Digitalisierung und IT
Rechtsgrundlagen
Die Regelungen zu TI-Anwendungen sind insbesondere in diesen Gesetzen verankert:
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
Digital-Gesetz (DigiG)
Anwendungen der Telematikinfrastruktur
Elektronische Patientenakte (ePA), elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) oder E-Rezept – diese Seite gibt einen Überblick über die einzelnen TI-Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) und Rahmenbedingungen.
Das elektronische Rezept (E-Rezept) ist für Praxen seit dem 1. Januar 2024 verpflichtend. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenkassen stellen Praxen eine elektronische Verordnung aus.
Ärzt:innen wählen in der Verordnungssoftware das zu verordnende Arzneimittel aus und geben die erforderliche Menge an. Danach unterschreiben sie mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur. Die Verordnungsdaten werden auf den E-Rezept-Fachdienst in der Telematikinfrastruktur übertragen, von dem die Apotheke die Daten abruft.
Für die Signatur ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA), mit der dazugehörigen PIN erforderlich. Der Praxisausweis (SMC-B-Karte), allein ist nicht ausreichend.
Um die Verordnung in der Apotheke einzulösen, legen Patient:innen ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) vor. Mit dem Einlesen der Karte erhält die Apotheke das Recht, auf den E-Rezept-Fachdienst zuzugreifen und das E-Rezept herunterzuladen. Eine PIN ist hierfür nicht erforderlich.
Nutzen Versicherte eine E-Rezept-App, können sie die Verordnung einer Apotheke zuweisen und das Arzneimittel entweder liefern lassen oder in der Apotheke abholen. Alternativ stellt die Praxis auf Wunsch einen Patientenausdruck aus, der in der Apotheke vorgelegt wird.
Empfehlung Komfortsignatur: Bei der Komfortsignatur geben Ärzt:innen die PIN ihres eHBA nur einmal ein, zum Beispiel morgens. Dadurch können sie pro Tag bis zu 250 Dokumente signieren, ohne die PIN jedes Mal eingeben zu müssen. Der eHBA bleibt dazu in einem Kartenlesegerät gesteckt. Die Daten können im Gegensatz zur Stapelsignatur sofort versandt werden. Insbesondere beim E-Rezept hat dies einen großen Vorteil: Patient:innen können die Verordnung sofort in der Apotheke einlösen.
- Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI)
- eRezept-Modul fürs Praxisverwaltungssystem (PVS)
- Praxisausweis (SMC-B-Karte)
- elektronischer Heilberufsausweis mindestens der Generation 2.1
- empfohlen: eingerichtete Komfortsignatur
- Drucker mit Mindestauflösung von 300 dpi für den Patientenausdruck
Praxen erhalten eine monatliche Pauschale, um die Installation und den Betrieb der TI zu finanzieren.
Mehr zur TI-Pauschale und dem Nachweis gegenüber der KV Berlin finden Sie auf der Themenseite.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zu Verordnungen von Arzneimitteln finden Sie auf der Infoseite der KBV
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine versichertengeführte Akte. Mit der ePA erhalten Versicherte einen digitalen Ordner, in dem persönliche Gesundheitsdaten einrichtungsübergreifend abgelegt werden – ob Arztbriefe oder Befundberichte, Entlassbriefe oder eine Liste mit den elektronisch verordneten Medikamenten. Auch die Versicherten können Daten selbst einstellen – sie entscheiden, welche Daten in ihre ePA kommen und wer Einsicht nehmen darf.
Mit dem Digital-Gesetz (DigiG) wird die bisherige elektronische Patientenakte (ePA), die seit 2021 eingeführt ist, 2025 durch die „ePA für alle“ abgelöst. Die ePA kann die Anamnese, Befunderhebung und Behandlung der Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen unterstützen.
Bitte beachten Sie: Die ePA ersetzt nicht die Behandlungsdokumentation. Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen sind nach Gesetz und Berufsordnung weiterhin verpflichtet, alle medizinisch relevanten Informationen für die Behandlung ihrer Patient:innen festzuhalten.
Mehr Informationen erhalten Sie auf der Themenseite zur ePA.
Mit Einführung der eAU werden an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzt:innen sowie Einrichtungen verpflichtet, die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch unter Verwendung der TI an die Krankenkassen zu übermitteln. Zur Übertragung ist die Nutzung eines KIM-Dienstes zwingend notwendig.
So funktioniert die eAU
Zunächst ist alles wie gewohnt: Im PVS wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung generiert und Patient:innen erhalten weiterhin einen Ausdruck für die eigenen Unterlagen – dieser muss nur auf Wunsch des Patienten / der Patientin unterschrieben werden.
Zusätzlich wird mit der Funktion „an Kasse senden“ der elektronische Versand der eAU ausgelöst. Nach Klick auf „an Kasse senden“ muss für die elektronische Signatur der eHBA in das Kartenterminal eingesteckt und der PIN eingegeben werden. Anschließend wird die eAU über den KIM-Dienst versandt. Nutzen Praxen zudem die Komfortsignatur (Ab Konnektor-Stufe PTV4+) können bis zu 250 Signaturen z.b. mittels Doppelklick freigegeben werden.
Seit dem 1. Januar 2023 werden die AU-Informationen auch an den Arbeitgeber auf elektronischem Wege übermittelt.

- Anschluss an die TI
- Konnektor- Update „eHealth-Konnektor“ (PTV3), besser: PTV4+ für die Komfortsignatur
- PVS-Fachmodul für die eAU
- eHBA G2 (für die qualifizierte elektronische Signatur, kurz: QES, der eAU)
- KIM-Dienst
- Drucker, der bei Ausdruck eine Auflösung von mindestens 300 dpi unterstützt (auch mit Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker möglich)
Seit dem 1. Juli 2022 sind Praxen dazu verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an die Krankenkasse zu senden.
Siehe Pauschalen und Vergütung KIM-Dienste.
Weitere Informationen finden Sie in der PraxisInfo der KBV.
Mit dem elektronischen Arztbrief (eArztbrief) können Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen medizinische Informationen wie Befunde, Bilder etc. von Patient:innen schnell und sicher direkt aus dem PVS heraus an andere Praxen übermitteln. Zum Versenden von eArztbriefen wird der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) benötigt. Das Übermitteln der Briefe läuft ähnlich wie bei der eAU: über den Kommunikationsdienste KIM. So werden die enthaltenen Informationen verschlüsselt transportiert.
Zum Ausprobieren:Testmöglichkeit für Praxen zum eArztbrief der kv.digital
- eHBA für die qualifizierte elektronische Signatur
- PVS-Modul für den eArztbrief
- KIM-Dienst
Praxen müssen nach einer Verordnung des BMG seit 1. März 2024 über eine aktuelle und von der KBV zertifizierte Software für die Erstellung von elektronischen Arztbriefen verfügen. Ansonsten wird ihnen die monatliche TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt.
Spätestens seit 30. Juni 2024 sind laut Digital-Gesetz dann alle Arzt- und Psychotherapiepraxen verpflichtet, elektronische Arztbriefe empfangen zu können.
Seit 1. Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche TI-Pauschale, abhängig von Praxisgröße, Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Erstausstattung und Zeitpunkt des Konnektorentauschs. Das BMG hat diese Pauschale per Rechtsverordnung festgelegt. Mit dieser Pauschale sollen alle Kosten abgedeckt sein, die Praxen durch die TI entstehen, auch die für den eArztbrief.
Weitere Informationen finden Sie bei der KBV.
Mit KIM-Diensten, die von verschiedene Anbieter bereitgestellt werden, können medizinische Dokumente, aber auch einfache Nachrichten elektronisch und sicher über die TI versendet und empfangen werden. Es handelt sich um einen Ende-zu-Ende-verschlüsselten E-Mail-Dienst, den perspektivisch alle Beteiligten im Gesundheitswesen nutzen sollen. Er funktioniert wie ein E-Mail-Programm, nur wird dabei jede Nachricht und jedes Dokument verschlüsselt und erst beim Empfänger wieder entschlüsselt. Die Identitäten von Sender und Empfänger sind verifiziert und Nutzer können auf ein KIM-Adressbuch mit allen registrierten Nutzeradressen für den Nachrichtenversand zugreifen. Da KIM in die Praxisverwaltungssysteme integriert werden kann, wird die Kommunikation dann besonders einfach und komfortabel sein.
- Anschluss an die TI
- Konnektor- Update „eHealth-Konnektor“
- Kartenterminal und SMC-B-Karte („Praxisausweis“)
- Vertrag mit einem zugelassenen KIM-Anbieter (Anbieter ist frei wählbar), KIM-Client-Modul und Modul für das Praxisverwaltungssystem (PVS)
- Versand der eAU, verpflichtend seit dem 1. Juli 2022, nur mit KIM-Dienst möglich.
- Seit dem 1. April 2021 können elektronische Arztbriefe nur noch über zugelassene KIM-Dienste übermittelt werden, andere elektronische Übertragungswege sind nicht mehr zulässig.
Praxen erhalten eine monatlicheTI-Pauschale, abhängig von der Praxisgröße, dem Ausstattungsgrad, dem zeitpunkt der Erstausstattung und Zeitpunkt des Konnektorentauschs. Die Pauschale wurde durch eine Rechtsverordnung des BMG festgelegt. Durch die Pauschale sollen alle Kosten abgedeckt werden, die Praxen durch die TI entstehen.
Mehr zur TI-Pauschale und dem Nachweis gegenüber der KV Berlin finden Sie auf der Themenseite.
Erklärvideo, FAQ und weitere Informationen finden Sie auf der Website der gematik.
Die medizinische Anwendung die Diagnose in der Notfallversorgung beschleunigen und die medizinischen Qualität von Notfallbehandlungen erhöhen. Dazu können wichtige notfallrelevante Informationen auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert und abgerufen werden, um bei Bedarf schnell auf Informationen wie Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Organspendeerklärung zugreifen zu können. Das NFDM besteht aus dem Notfalldatensatz (NFD) und dem Datensatz Persönliche Erklärungen (DPE), die sich getrennt voneinander und nur mit der Erlaubnis des Patienten anlegen, auslesen und aktualisieren lassen. In Notsituationen können die Notfalldaten auch ohne Zustimmung des Patienten ausgelesen werden. Der NFD speist sich aus der im Praxisverwaltungssystem (PVS) hinterlegten Patientenkartei und ist innerhalb weniger Minuten angelegt.
- Anschluss an die TI
- Konnektor-Update „eHealth-Konnektor“
- Konnektor-Modul NFDM (durch Update des PVS-Anbieter)
- PVS-Anpassung NFDM
- Kartenterminal und SMC-B-Karte („Praxisausweis“)
- zusätzliches Kartenterminal (für den Behandlungsraum)
- eHBA G2 (für die qualifizierte elektronische Signatur, kurz: QES)
- technisch seit Juli 2020 verfügbar
- Versicherte haben einen für Ärzt:innen verpflichtenden gesetzlichen Anspruch auf Speicherung und Aktualisierung von Notfalldaten. Die Anwendung ist verpflichtend, sobald die notwendige Technik in der Praxis verfügbar ist.
- Die Nutzung ist für die Versicherten freiwillig.
Um die Anwendung abrechnen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Anschluss der Betriebsstätte an die TI und der Nachweis über die technischen Voraussetzungen für die Anwendung NFDM.
Die folgenen GOP wurden im Erweiterten Bewertungsausschuss festgelegt:
| GOP | Bewertung | Hinweise |
| GOP 01640 – Anlage des Notfalldatensatzes | 80 Punkte |
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| GOP 01641 – Überprüfung und Aktualisierung des Notfalldatensatzes | 4 Punkte |
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| GOP 01642 – Löschen des Notfalldatensatzes | 1 Punkt |
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Ausführliche Informationen zum NFDM finden Sie auf der KBV-Website.
Leitfaden und Checklisten zur Nutzung finden Sie auf der Website der gematik.
Der elektronische Medikationsplan (eMP) ist die digitale Weiterentwicklung des bundeseinheitlichen Medikationsplans (BMP). Anhand des eMP können medikationsrelevante Daten mit Einwilligung des Versicherten von Ärzten, Zahnärzten und Apothekern auf der eGK gespeichert werden. Der eMP richtet sich in erster Linie an Versicherte, bei denen mehrere Erkrankungen vorliegen und die mehrere Medikamente regelmäßig einnehmen. Auch Allergien oder Unverträglichkeiten können hier dokumentiert werden. Ziel der Anwendung ist es, das Risiko von Fehl- oder Doppelverordnungen, Medikamentenmissbrauch, Kontraindikationen, Unverträglichkeiten und unerwünschten Arzneimittelwechselwirkungen zu minimieren.
- Anschluss an die TI
- Konnektor- Update „eHealth-Konnektor“
- Konnektor-Modul eMP (durch Update des PVS-Anbieter)
- PVS-Modul eMP
- Kartenterminal und SMC-B-Karte („Praxisausweis“)
- zusätzliches Kartenterminal (für den Behandlungsraum)
- eHBA
- Arzneimittel-Datenbank
- technisch seit Juli 2020 verfügbar
- Versicherte haben einen für Ärzte verpflichtenden gesetzlichen Anspruch auf die Erstellung und Aktualisierung des eMP, sobald die notwendige Technik in der Praxis verfügbar ist und die oder der Versicherte die PIN für die eGK von der Krankenkasse erhalten hat. (Einen allgemeingültigen Stichtag gibt es daher nicht.)
- Die Nutzung ist für die Versicherten freiwillig.
Die Vergütung für den eMP erfolgt pauschal als Einzelleistung und über Zuschläge. Sie wird extrabudgetär und damit zu einem festen Preis gezahlt. Die Vergütung für den eMP entspricht der Vergütung, die bereits für den bundeseinheitlichen Medikationsplan festgelegt wurde. Die aktuellen Euro-Beträge der jeweiligen Gebührenordnungspositionen können im Online-EBM eingesehen werden.
Informationen zur Vergütung für Hausärzt:innen und Kinder- und Jugendmediziner sowie zur Vergütung für Vertragsärzt:innen der fachärztlichen Versorgung finden Sie auf der KBV-Website.
Ausführliche Informationen zum eMP finden Sie auf der Website der KBV.
Leitfaden und Checklisten zur Nutzung finden Sie auf der Website der gematik.
Das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) war die erste Anwendung der TI. Wird die elektronische Gesundheitskarte (eGK) eingelesen, werden die Versichertenstammdaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) durch Arztpraxen online abgeglichen – verpflichtend bei jedem ersten Patientenkontakt im Quartal. Das VDSM soll die die Verwaltung der Versichertendaten zwischen Arzt und Krankenkassen vereinfachen.
- Anschluss an die TI mit Konnektor, VPN-Zugangsdienst und Internetanschluss
- Kartenterminal
- SMC-B-Karte („Praxisausweis“)
- Anpassung des PVS an die TI
- eHBA
- Das VSDM ist seit 1. Juli 2019 für Praxen verpflichtend.
- Praxen, die das VSDM nicht machen, wird das Honorar um 2,5 Prozent gekürzt (siehe § 291 Absatz 2b Satz 14 SGB V). Der Nachweis des VSDM erfolgt gegenüber der KV mit den Abrechnungsunterlagen.
Das VSDM ist abgedeckt mit der TI-Startpauschale von einmalig 900 Euro (für Anschlussgebühr VPN-Zugangsdienst, Installation, Praxisausfall während der Installation, Anpassung Praxisverwaltungssystem (PVS) und Zeitaufwand VSDM in der Startphase).
Ausführliche Informationen zum VSDM finden Sie in der KBV-PraxisInfo.

