Genehmigung der Beschäftigung beantragt werden. Hierzu genügt ein formloses Anschreiben. Zusätzlich muss eine Kopie des verlängerten Arbeitsvertrags eingereicht werden.
Zum Nachweis der vereinbarungsgemäßen Weitergabe der Förderung als Teil des Bruttogehalts an den Weiterbildungsassistenten ist die Erklärung zur Weitergabe von Fördermitteln ausgefüllt zum Ende eines Weiterbildungsabschnitts und bei jahresübergreifender Förderung zusätzlich zum Jahreswechsel an die KV Berlin zu übersenden. Die Erklärung ist auch dem Bewilligungsbescheid beigefügt.
Dokumente zum Download
Antrag auf Zuschuss zur Förderung der allgemeinmedizinischen/fachärztlichen Weiterbildung
Erklärung zur Weitergabe von Fördermitteln
Wie wird gefördert?
Hausärztliche Versorgung
Der Richtwert für die zu fördernden Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin ist die Mindestzahl von bundesweit 7.500 Förderstellen. Der Zuschuss erfolgt im Rahmen eines allgemeinmedizinischen oder auf die Weiterbildung in Allgemeinmedizin anrechnungsfähigen Weiterbildungsabschnittes.
Fachärztliche Versorgung
Für die ambulante Weiterbildung in weiteren grundversorgenden Fachgebieten sind bundesweit 2.000 Förderstellen vorgesehen. Auf Grund der Begrenztheit der förderfähigen Stellen können nicht alle Anträge zum beantragten Zeitraum positiv beschieden werden.
Das Förderkontingent von 87,8 Vollzeitstellen im KV-Bereich Berlin wird für die Fachgebiete durch die KV Berlin quotiert. Die Vergabe der Förderstellen erfolgt in der Reihenfolge der Antragseingänge bei vollständig vorliegenden Unterlagen. Auf Grund der Begrenztheit der förderfähigen Stellen können nicht alle Anträge zum beantragten Zeitraum positiv beschieden werden. Die Weiterbildungsstellen werden wie folgt auf die ab 1. April 2020 zu fördernden Facharztgruppen verteilt (Quotierung):
Fachgruppe | Anzahl förderfähige Stellen |
Augenheilkunde | 19,5 |
Frauenheilkunde und Geburtshilfe | 36,5 |
Haut- und Geschlechtskrankheiten | 12 |
Kinder- und Jugendmedizin | 19,75 |
Bereits besetzte, noch laufende Stellen werden auf die Anzahl förderfähiger Stellen angerechnet.
Die Auswahl förderwürdiger Facharztgruppen auf der Landesebene wird auf Grundlage der jeweils aktuellen Bedarfsplanung jährlich zum 31.03. überprüft.