Anlage 2: Nebenabrede zur Prüfvereinbarung über das Verfahren zur Wirtschaftlichkeitsprüfung in der Vertragsärztlichen Versorgung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V (Prüfvereinbarung)
Bis zum 20. Juli können alle niedergelassenen Ärztinnen und Psychotherapeut:innen an der bundesweiten Befragung der KBV zur Digitalisierung teilnehmen.
Berechnung des Arzneimittelausgabenvolumens 2025, Anlage 1 zur Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs.1 SGB V für das Jahr 2025 für Berlin, zwischen AOK, BKK Landesverband Mitte, BIG direkt gesund (IKK Landesverband Berlin), Knappschaft, SVLFG, vdek (Ersatzkassen); gültig 01.01. - 31.12.2025
Zielwerte 2025, Anlage 2 zur Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs.1 SGB V für das Jahr 2025 für Berlin, zwischen AOK, BKK Landesverband Mitte, BIG direkt gesund (IKK Landesverband Berlin), Knappschaft, SVLFG, vdek (Ersatzkassen); gültig 01.01. - 31.12.2025
KV - Notdienstpraxen Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung der KV Notdienstpraxen Masurenallee 6A 14057 Berlin Freigabeerklärung für das Quartal 2/2025 Abgabe sämtlicher Behandlungsscheine bis spätestens: 08.07.2025 Für folgende KV Notdienstpraxen erteile ich hiermit meine Freigabe:…
Laut KBV verschicken Kriminelle hierbei im Namen der apoBank Briefe, um von den Bankkunden vertrauliche Daten abzugreifen und sich Zugang zu den Konten zu verschaffen.
Mit zahlreichen Informations- und Schulungsangeboten will die KBV Praxen beim Schutz vor Cyberkriminalität unterstützen und auf geeignete Sicherheitsmaßnahmen sowie mögliche Risikofaktoren hinweisen.
Durch eine ärztliche Erhebung wird bei der AKI das Potenzial zur Entwöhnung von einer Beatmung / für eine Dekanülierung erhoben. Der G-BA hat nun geregelt, wie die Potenzialerhebung ab Juli erfolgt.
Frauen steht ab sofort nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Mutterschutz zu. Ein dazugehöriges Formular füllen Ärzt:innen aus. Es ist bei der KBV oder den Krankenkassen erhältlich.
9. Änderungsvereinbarung vom 16.05.2025 zum Vertrag vom 09.01.2018 zur Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V zwischen der KV Berlin und dem vdek für die BARMER, DAK-Gesundheit, KKH, hkk und HEK (ohne TK), gültig ab 01.07.2025
5. Änderungsvereinbarung vom 04.04.2025 zur Vereinbarung zur KV-eigenen und zur KV-übergreifenden Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) einer Innungskrankenkasse (IKK) nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V in den durch das SGB V vorgesehenen Fällen vom 30.01.2018, i.d.F. der 4.…
Anlage B: Teilnahmeerklärung Ärzt*in zum Vertrag zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V in der Onkologie zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der Techniker Krankenkasse
Anlage E2: Arzneimittelziele zum Vertrag zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V in der Onkologie zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der Techniker Krankenkasse, Modul 2
Anlage E1: Arzneimittelziele zum Vertrag zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V in der Onkologie zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der Techniker Krankenkasse, Modul 1
Anlage D1: Teilnahme- und Datenschutzerklärung Versicherte zum Vertrag zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V in der Onkologie zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der Techniker Krankenkasse, Modul 1
Anlage A1: Biomarkertestung - Biosimilarquote zum Vertrag zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V in der Onkologie zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der Techniker Krankenkasse, Modul 1