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Vorhaltepauschale Hausärzt:innen

Nein, gemäß Beschluss muss die Dauer der Sprechstunde in den genannten Zeitfenstern mindestens 60 Minuten umfassen.

 

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Gemäß Beschluss müssen fachgleiche Praxen (zum Beispiel BAG) die Teilnahme am Qualitätszirkel nicht erklären. Wenn mindestens zwei Ärzt:innen der Kostenträgerfachgruppe (KTFG) 1,2 und/oder 3 (gegebenenfalls neben weiteren Fachärzt:innen) in der Praxis tätig sind, gilt diese Praxis als fachgleich. 

Die KTFG 1, 2 und 3 umfassen unter anderem Fachärzt:innen für Allgemeinmedizin und praktische Ärzt:innen sowie Hausärztliche Internist:innen ohne Schwerpunkt.  

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Die Zusetzung der Vorhaltepauschale Gebührenordnungspositionen (GOP) 03040 und die entsprechenden Zuschläge GOP 03041 / 03042 erfolgt je nach Prüfergebnis durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin. Die Sprechstunden sind im Online-Portal hinterlegt und müssen dort gepflegt werden. Die Bestätigung der Sprechstunde gemäß des Beschlusses erfolgt über die Sammelerklärung. Der Erstkontakt wird gemäß EBM mit der GOP gekennzeichnet und abgerechnet. 

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Nein, eine Vorabprüfung ist nicht möglich. Die finale Prüfung der Vorhaltepauschale und der Zuschläge erfolgt erst mit der Abgabe der Abrechnung, erstmalig mit der Abgabe der Abrechnung für das 1. Quartal 2026. Eine individuelle Prognose hat eine geringe Aussagekraft, da diese auf historische Daten aufsetzt und für den Zeitraum bis zum 4. Quartal 2025 nicht alle Daten vollumfänglich vorliegen. 

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Gemäß Beschluss werden keine HZV-Fälle berücksichtigt. 

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Die Prüfung der Kriterien erfolgt je Haupt-BSNR (inkludiert alle NBSNR) im aktuellen Quartal in den Behandlungsfällen gemäß Nr. 10 der Präambel 3.1 EBM, in denen eine Ärzt:in gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 EBM vertragsärztliche Leistungen durchgeführt und berechnet hat. 

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Entbudgetierung Hausärzt:innen

Leistungen, die früher dem RLV/QZV unterlagen, aber nicht dem Kapitel 3 des EBM zugeordnet sind – wie zum Beispiel Schmerztherapie oder Sonographie – werden gemäß Anlage 4 HVM künftig über Besondere Verteilungsvolumen (BVV) vergütet. Für diese Leistungen wird ein einheitlicher Punktwert für alle Hausärzt:innen je BVV berechnet.

Bitte beachten Sie: Für Praxen, die durch diese Vergütungsänderung erhebliche Honorarverluste in der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (größer 15 %) erleiden sollten, wird die KV Berlin von Amtswegen eine Härtefallprüfung durchführen. Diese Prüfung wird für die Quartale 4/2025 bis 3/2026 von Amts wegen durchgeführt. Dadurch will die KV Berlin sicherstellen, dass außergewöhnliche Belastungen abgefedert werden.

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Leistungen, deren Budgetierung sich aus dem EBM selbst ergibt, bleiben weiterhin budgetiert.

Beispiel: Die Gebührenordnungsposition (GOP) 03230 („Problemorientiertes ärztliches Gespräch“) ist weiterhin mit einer Obergrenze (siehe Kapitel 3.1 Punkt 9 EBM) im EBM versehen – diese Begrenzung bleibt bestehen, unabhängig von der HVM-Änderung.

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