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Qualitätssicherung
Rechtsgrundlage
Richtlinie des G-BA über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI-RL)
Inkrafttreten: 18.03.2022, in der derzeit geltenden Fassung
Kontakt
030 / 31 003-689
QS-team-1@kvberlin.de
Weitere Informationen
Praxis-News 06.12.2022 (Vergütung und Verordnung AKI-RL)
Praxis-News 29.09.2022 (Neue Richtlinie AKI-RL)
G-BA passt Übergangsregelungen bei Verordnungen an (G-BA-Pressemitteilung)
Außerklinische Intensivpflege (AKI)
Versicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben Anspruch auf außerklinische Intensivpflege, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege liegt vor, wenn die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft im gesamten Versorgungszeitraum erforderlich ist.
Genehmigungspflichtig sind folgende Leistungen:
- 37700 EBM Potenzialerhebung auf Formular 62A
- 37701 EBM Zuschlag zur GOP 37700 bei Durchführung der Erhebung im Rahmen eines Besuchs nach GOP 01410 oder 01413
- 37704 EBM Zuschlag zur GOP 37700 für Schluckendoskopie
- 37705 EBM Zuschlag zur GOP 37700 für Bestimmung des Säurebasenhaushalts und Blutgasanalyse
- 37706 EBM Grundpauschale im Zusammenhang mit der GOP 37700 für Ärzte und Krankenhäuser
- 37710 EBM Verordnung auf Formular 62B und Behandlungsplan auf Formular 62C
- 37714 EBM Pauschale für die konsiliarische Erörterung und Beurteilung medizinischer Fragestellungen durch einen konsiliarisch tätigen Arzt
Wer kann die Leistung beantragen?
Zur Potenzialerhebung vor jeder Verordnung – bei Erwachsenen:
- Fachärzt:innen mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin
- Fachärzt:innen für Innere Medizin und Pneumologie
- Fachärzt:innen für Anästhesiologie mit bestimmter Qualifikation
- Fachärzt:innen für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie oder Neurologie mit bestimmter Qualifikation
- weitere Fachärzt:innen mit bestimmter Qualifikation
- bei nicht beatmeten Patient:innen auch Fachärzt:innen mit bestimmter Qualifikation
- Ärzt:innen und Krankenhäuser, die gemäß § 37c Absatz 1 Satz 7 SGB V zum Zweck der Potenzialerhebung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen
Zur Potenzialerhebung vor jeder Verordnung – bei Kindern und Jugendlichen:
- Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinder- und Jugend-Pneumologie
- Fachärzt:innen für Anästhesiologie mit bestimmter Qualifikation
- Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendmedizin mit bestimmter Qualifikation
- weitere Fachärzt:innen mit bestimmter Qualifikation
Bei jungen Volljährigen kann die Erhebung bei einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Versicherten in einem hierfür spezialisierten medizinischen Behandlungszentrum zusätzlich erfolgen durch:
- Fachärzt:innen für Anästhesiologie mit bestimmter Qualifikation
- weitere Fachärzt:innen mit bestimmter Qualifikation
Zur Verordnung von außerklinischer Intensivpflege:
- Hausärzt:innen und alle weiteren Vertragsärzt:innen mit Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patient:innen
Hinweis: Fachärzt:innen mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin, Fachärzt:innen für Innere Medizin und Pneumologie, für Anästhesiologie, für Neurologie oder für Kinder- und Jugendmedizin sowie Fachärzt:innen mit einer Genehmigung von der KV Berlin zur Potenzialerhebung benötigen für die Verordnung keine Genehmigung.
Fachliche Anforderungen
Qualifikation der potenzialerhebenden Ärzt:innen gemäß § 8 AKI-RL:
- Fachärzt:innen mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin
- Fachärzt:innen für Innere Medizin und Pneumologie
- Fachärzt:innen für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
- Fachärzt:innen für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie oder Neurologie mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
- weitere Fachärzt:innen mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
oder
- zur Erhebung des Potenzials zur Entfernung der Trachealkanüle bei nicht beatmeten Versicherten auch Fachärzt:innen mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation.
Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen auch
- Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinder- und Jugend-Pneumologie
- Fachärzt:innen für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen auf einer hierfür spezialisierten stationären Einheit, in einer entsprechend hierfür spezialisierten Hochschulambulanz oder in einem entsprechend hierfür spezialisierten sozialpädiatrischen Zentrum
- Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens 12- monatiger einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen auf einer hierfür spezialisierten stationären Einheit, in einer entsprechend hierfür spezialisierten Hochschulambulanz oder in einem entsprechend hierfür spezialisierten sozialpädiatrischen Zentrum
oder
- weitere Fachärzt:innen mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen auf einer hierfür spezialisierten stationären Einheit, in einer entsprechend hierfür spezialisierten Hochschulambulanz oder in einem entsprechend hierfür spezialisierten sozialpädiatrischen Zentrum.
Bei jungen Volljährigen auch
- Fachärzt:innen für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Versicherten in einem entsprechend hierfür spezialisierten medizinischen Behandlungszentrum nach § 119c SGB V
oder
- weitere Fachärzt:innen mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Versicherten in einem entsprechend hierfür spezialisierten medizinischen Behandlungszentrum nach § 119c SGB V.
Qualifikation der potenzialerhebenden Ärzt:innen im Rahmen des Entlassmanagements gemäß § 8 AKI-RL:
- Fachärztin bzw. Facharzt mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin
oder
- Fachärztin bzw. Facharzt mit mindestens 3-jähriger Erfahrung in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
oder
- für die Erhebung des Potenzials zur Entfernung der Trachealkanüle bei nicht beatmeten Versicherten im Rahmen des Entlassmanagements auch Fachärzt:innen mit mindestens 18-monatiger Erfahrung in der Behandlung entsprechend Betroffener in einer stationären Einheit der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation.
Die Befugnis zur Durchführung der Potenzialerhebung bedarf der Genehmigung durch die KV Berlin; ausgenommen hiervon ist die Erhebung im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus.
Qualifikation der verordnenden Vertragsärzt:innen gemäß § 9 AKI-RL:
- Hausärzt:innen und alle weiteren Vertragsärzt:innen mit Nachweis über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten oder mit der Absicht, diese Kompetenzen zu erwerben und innerhalb von sechs Monaten der KV Berlin gegenüber nachzuweisen.
Die Qualifikation kann durch CME-Fortbildungen der KBV erlangt werden. Das Fortbildungsportal im Sicheren Netz der KBV ist über diesen Link zu erreichen.
Die Befugnis zur Verordnung für Hausärzt:innen und weiteren Vertragsärzt:innen bedarf der Genehmigung durch die KV Berlin; ausgenommen hiervon sind folgende Fachärzt:innen:
- für Innere Medizin und Pneumologie
- für Anästhesiologie
- für Neurologie
- für Kinder- und Jugendmedizin
- mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin
Zur Sicherstellung der Versorgung hat der G-BA die Übergangsregelung in der AKI-Richtlinie nahtlos verlängert und eine neue Ausnahmeregelung zur Potenzialerhebung für sogenannte Bestandsfälle eingeführt. Die bestehende Soll-Regelung (Potenzialerhebung vor jeder AKI-Verordnung) wird nunmehr bis zum 30. Juni 2025 verlängert.
Weitere Anforderungen
- Gewährleistung geeigneter Rahmenbedingungen (baulich, personell, organisatorisch) und (interne und externe) Maßnahmen der Qualitätssicherung für eine sichere Durchführung der verordneten Maßnahmen. Dabei ist insbesondere eine stabile fach- und sachgerechte Infrastruktur notwendig. Das Nähere regeln die Rahmenempfehlungen nach § 132l Absatz 1 SGB V.
- Einverständnis zur Veröffentlichung in der Arztsuche des Nationalen Gesundheitsportals nach § 395 Absatz 2 SGB V zum Zweck der differenzierten Kontaktaufnahme mit der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt mit Qualifikationen zur Potenzialerhebung oder zur Verordnung von außerklinischer Intensivpflege.
Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich. Bitte reichen Sie einen formlosen Antrag auf Abrechnung ein.
Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Potenzialerhebung
Antrag auf Verordnung