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4. Quartal 2022

2. Änderungsvereinbarung ab dem 01.01.2022 zum Honorarvertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und den Verbänden der Krankenkassen über die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Vertragsgebiet Berlin für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 gemäß § 83 i.V.m. § 87a SGB V

vom 21.11.2022

Gegenstand der 2. Änderungsvereinbarung sind insbesondere

  • die basiswirksame Erhöhung der MGV aufgrund Leistungen der Mikrobiologie und humangenetischer Leistungen,
  • die Neufassung der EGV-geregelten Leistungen der Reproduktionsmedizin,
  • die Befristung von EGV-geregelten Leistungen sowie
  • die extrabudgetäre Vergütung neuer Leistungen.

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4. Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung zur KV-eigenen und zur KV-übergreifenden Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) einer Betriebskrankenkasse (BKK) nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V in den durch das SGB V vorgesehenen Fällen

vom 26.08.2022

Gegenstand der 4. Änderungsvereinbarung zum o.g. Bereinigungsvertrag vom 20.02.2018, i.d.F. der 3. Änderungsvereinbarung vom 21.07.2022:
Mit Wirkung ab dem 01.10.2022 wird die Gebührenordnungsposition (GOP) 32460 aus den jeweiligen Ziffernkränzen gestrichen.

Die jeweiligen Ziffernkränze der Anlage 1 des o.g. Bereinigungsvertrages werden entsprechend geändert.

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Änderungen zum Honorarverteilungsmaßstab

vom 17.11.2022

mit Wirkung zum 1. Januar 2023

Neuer HVM 2023 (Beschluss VV 17.11.2022)

Honorarverteilungsmaßstab der KV Berlin

zu den HVM-Änderungen


6. Nachtrag zum Vertrag „Hallo Baby“ zur besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V zur Vermeidung von Frühgeburten und infektionsbedingten Geburtskomplikationen

vom 25.10.2022

Für die Weiterentwicklung des o.g. Vertrages haben die Vertragspartner eine neue Leistung für den Vertrag verhandelt. 

Gemeinsam mit den am Programm BKK STARKE KIDS teilnehmenden Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten sowie den gynäkologischen Praxen, die am Schwangerenvorsorgeprogramm „Hallo Baby“ teilnehmen, haben die Betriebskrankenkassen eine besondere und neu abrechenbare Vorsorgeuntersuchung entwickelt – die U0. Angelehnt an die Kinder-Vorsorgeuntersuchungen (U-Untersuchungen) können sich Schwangere im 3. Trimenon und ab der 28. SSW im Rahmen des Gesundheitsprogrammes „BKK STARKE KIDS“, vor der Geburt von einer Kinder- und Jugendärztin oder einem Kinder- und Jugendarzt zu Fragen der Kindergesundheit beraten lassen. 

Für den Hinweis zur Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Elternberatung „U0“ beim Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin erhalten danach Frauenärzte zusätzlich eine extrabudgetäre Vergütung in Höhe von 10 Euro (SNR 81320). Über die neue Vorsorgeuntersuchung sollen der Vertrag „Hallo Baby“ und das Versorgungsangebot „BKK STARKE KIDS“ miteinander verknüpft werden. 

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5. Nachtrag zum Vertrag über die Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach § 137 f SGB V Diabetes mellitus Typ 1

Mit Wirkung zum 01.01.2023 werden die Anlagen „Strukturqualität koordinierender Versorgungssektor“ (Anlage 1), „Teilnahmeerklärung ‚Koordinierender Arzt‘ (diabetologisch besonders qualifizierter Arzt) gem. § 3 Abs. 2 und 3“ (Anlage 5.1) und „Leistungserbringer-Verzeichnis (ambulanter Sektor)“ (Anlage 6) durch gleichnamige Anlagen ersetzt. 

Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß § 34 des Vertrags zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach § 137 f SGB V Diabetes mellitus Typ 1

Mit Wirkung zum 01.01.2023 treten Änderungen in der Vergütungsstruktur und in der Höhe der Vergütungspauschalen in Kraft.

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7. Nachtrag zum Vertrag über die Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach § 137 f SGB V Diabetes mellitus Typ 2

vom 10.11.2022

Mit Wirkung zum 01.10.2022 werden die Anlagen „Teilnahmeerklärung des Arztes‚ Diabetologisch qualifizierter Versorgungssektor‘ gemäß § 3 und/oder § 4“ (Anlage 5.2) und „Leistungserbringer-Verzeichnis (ambulanter Sektor)“ (Anlage 6) durch gleichnamige Anlagen ersetzt.

Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß § 34 des Vertrags zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach § 137 f SGB V Diabetes mellitus Typ 2

Mit Wirkung zum 01.10.2022 treten Änderungen in der Vergütungsstruktur und in der Höhe der Vergütungspauschalen in Kraft.

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Vertrag zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V zur Förderung ärztlicher Vorsorgeleistungen mit der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) und Hanseatischen Krankenkasse (HEK) – VorsorgePlus

vom 31.10.2022

Die KV Berlin, KKH und HEK haben sich auf den Abschluss eines neuen Vertrages mit Wirkung zum 01.11.2022 verständigt. 
Der Vertrag sieht übergreifende Versorgungsangebote vor und setzt sich aus verschiedenen Versorgungsprogrammen zur frühzeitigen Diagnostik und Nachsorge zusammen (Anlage 2.1.-2.6.).
Teilnahmeberechtigt sind Hausärzt:innen im Sinne des § 73 Abs. 1a Satz 1 SGB V. Diese können mit der Abgabe einer Teilnahmeerklärung (Anlage 3) und nach Erteilung der Abrechnungsgenehmigung teilnehmen. 

Durch die frühere Erkennung von Erkrankungen und die intensive Betreuung durch den Hausarzt / die Hausärztin im Rahmen der Nachsorge werden Versicherte zielgerichtet einer umfassenden und personalisierten Versorgung zugeführt. Damit soll die Früherkennung der Erkrankungen ermöglicht, eine Progression der Erkrankung verhindert bzw. verlangsamt und Komorbiditäten rechtzeitig erkannt werden.

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Neuer Vertrag zur Durchführung von ärztlichen Gesundheitsvorsorgeuntersuchungen im Rahmen der Verbeamtung von Lehrkräften gemäß § 75 Abs. 3 SGB V i. V. m. § 75 Absatz 6 SGB V zwischen dem Land Berlin vertreten durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie und der KV Berlin

vom 03.11.2022

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Protokollnotiz zur Anlage 1 zum Strukturvertrag gemäß § 73a SGB V  zur Weiterentwicklung der Strukturen zur frühzeitigen Behandlung von Krankheiten („Frühbehandlungsstrukturvertrag“) - Vertrag über Maßnahmen zur Darmkrebsfrüherkennung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost

Die Leistung der Beratung zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms der entsprechenden vertraglich vereinbarten Altersgruppen ist nur noch bis zum 31.12.2022 vorzunehmen und abrechenbar. Ab dem 01.01.2023 finden die Symbolnummern 99740 und 99740M keine Anwendung mehr.

Im Jahr 2022 begonnene Behandlungen können noch bis zum 30.06.2023 abgeschlossen werden. Ab dem 01.07.2023 finden dann auch alle anderen vertraglich vereinbarten Symbolnummern keine Anwendung mehr. 

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