Schliessen
InstagramYoutube

Außerklinische Intensivpflege (AKI)

Versicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben Anspruch auf außerklinische Intensivpflege, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege liegt vor, wenn die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft im gesamten Versorgungszeitraum erforderlich ist.

Genehmigungspflichtig sind folgende Leistungen:

ab 1. Dezember 2022:

  • 37700 EBM Potenzialerhebung auf Formular 62A
  • 37701 EBM Zuschlag zur GOP 37700 bei Durchführung der Erhebung im Rahmen eines Besuchs nach GOP 01410 oder 01413
  • 37704 EBM Zuschlag zur GOP 37700 für Schluckendoskopie
  • 37705 EBM Zuschlag zur GOP 37700 für Bestimmung des Säurebasenhaushalts und Blutgasanalyse
  • 37706 EBM Grundpauschale im Zusammenhang mit der GOP 37700 für Ärzte und Krankenhäuser
  • 37714 EBM Pauschale für die konsiliarische Erörterung und Beurteilung medizinischer Fragestellungen durch einen konsiliarisch tätigen Arzt

ab 1. Januar 2023:

  • 37710 EBM Verordnung auf Formular 62B und Behandlungsplan auf Formular 62C

Wer kann die Leistung beantragen?

Zur Potentialerhebung vor jeder Verordnung:

  • Fachärzt:innen mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin
  • Fachärzt:innen für Innere Medizin und Pneumologie 
  • Fachärzt:innen für Anästhesiologie 
  • Fachärzt:innen für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Kinder- und Jugendmedizin
  • weitere Fachärzt:innen mit bestimmter Qualifikation
  • Ärzt:innen und Krankenhäuser, die gemäß § 37c Absatz 1 Satz 7 SGB V zum Zweck der Potenzialerhebung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen

Zur Verordnung von außerklinischer Intensivpflege:

  • Hausärzt:innen mit Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patient:innen

Hinweis: Fachärzt:innen mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin, Fachärzt:innen für Innere Medizin und Pneumologie, für Anästhesiologie, für Neurologie oder für Kinder- und Jugendmedizin sowie Fachärzt:innen mit einer Genehmigung von der KV Berlin zur Potenzialerhebung benötigen für die Verordnung keine weitere Genehmigung.

Fachliche Anforderungen

Qualifikation der potenzialerhebenden Ärzt:innen gemäß § 8

  • Fachärzt:innen mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin
  • Fachärzt:innen für Innere Medizin und Pneumologie 
  • Fachärzt:innen für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
  • Fachärzt:innen für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
  • weitere Fachärzt:innen mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
  • weitere Fachärzt:innen mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhungseinheit

oder

  • Zur Erhebung des Potenzials zur Entfernung der Trachealkanüle bei nicht beatmeten Versicherten auch Fachärzt:innen mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation

Qualifikation der potenzialerhebenden Ärzt:innen im Rahmen des Entlassmanagements gemäß § 8:

  • Fachärztin bzw. Facharzt mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin

oder

  • Fachärztin bzw. Facharzt mit mindestens 3-jähriger Erfahrung in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit

oder

  • für die Erhebung des Potenzials zur Entfernung der Trachealkanüle bei nicht beatmeten Versicherten im Rahmen des Entlassmanagements auch Fachärzt:innen mit mindestens 18-monatiger Erfahrung in der Behandlung entsprechend Betroffener in einer stationären Einheit der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation.

Die Befugnis zur Durchführung der Potenzialerhebung bedarf der Genehmigung durch die KV Berlin.

Qualifikation der verordnenden Vertragsärzt:innen gemäß § 9

  • Hausärzt:innen 

Nachweis über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten oder die Absicht diese Kompetenzen zu erwerben und innerhalb von sechs Monaten der KV Berlin gegenüber nachzuweisen.

Die Befugnis zur Verordnung für Hausärzt:innen bedarf der Genehmigung durch die KV Berlin.

Die folgenden Fachärztinnen und Fachärzte benötigen für die Verordnung der Außerklinischen Intensivpflege keine Genehmigung durch die KV Berlin:

  • Innere Medizin und Pneumologie
  • für Anästhesiologie
  • für Neurologie
  • für Kinder- und Jugendmedizin
  • mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin

Durch eine Übergangsregelung können die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte die außerklinische Intensivpflege zunächst weiterhin wie gewohnt verordnen – allerdings befristet bis zum Stichtag 30. Oktober 2023. Danach müssen alle Verordnungen außerklinischer Intensivpflege nach den neuen Regelungen erfolgen.

Weitere Anforderungen
  • Gewährleistung geeigneter Rahmenbedingungen (baulich, personell, organisatorisch) und (interne und externe) Maßnahmen der Qualitätssicherung für eine sichere Durchführung der verordneten Maßnahmen. Dabei ist insbesondere eine stabile fach- und sachgerechte Infrastruktur notwendig. Das Nähere regeln die Rahmenempfehlungen nach § 132l Absatz 1 SGB V.
  • Einverständnis zur Veröffentlichung in der Arztsuche des Nationalen Gesundheitsportals nach § 395 Absatz 2 SGB V zum Zweck der differenzierten Kontaktaufnahme mit der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt mit Qualifikationen zur Potenzialerhebung oder zur Verordnung von außerklinischer Intensivpflege.

Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich. Bitte reichen Sie einen formlosen Antrag auf Abrechnung ein. 

Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung
Formloser Antrag