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Niederlassung
Niederlassungsberatung
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Die Berliner Bezirke haben Ansprechpersonen für niederlassungswillige Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen. Die Übersicht finden Sie hier.
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Niederlassungsoptionen
Für Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen gibt es verschiedene Möglichkeiten, an der ambulanten Versorgung teilzunehmen.
Wichtig: Für jede dieser Optionen bedarf es einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Diese wird durch den Zulassungsausschuss erteilt und ist abhängig von der Bedarfsplanung für den Zulassungsbezirk Berlin.
Voll- und Teilzulassung
Zulassungen können mit einem vollen, einem dreiviertel oder halben Versorgungsauftrag erteilt werden. Bei Vollzulassung ist eine Mindestpräsenzzeit von 25 Sprechstunden in der Woche vorgegeben. Bei einer Dreiviertelzulassung reduziert sich die Mindestpräsenzzeit auf 18,5 Sprechstunden in der Woche und bei einer hälftigen Zulassung auf 12,5 Sprechstunden in der Woche.
Die Vergabe einer Zulassung erfolgt grundsätzlich in Abhängigkeit von der Bedarfsplanung.
Somit kann zum Beispiel eine Teilzulassung nicht jederzeit in eine Vollzulassung umgewandelt werden, wenn der jeweilige Planungsbereich gerade gesperrt ist. Es ist aber möglich, mit zwei Teilzulassungen vertragsärztlich tätig zu sein, wenn diese vom Zulassungsausschuss genehmigt wurden.
Zulassung im gesperrten Planungsbereich
Aufgrund des gesperrten Planungsbereiches werden die Zulassungen in der Regel für Arztsitze vergeben, die nachbesetzt werden sollen: Die Übernahme einer Vertragsarztpraxis erfolgt im Rahmen einer Ausschreibung, nachdem der Zulassungsausschuss der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens zugestimmt hat.
Zulassung im offenen Planungsbereich
Die Übernahme einer Vertragsarztpraxis erfolgt ohne eine förmliche Ausschreibung. In Berlin ist dies aufgrund einer partiellen Entsperrung derzeit in der Arztgruppe der Hausärzte der Fall.
Weitere Informationen zu den Zulassungsvoraussetzungen
Sonderbedarf
Auch in gesperrten, von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereichen kann es zusätzlichen Bedarf geben, um eine angemessene ambulante Versorgung in einer bestimmten Fachgruppe zu gewährleisten. In diesem Fall können durch den Zulassungsausschuss zusätzliche Arztsitze geschaffen werden. Bedingung für eine solche Sonderbedarfszulassung ist die Annahme eines dauerhaft bestehenden Versorgungsbedarfs.
Zulassungen aufgrund von Sonderbedarf werden erteilt, wenn:
- in Teilen eines Planungsbereiches nachweislich ein Versorgungsmangel besteht (lokaler Versorgungsbedarf).
- dieser durch Tätigkeitsbereiche umschrieben ist, die nach der Weiterbildungsordnung Inhalt eines Schwerpunktes, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde sind (qualifikationsgebundener Versorgungsbedarf).
- durch die KV zur Sicherstellung der wohnortnahen Dialyse oder aufgrund der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren die Genehmigung zur Durchführung von Dialyseleistungen erteilt werden sollen (Versorgungsbedarf Dialyse).
Ermächtigung
Der Zulassungsausschuss kann zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung ermächtigen, wenn bestimmte Leistungen im vertragsärztlichen Bereich vorübergehend nicht im notwendigen Umfang erbracht werden können.
Ermächtigungen sind in der Regel auf zwei Jahre befristet.
Ermächtigt werden können:
- Krankenhausärzt:innen / Krankenhauspsychotherapeut:innen
- ärztlich geleitete Einrichtungen wie Krankenhäuser, Hochschulambulanzen oder psychiatrische Institutsambulanzen
- Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen zum Zweck der Fortführung der Praxis einer verstorbenen Ärztin/eines verstorbenen Arztes bis zur Entscheidung über die Nachbesetzung (max. zwei Quartale)
Bedingungen für eine Ermächtigung sind:
- Eintrag ins Arztregister der KV Berlin
- Erst- bzw. Folge-Antrag beim Zulassungsausschuss (nur Krankenhausärzt:innen)
- für Krankenhausärzt:innen: eine abgeschlossene Weiterbildung bzw. Vorlage entsprechender Urkunden durch die Bundesärztekammer
- ambulante Versorgung von nur begrenzten medizinischen Leistungen
- Gebundenheit des jeweiligen Arztes/ der jeweiligen Ärztin an ein bestimmtes Krankenhaus bzw. an eine Betriebsstätte oder Reha-Einrichtung
- Einverständnis des Krankenhauses
- Vorliegen eines qualitativen oder quantitativen Bedarfs für die beantragten Leistungen
Dokumente zum Download
Antrag beim Zulassungsausschuss (Erstantrag – nur Krankenhausärzte)
Antrag beim Zulassungsausschuss (Folgeantrag – nur Krankenhausärzte)
Antrag Eintrag ins Arztregister (Ärzte)
Antrag Eintrag ins Arztregister (Psychotherapeuten)
Jobsharing
Zwei Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen mit derselben Fachrichtung können sich einen Arztsitz im Zuge einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit einem festgeschriebenen Leistungsumfang teilen. Auf diese Weise ist es zum Beispiel möglich, sich trotz Zulassungssperre niederzulassen.
Jobsharing ist auch in Form einer Anstellung in einer Praxis möglich.
Weitere Informationen zum Jobsharing in der Praxis
Anstellung
Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen, die sich nicht in eigener Praxis niederlassen möchten, können sich in einer Praxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) befristet oder unbefristet anstellen lassen.
Die Anstellung in einer Praxis ist nur möglich, wenn
- entweder der Planungsbereich offen ist,
- die Arztgruppe nicht der Bedarfsplanung unterliegt oder
- im gesperrten Planungsbereich eine der gesetzlich geregelten Anstellungsmöglichkeiten besteht.
Die Anstellung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss für Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen.
Die angestellte Ärztin oder der angestellte Arzt kann dabei einer anderen Fachgruppe angehören als der Praxisinhabende.
Neben der angestellten Fachärztin oder dem angestellten Facharzt gibt es außerdem die Möglichkeit, sich als Weiterbildungsassistent:in oder Entlastungsassistent:in anstellen zu lassen.
Weitere Informationen zur Anstellung