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COVID-19-Schutzimpfung: Vergütung und Abrechnung für Vertragsärzt:innen

Hier stehen die wichtigsten Punkte zur Abrechnung der einzelnen Impfleistungen bereit. Umfassende Informationen zur Kennzeichnung der CoronaImpfV-Leistungen, deren Vergütung und Dokumentation die KBV auf ihrer Website zusammengestellt.

Vergütung der Impfleistung im Detail

Folgende Leistungen werden den Praxen im Zusammenhang mit der COVID-19-Schutzimpfung vergütet. Die Abrechnung erfolgt über die Quartalsabrechnung:

Bitte beachten: Die Leistungen können nur abgerechnet werden, wenn die Chargennummer in der Feldkennung 5010 erfasst und eine Schnell-Doku via Impf-DokuPortal erfolgt ist.

Erst-, Zweit- und Auffrischimpfung

  • 15 Euro (10 Euro Impfung + 2,50 Euro Dokumentationsaufwand + 2,50 Euro Organisationsaufwand), mehr Infos
  • Pseudo-GOP abhängig von Impfstoff und Indikation. Siehe Übersicht der KBV
  • Erst- und Anschlussimpfung einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig
  • Die Leistung umfasst die Aufklärung und Impfberatung, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffs, die Beobachtung in der sich unmittelbar anschließenden Nachsorgephase und die medizinische Intervention im Fall von Impfreaktionen
  • Wichtig: Die Vergütung der Impfungen erfolgt nur, wenn diese über das Impf-DokuPortal der KBV gemeldet wurden (vgl. CoronaImpfV § 4 Absatz 1 Satz 2: verpflichtende Teilnahme an der Impfsurveillance).

Hinweis zur Impfung nach durchgemachter Corona-Infektion: Bei stattgehabter Corona-Infektion findet die Impfung einmalig nach sechs Monaten statt. Für die Abrechnung wird die Pseudoziffer der Abschlussimpfung verwendet.

Abrechnung von GKV-Versicherten

  • Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte
  • Impfleistungen auf dem Abrechnungsschein mit entsprechender Pseudo-GOP, Impfstoff-Chargennummer (FK 5010) und ICD-10-Code für die Diagnose (U11.9, U12.9) zu Lasten des jeweiligen Kostenträgers abrechnen; Bei Überweisung wird die Leistung auf dem Überweisungsschein im PVS abgerechnet. 

Wichtig:

  • Kein separater Schein bei weiteren Leistungen im Behandlungsfall 
  • Für GKV-Versicherten dürfen keine Privatscheine im PVS angelegt werden. 

Eine Abrechnung der Impfung für Privatversicherte ist seit dem 8. April 2023 nicht mehr über die KV Berlin möglich. Ärzt:innen können die Impfung als Privatleistung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erbringen.