Nein, bis zu 17,5 Prozent der Behandlungsfälle können als offenen Sprechstunde abgerechnet werden. Soweit auf der Fachgruppenebene die abgerechnete Leistungsmenge in der offenen Sprechstunde um mehr als drei Prozent zum Vorjahresquartal gesteigert wird, wird auf der Arztgruppenebene eine…
Die Fallzahlzuwachsbegrenzung gilt generell für alle Praxen in allen Bezirken. Der Vorstand kann aber für Arztgruppen, die einen Versorgungsgrad von unter 110 Prozent haben, die Fallzahlzuwachsbegrenzung aufheben.
Die Steigerung wird nicht auf zwei Prozent festgeschrieben, sondern wird anhand der Versichertenentwicklung in Berlin ermittelt. Die Werte lagen in den letzten Quartalen immer ca. bei einem Prozent.
Zur angemessenen Berücksichtigung der kooperativen Behandlung von Patient:innen in dafür gebildeten Versorgungsformen wird das zu erwartende praxisbezogene RLV und QVZ je Versorgungsbereich durch einen prozentualen Zuschlag erhöht und dieser mit 80 % auf das RLV und QZV angerechnet. Die genaue…
Ein QZV wird automatisch erst nach einem Jahr berücksichtigt, wenn wir anhand Ihrer Abrechnung erkennen können, dass Sie die entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP) auch abgerechnet haben. Für eine sofortige Berücksichtigung ab Genehmigungsbescheid müssen Sie im Online-Portal einen…
Ein Wachstum auf den Fachgruppendurchschnitt ist generell immer möglich. Für Altpraxen erfolgt die Berücksichtigung allerdings erst ein Jahr später. Bei den nach den Regelungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) als Jungpraxen geltenden Praxen wird die Erhöhung der Fallzahl noch im gleichen…
Nein, denn die BSNR der überweisenden Praxis wird bei der Formularbedruckung automatisch eingefügt. Eine zusätzliche Nennung ist beim Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall) nicht erforderlich.
Wenn Sie Patient:innen im Rahmen eines Hausarztvermittlungsfalls (HA- Vermittlungsfall) behandeln und das entsprechend in der Abrechnung kennzeichnen, wird Ihnen der Vermittlungsfall – unabhängig von der Abrechnung des Hausarztes / der Hausärztin – korrekt vergütet.
Nein. Wenn die Hausarzt-Praxis Patient:innen vermittelt hat und den Zuschlag für den Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall) abrechnet, wird – unabhängig von der Abrechnung der Fachärzt:innen – eine entsprechend korrekte Vergütung vorgenommen.
Die Terminvermittlung ist beim Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall) nicht zwingend per Telefon notwendig. Stimmen Sie individuell mit den jeweiligen Facharztpraxen ab, wie die Vermittlung erfolgen soll.
Nein, beim Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall) ist kein Vermittlungscode notwendig. Was auf dem Überweisungsschein anzugeben ist, können Sie der FAQ 3798 entnehmen.
Weitere praxisrelevante Informationen zur Terminvermittlung, Abrechnung und Vergütung beim HA-Vermittlungsfall und…
Ja, beim Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall) ist eine Überweisung zwingend notwendig. Es gibt zwei Möglichkeiten:
Hausarzt/Hausärztin vereinbart Termin mittels direktem Kontakt (z. B. telefonisch) mit dem Facharzt / der Fachärztin oderHausarzt/Hausärztin bucht Termin über…
Die Feldkennungen (FK) dienen den Praxen zur korrekten Abrechnung der Leistungen nach TSVG. Die wichtigsten FK sind:
Feld Erklärung5003BSNR der Praxis, in die vermittelt wurde4103Vermittlungsart (1 ≙ TSS-Terminfall, 2 ≙ TSS-Akutfall, 3 ≙ Hausarztvermittlungsfall, 4 ≙ offene Sprechstunde,…
Nein. Psychologische Psychotherapeut:innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen können gemäß § 24 Abs. 12 des Bundesmantelvertrages nur zum Konsiliarverfahren überweisen, das in den Psychotherapie-Richtlinien geregelt ist.
Nein. Der TSS-Terminfall und der Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall) unterscheiden sich.
Beim HA-Vermittlungsfall stellt die hausärztliche Praxis (auch Kinder- und Jugendmedizin) die dringende Behandlungsbedürftigkeit fest und vermittelt im Regelfall einen Termin bei dem innerhalb von…
Mit der Abrechnung für das 1. Quartal 2022 hat die KV Berlin erstmals direkt über das Regelwerk prüfen lassen, ob für die Abrechnung von Chronikerpauschalen bei Versicherten der AOK Nordost die Abrechnungsvoraussetzungen vorlagen.
Ob eine lang andauernde, lebensverändernde Erkrankung vorliegt,…
Unabhängig vom verwendeten Impfstoff wird die Grippeschutzimpfung als Standardimpfung (ab 60 Jahren) mit der SNR 89111 abgerechnet, bei medizinischer Indikation mit der SNR 89112 und bei beruflicher bzw. Reiseindikation nach § 11 Abs. 3 SI-RL mit der SNR 89112Y.