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Beschlüsse des Landesausschusses für Ärzte und Krankenkassen

Mit Beschlüssen vom 18.11.2022, wirksam am 18.11.2022 hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Berlin (LA) die Zulassungsbeschränkungen im Planungsbereich Berlin, Bundeshauptstadt, gemäß § 103 Absatz 3 SGB V i. V. m. § 26 Bedarfsplanungs-Richtlinie in mehreren Arztgruppen aufgehoben.

Für folgende Arztgruppen gibt es weitere Niederlassungsmöglichkeiten:

Arztgruppen: Frauenärzt:innen, Kinder- u. Jugendärzt:innen, Augenärzt:innen (partielle Entsperrung des Planungsbereiches)

Mit Beschlüssen vom 18.11.2022, wirksam am 18.11.2022 hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Berlin (LA) die Zulassungsbeschränkungen im Planungsbereich Berlin, Bundeshauptstadt, gemäß § 103 Absatz 3 SGB V i. V. m. § 26 Bedarfsplanungs-Richtlinie

1. in der Arztgruppe der Frauenärzte im Umfang von 8 Niederlassungsmöglichkeiten
(Kennziffer für Bewerbungen: Frauen 22/03),

2. in der Arztgruppe der Kinder- und Jugendärzte im Umfang von 4,5 Niederlassungsmöglichkeiten
(Kennziffer für Bewerbungen: Kinder 22/04)

3. in der Arztgruppe der Augenärzte im Umfang von 2 Niederlassungsmöglichkeiten
(Kennziffer für Bewerbungen: Augen 22/05)

aufgehoben.

Bewerbungen auf die Niederlassungsmöglichkeiten (Zulassungen und Anstellungsgenehmigungen) sind unter den o. g. Kennziffern ausschließlich in der Zeit vom 18.11.2022 bis zum 13.01.2023 gegenüber der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses für Ärzte und Psychotherapeuten Berlin (Zulassungsausschuss), Masurenallee 6a, 14057 Berlin, möglich. 

Nach Ende des Ausschreibungsverfahrens entscheidet der Zulassungsausschuss voraussichtlich im März 2023 unter den Bewerbern, die fristgerechte und vollständige Unterlagen eingereicht haben, über die Vergabe der Niederlassungsmöglichkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

  • berufliche Eignung,
  • Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit,
  • Approbationsalter,
  • Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Absatz 5 Satz 1 SGB V, 
  • bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes, 
  • Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (siehe z.B. Fachgebietsschwerpunkt, Feststellungen nach § 35 Bedarfsplanungs-Richtlinie),
  • Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung.

Für die Arztgruppen der Frauenärzte und Kinder- und Jugendärzte und der Augenärzte gilt laut Beschluss des Landesausschusses vom 18.11.2022 ergänzend,

dass abweichend von § 26 Absatz 4 Nummer 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie bei Auswahlverfahren die Arztgruppen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung gemäß § 12 Absatz 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie betreffend, diejenigen Bewerber vorrangig zu berücksichtigen sind, die ihre Zulassung gemäß § 18 Ärzte-ZV für einen Vertragsarztsitz beantragen, der in einem Verwaltungsbezirk liegt, dessen rechnerischer allgemeiner bedarfsgerechter Versorgungsgrad zum Stichtag 01.10.2022 laut Kassenärztlicher Vereinigung Berlin weniger als 90 % beträgt.

Nach Beschluss des LA vom 18.11.2022 sind dies für die Arztgruppe der Frauenärzte die Bezirke Neukölln (79,1 %), Treptow-Köpenick (87,1 %) und Marzahn-Hellersdorf (86,0 %).
Für die Arztgruppe der Kinder- und Jugendärzte sind dies die Bezirke Treptow-Köpenick (81,9 %) und Lichtenberg (82,5 %). Für die Arztgruppe der Augenärzte sind dies die Bezirke Treptow-Köpenick (89,2 %), Marzahn-Hellersdorf (86,5 %) und Lichtenberg (85,2 %).

Die entsprechenden Antragsformulare und Übersichten der notwendigen Unterlagen finden Sie hier:

  1. Bei Bewerbung um eine Zulassung
  2. Für bereits Zugelassene, die sich um eine Anstellungsgenehmigung  bewerben,
  3. Anstellungen in MVZ 

Sämtliche Anträge finden Sie zudem hier.

Für das jeweils einzureichende polizeiliche Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde genügt zunächst der Nachweis der fristgerechten Beantragung. In dem Antrag ist eine konkrete (künftige) Praxisanschrift zu benennen. Bewerbungen unter Angabe eines besonderen Versorgungskonzeptes, d. h. ohne Benennung der/des Angestellten, können im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt werden. Die einzureichenden Unterlagen sind abschließend in den Antragsformularen aufgeführt. Von Nachfragen zur Vollständigkeit Ihrer Unterlagen abzusehen. Über das voraussichtliche Anfangsdatum Ihrer Tätigkeit (Zulassung oder Anstellung) werden Sie im Laufe des Verfahrens informiert.

Arztgruppen: Hausärzt:innen in den Planungsbereichen II und III

Mit Beschlüssen vom 18.11.2022, wirksam am 18.11.2022 hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Berlin (LA) festgestellt, dass für die Arztgruppe der Hausärzte Überversorgung in den Planungsbereichen II und III Berlin, gemäß § 103 Absatz 1 S. 1 SGB V i. V. m. § 17 Absatz 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie nicht besteht. 

Die Feststellungen erfolgen gemäß § 103 Absatz 1 S. 1 SGB V i. V. m. §§ 17 Absatz 3, 26 Bedarfsplanungs-Richtlinie mit der Auflage, dass Zulassungen

Die Feststellungen erfolgen gemäß § 103 Absatz 1 S. 1 SGB V i. V. m. §§ 17 Absatz 3, 26 Bedarfsplanungs-Richtlinie mit der Auflage, dass Zulassungen 

4. in der Arztgruppe der Hausärzte im Planungsbereich II (Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf) im Umfang von 85,5 Niederlassungsmöglichkeiten

5. in der Arztgruppe der Hausärzte im Planungsbereich III (Treptow-Köpenick) im Umfang von 49,5 Niederlassungsmöglichkeiten

erfolgen dürfen.