Schliessen
InstagramYoutube


Kontakt Arztregister

Kassenärztliche Vereinigung Berlin
Arztregister und Bedarfsplanung
Masurenallee 6A
14057 Berlin

030 / 31 003-311

Telefonische Sprechzeiten
Montag 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag 08.00 - 10.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr
Mittwoch 10.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag 08.00 - 10.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr

030 / 31 003-...

-8875   Buchstabenkreis A, B, C, E
-674     Buchstabenkreis F, M, N, O
-8709   Buchstabenkreis D,H
-8721   Buchstabenkreis I, J, K, L
-574     Buchstabenkreis G, S, T
-8799   Buchstabenkreis P, Q, R
-274     Buchstabenkreis U, Ü, V, W, Y, Z

Außerhalb der Sprechzeiten wenden Sie Sich bitte an das Service-Center.

Im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung dürfen Assistenten oder Assistentinnen gemäß § 32 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) beschäftigt werden. Die Weiterbildung zur Erlangung einer Facharztanerkennung (bzw. Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung) kann in den Praxen niedergelassener Vertragsärztinnen bzw. -ärzte und in zugelassenen MVZ stattfinden. Die arbeitsrechtliche Form dieser Weiterbildung ist die Anstellung eines Weiterbildungsassistenten oder einer Weiterbildungsassistentin bei einem niedergelassenen Vertragsarzt oder einer niedergelassenen Vertragsärztin, der  bzw. die die Befugnis der Ärztekammer zur Weiterbildung besitzt.

Voraussetzungen für die Anstellung eines Weiterbildungsassistenten

Antragstellung

    

Finanzielle Förderung

Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen fördern die ärztliche Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und in zugelassenen MVZ durch einen Zuschuss zum Bruttogehalt der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung. Sie leisten damit einen Beitrag, um den Bedarf der patientennahen ambulanten allgemein- und fachärztlichen Versorgung zu decken.

Bei Vollzeitbeschäftigung einer Weiterbildungsassistentin oder eines Weiterbildungsassistenten wird ab dem 1. Januar 2023 ein monatlicher Förderbetrag in Höhe von 5.400 Euro gezahlt. Dieser ist durch die Praxis in vollem Umfang als Zuschuss zum Bruttogehalt an den Weiterbildungsassistenten weiterzugeben (je Teilzeitstelle entsprechend anteilig: bei 50 Prozent: 2.700 Euro, bei 75 Prozent: 4.050 Euro).

Die Überweisung der gewährten Förderung erfolgt regulär zum Ende eines Fördermonats, spätestens jedoch zu Beginn des Folgemonats auf das Honorarkonto des Antragstellers.

Voraussetzungen für die finanzielle Förderung
Förderdauer
Antragstellung
Wie wird gefördert?