LinkedInFacebookInstagramYoutube

1. Quartal 2024

8. Nachtrag zum Vertrag „Hallo Baby“ zur besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V zur Vermeidung von Frühgeburten und infektionsbedingten Geburtskomplikationen zwischen der BKK Vertragsgemeinschaft Bayern, dem BKK Landesverband Mitte, der BKK Vertragsgemeinschaft Hessen, dem BKK Landesverband Nordwest, dem Berufsverband der Frauenärzte e.V. (BVF), dem Berufsverband Deutscher Laborärzte e.V. (BDL) und der Arbeitsgemeinschaft Vertragskoordinierung vertreten durch die KBV

vom 30.01.2024

zur Vertragsseite


Honorarvertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und den Verbänden der Kran-kenkassen über die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Vertragsgebiet Berlin für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 gemäß § 83 i.V.m. § 87a SGB V

vom 31.01.2024

Der o.g. Honorarvertrag, über dessen Eckpunkte sich geeinigt und worüber mit PID und unter der Rubrik Praxis-News am 12.01.2024 informiert wurde, regelt unter anderem die Berechnung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) und beinhaltet den regionalen Punktwert für das Jahr 2024 in Höhe von 11,9339 Cent.

Zudem werden auch im Jahr 2024 die bisherigen besonders förderungswürdigen Leistungen der Hausbesuche (GOP 01410), der Allergologie (GOPen 30130, 30130T, 91130), der Schmerztherapie (GOPen 30702, 30704), der Sehschule (GOP 06320 i.V.m. der GOP 06333 bzw. GOP 06321 i.V.m. der GOP 06333) sowie der Magenspiegelung (GOP 13400) gefördert.

Ebenfalls im Jahr 2024 werden weiterhin besonders förderungswürdige Leistungserbringer, die sich in Bezirken der Planungsbereiche 2 und 3 (Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf und Treptow-Köpenick) mit unterdurchschnittlichem Versorgungsgrad – der Arztgruppe Hausärzte mit einem Versorgungsgrad <100% (gemäß LOI) sowie Augenärzte, Frauenärzte und Kinderärzte in den o. g. Bezirken mit einem Versorgungsgrad <95% (gemäß LOI) – niederlassen oder Stellen nachbesetzen, mit einem extrabud-getären Zuschlag auf MGV-Leistungen i.H.v. 3 Cent auf den Punktwert gefördert. 

Bei den besonders förderungswürdigen Leistungserbringern erhöht sich der Förderzeitraum pro Arzt von maximal 8 auf nun 12 Quartale. Darüber hinaus erweitert sich die Förderung bei Kinderärzten auf die Bezirke Spandau und Reinickendorf. Neue Förderungen werden nicht mehr begonnen, wenn der jeweilige Versorgungsgrad erreicht ist.

Neu ab 2024 und sogar schon für 2025 ist die Aufnahme folgender förderungswürdiger Leistungen, die in gesonderten Rundschreiben vorgestellt wurden:

  • Botulinumtoxin-Behandlung (verschiedene Zuschläge bei bestimmten EBM-Leistungen und Diagnosen)
  • chronische Wunden (4,50 € Zuschlag auf GOP 02310)
  • Schlaflabor (1,1 Cent Zuschlag pro Punkt auf GOPen 30900 und 90901)
  • Patienten mit Morbus Huntington in Einrichtungen ohne Vereinbarung nach § 119b SGB V (30,00 € Zuschlag auf bestimmte Versicherten- bzw. Grundpauschalen)
  • rheumatologische Funktionsdiagnostik (9,00 € Zuschlag auf GOPen 04551 und 13701)
  • Behebung von Entwicklungsstörungen bei Kindern (40,00 € Zuschlag auf GOP 09210)
  • Katheter-Versorgung in Pflegeheimen und zu Hause (18,00 € Zuschlag auf GOPen 02322 und 02323 beim Besuch im Pflegeheim oder Hausbesuch)
  • Versorgung durch Kiezschwester im Praxisnetz (40,00 € Zuschlag auf GOP 03000)

zur Vertragsseite


Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und den Verbänden der Krankenkassen über die Rahmenbedingungen eines Strukturfonds und zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes für das Vertragsgebiet Berlin für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 gemäß § 105 Abs. 1a und 1b SGB V

vom 01.02.2024

Die KV Berlin bildet gemäß § 105 Abs. 1a SGB V ab dem 01.01.2024 zur Finanzierung von Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung einen Strukturfonds und stellt hierfür 0,2 Prozent von der nach § 87a Abs. 3 Satz 1 SGB V vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zur Verfügung. Die Krankenkassen entrichten zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds. 

Die Krankenkassen stellen darüber hinaus gemäß § 105 Abs. 1b SGB V einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 3,3 Mio. EUR als Einmalbetrag im Jahr 2024 zweckgebunden zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes außerhalb der MGV zur Verfügung.

Wie auch in den letzten Jahren veröffentlicht die KV Berlin einen entsprechenden Bericht bis 31.08. des Folgejahres (2025) über die Verwendung der Mittel nach § 105 Abs. 1a SGB V (2024) sowie nach § 105 Abs. 1b SGB V (2024) auf der Website.

zur Vertragsseite


Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost – Die Gesundheitskasse über die Zahlung der Gesamtvergütung für die Bereiche Zwischenstaatliches Auslandsabkommen (Leistungsaushilfe nach EG–Abkommensrecht) und Bundesbehandlungsscheine (§ 18 c Abs. 1 und § 20 BVG) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024 

vom 17.01.2024

zur Vertragsseite


4. Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen im Land Berlin auf Grundlage von § 20i Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 und § 132e SGB V (Impfvereinbarung) zwischen der AOK Nordost und der KV Berlin

vom 01.02.2024

zur Vertragsseite


5. Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen im Land Berlin auf Grundlage von § 20i Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 und § 132e SGB V (Impfvereinbarung) zwischen den Ersatzkassen  und der KV Berlin 

vom 01.02.2024

zur Vertragsseite​​​​​​​


4. Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung zur KV-eigenen und zur KV-übergreifenden Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) einer Innungskrankenkasse (IKK) nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V in den durch das SGB V vorgesehenen Fällen zwischen der BIG direkt gesund handelnd als IKK-Landesverband Berlin und der KV Berlin 

vom  26.01.2024

Die 4. Änderungsvereinbarung zum Bereinigungsvertrag vom 30.01.2018, i. d. F. der 3. Änderungsvereinbarung vom 02.08.2023, regelt die Entfernung von GOPen aus den für die Umsetzung der Bereinigung aufgrund HzV-Verträge betroffenen Ziffernkränzen, da diese GOPen nicht mehr bereinigungsrelevant sind.

Die jeweiligen Ziffernkränze der Anlage 1 des o.g. Bereinigungsvertrages werden entsprechend ausgetauscht.

zur Vertragsseite


5. Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung zur KV-eigenen und zur KV-übergreifenden Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) einer Betriebskrankenkasse (BKK) nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V in den durch das SGB V vorgesehenen Fällen

vom 26.01.2024

Die 5. Änderungsvereinbarung zum Bereinigungsvertrag vom 20.02.2018, i.d.F. der 4. Änderungsvereinbarung vom 26.08.2022, regelt die Entfernung von GOPen aus den für die Umsetzung der Bereinigung aufgrund HzV-Verträge betroffenen Ziffernkränzen, da diese GOPen nicht mehr bereinigungsrelevant sind.

Die jeweiligen Ziffernkränze der Anlage 1 des o.g. Bereinigungsvertrages werden entsprechend ausgetauscht.

zur Vertragsseite


1. Änderungsvereinbarung zum Honorarvertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und den Verbänden der Krankenkassen über die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Vertragsgebiet Berlin für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 gemäß § 83 i.V.m. § 87a SGB V

vom 17.01.2024

Die oben genannte Änderungsvereinbarung regelt vor allem die Aufnahme von Leistungen als extrabudgetäre Leistungen (Vergütung außerhalb der MGV).

zur Vertragsseite


Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen im Land Berlin auf Grundlage von § 20i Abs. 2 und § 132e SGBV (Satzungs- und Reiseimpfvereinbarung) vom 21.12.2023 zwischen der Mobil Krankenkasse und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin

vom 21.12.2023

zur Vertragsseite


6. Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach § 140a SGB V zur besonderen patientenorientierten ambulanten medizinischen Versorgung multimorbider Patienten zwischen der AOK Nordost und der KV Berlin

vom 22.12.2023

zur Vertragsseite


3. Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung zur KV-eigenen und zur KV-übergreifenden Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) einer Innungskrankenkasse (IKK) nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V in den durch das SGB V vorgesehenen Fällen zwischen der BIG direkt gesund handelnd als IKK-Landesverband Berlin und der KV Berlin

vom 02.08.2023

Gegenstand der 3. Änderungsvereinbarung zum o.g. Bereinigungsvertrag vom 30.01.2018, in der Fassung der 2. Änderungsvereinbarung vom 24.08.2020:

  • Mit Wirkung ab dem 01.07.2022 wird die Gebührenordnungsposition (GOP) 02321 aus allen Ziffernkränzen gestrichen.
  • Mit Wirkung ab dem 01.10.2023 werden die GOPen 32460 und 33043A in entsprechende Ziffernkränze aufgenommen.

Die betroffenen Ziffernkränze der Anlage 1 des oben gennanten Bereinigungsvertrages werden ausgetauscht.

zur Vertragsseite
 


2. Protokollnotiz zur Vereinbarung zur KV-eigenen und zur KV-übergreifenden Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) einer Innungskrankenkasse (IKK) nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V in den durch das SGB V vorgesehenen Fällen zwischen der BIG direkt gesund handelnd als IKK-Landesverband Berlin und der KV Berlin

vom 02.08.2023

zur Vertragsseite
 


Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß § 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach § 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) für Versicherte der AOK NO – der Gesundheitskasse

vom 10.01.2024

zur Vertragsseite
 


5. Änderungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Onkologie in Berlin gem. § 140a SGB V vom 01.07.2019 in der Fassung der 4. Änderungsvereinbarung vom 14.03.2023 zwischen der AOK Nordost und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin

vom 15.12.2023

zur Vertragsseite