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Leistungen, deren Budgetierung sich aus dem EBM selbst ergibt, bleiben weiterhin budgetiert.

Beispiel: Die Gebührenordnungsposition (GOP) 03230 („Problemorientiertes ärztliches Gespräch“) ist weiterhin mit einer Obergrenze (siehe Kapitel 3.1 Punkt 9 EBM) im EBM versehen – diese Begrenzung bleibt bestehen, unabhängig von der HVM-Änderung.

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