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Hybrid-DRG

Nicht zusätzlich abgerechnet werden dürfen:

  • GOP 05310 (Anästhesiologisches Gespräch / präanästhesiologische Untersuchung)
  • Grundpauschalen
  • Sachkosten / Materialkosten
  • OP-Zusatzkosten
  • Postoperative Leistungen am OP-Tag
  • Labor / Bildgebung / Diagnostik im perioperativen Zusammenhang

Alle diese Leistungen sind in der Hybrid-DRG vollständig abgegolten.
 

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Grundsätzlich gilt: Wird ein Eingriff über eine Hybrid-DRG abgerechnet, umfasst diese Fallpauschale sämtliche ärztliche Leistungen, die unmittelbar mit der Operation im Zusammenhang steht – einschließlich der Anästhesie. 

Folgende Leistungen sind in der Hybrid-DRG enthalten: 

  • Präanästhesiologische Untersuchung
  • Anästhesie inklusive Grundpauschale
  • Operationsvorbereitung
  • Postoperative Überwachung (am OP-Tag)
  • Aufwachraum / postoperative Überwachung (OP-Tag)
  • Alle Sachkosten (Verbrauchsmaterial, Medikamente, Geräte etc.)
  • Organisatorische/medizinische Leistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eingriff

Zusammengefasste Regelungen zu § 115f SGB V (Hybrid-DRG) für das Jahr 2026 gemäß den Beschlüssen des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 5a SGB V finden Sie hier.

Honoraraufteilung
Da die Hybrid-DRG nur einmal abgerechnet wird, muss das Honorar zwischen Operateur und Anästhesisten im Innenverhältnis aufgeteilt werden.

Empfehlung der Berufsverbände (BDA/BDC):

  • Aufwachraum durch Chirurgie betrieben:
    64% Chirurgie / 36% Anästhesie
  • Aufwachraum durch Anästhesie betrieben:
    60% Chirurgie / 40% Anästhesie

Diese Aufteilung ist eine Orientierung.
Praxisindividuelle Abweichungen (Kosten, Personal, Infrastruktur, Materialaufwand) sind zulässig und in vielen Fällen sinnvoll. Empfehlung des BDA zur Aufteilung zukünftiger Hybrid-DRG zwischen Operateuren und Anästhesist:innen finden Sie hier.
 

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Findet der Eingriff stationär statt, besteht in der Regel keine Notwendigkeit für eine Überweisung, da die Versorgung während des Aufenthalts durch die Einrichtung erfolgt.

Anders verhält es sich, wenn die Patientin oder der Patient nach einem ambulanten Eingriff entlassen wird und eine fachärztliche Nachbetreuung erforderlich ist – hier muss die Klinik die Überweisung ausstellen, damit die postoperative Nachsorge korrekt abgerechnet werden kann.
 

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Seit dem 01.01.2025 ist die KV Berlin für die Hybrid-DRG-Abrechnung umsatzsteuerpflichtig. Die KV Berlin setzt zunächst basierend auf den üblichen Verwaltungskosten bis einschließlich 31.03.2026 einen reduzierten Aufwandsersatz in Höhe von 1,5 % des abgerechneten Honorarvolumens (zzgl. 19 % Umsatzsteuer) für die Hybrid-DRG-Abrechnung an.

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Ja. Mit Abschluss des Abrechnungsvertrages beauftragen Sie die KV Berlin mit der Abrechnung von Hybrid-DRG-Leistungen. Dies gilt auch für Leistungen, die vor Abschluss des Abrechnungsvertrages erbracht worden sind. Die Hybrid-DRG-Abrechnungsvereinbarung gibt allerdings vor, dass eine Hybrid-DRG-Leistung spätestens sechs Monate nach Beendigung zur Abrechnung bei der Krankenkasse eingereicht werden soll.

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Nach fallbezogenem Zahlungseingang von den Krankenkassen wird das Honorar im darauffolgenden Auszahlungslauf berücksichtigt und an Sie ausgezahlt. Der Zahlungslauf erfolgt ab 2026 zweimal monatlich. 

Der Hybrid-DRG Abrechnungsvertrag wird seit 01.01.2025 praxisbezogen geschlossen. Das Honorar (abzgl. Aufwandsersatz und Umsatzsteuer) aus der Hybrid-DRG Abrechnung überweist die KV Berlin an die bereits für die GKV-Abrechnung zur (H)BSNR hinterlegte Bankverbindung. Wichtig: Nur bis zum 31.3.2025 war der Aufwandsersatz temporär auf 0 Prozent abgesenkt.

Wir arbeiten daran, es zukünftig zu ermöglichen, dass Sie, sofern Ihrerseits angestrebt, für die Hybrid-DRG Abrechnung online optional auch eine andere Bankverbindung hinterlegen können. 

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Bitte beachten Sie, dass die Vereinbarung gemäß § 115f SGB V i. V. m. der Hybrid-DRG-Verordnung über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens für Leistungen nach der Hybrid-DRG-Verordnung aufgrund des § 115f Absatz 4 Satz 1 und 3 des SGB V (Hybrid-DRG-AV) mit den GKVen geschlossen wurde. 

Die gesetzliche Regelung benennt als Kostenträger nur Krankenkassen. Eine Abrechnung von Leistungen nach § 115f SGB V gegenüber Sonderkostenträgern ist aktuell nicht möglich. Die Abrechnung erfolgt hier weiterhin gemäß EBM i.V.m. dem Leistungskatalog des § 115b SGB V.

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Nach Aussagen der KBV hat sich der GKV-Spitzenverband bereits klar positioniert und erklärt, dass die Kassen Eingriffe nach EBM nicht bezahlen werden, wenn es für sie eine Hybrid-DRG gibt. Die KV Berlin empfiehlt deshalb dem Wortlaut der Verordnung zu § 115f SGB V (Hybrid-DRG) entsprechend für diese Fälle nur Hybrid-DRG (also keine EBM) abzurechnen.
 

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Im Online-Portal der KV Berlin befindet sich unter Anträge/Verträge > Vertragsmanagement (NEU) > Hybrid-DRG (NEU) > Grouper eine Möglichkeit, die in Frage kommende Hybrid-DRG zu ermitteln.

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Der Grouper dient zur Ermittlung der in Frage kommenden Hybrid-DRG auf Grund der eingegebenen Leistungsmerkmale. Im Ergebnis ermittelt er die abzurechnende Hybrid-DRG. 

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Informationen hierzu sowie zu den dazugehörigen Entgelten können Sie der HDRG-Vergütungsvereinbarung sowie deren Anlagen entnehmen.

 

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Nein, eine Hybrid-DRG darf nur einmalig für alle Leistungserbringenden abgerechnet werden. Die Aufteilung ist von den Leistungserbringenden selbst durchzuführen. Informationen über weitere Möglichkeiten folgen über die Kommunikationskanäle der KV Berlin. 

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Eine Hybrid-DRG dürfen nur Vertragsärzt:innen, die eine Zulassung zum ambulanten Operieren haben, oder Krankenhäuser abrechnen.

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