6. Änderungsvereinbarung vom 24.01.2025 zum Vertrag vom 24.01.2018 zur Ermittlung des zu bereinigenden Behandlungsbedarfs in den durch das SGB V vorgesehenen Fällen ab dem I. Quartal 2018 zwischen der KV Berlin und dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) LV Berlin für die Techniker Krankenkasse…
Für die Praxis Digitalisierung Die neue ePA in ausgewählten Testpraxen Die „elektronische Patientenakte (ePA) für alle“ wird seit Jahresanfang in den Modellregionen im Praxisalltag erprobt. Die Erkenntnisse aus der Pilotphase und die Erfüllung der Sicherheitsstandards sind Grundlage für die…
Knapp zehn Prozent der Corona-Patient:innen leiden an Long COVID bzw. etwa 1 Prozent an Post COVID. Die KV Berlin gibt Hinweise zur Diagnose, ambulanten Behandlung und Verordnung für diese noch jungen Krankheitsbilder.
Ab dem 1. April 2025 gilt eine neue Version des Formulars 52 „Bericht für die Krankenkasse bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit“. Alte Formulare dürfen dann nicht mehr verwendet werden.
Honorarverteilungsmaßstab: Änderungen zum Honorarverteilungsmaßstab der KV Berlin mit Beschluss der Vertreterversammlung vom 27.02.2025, Änderung Anlage 7 Punkt 4 mit Wirkung zum 01.04.2025
Honorarverteilungsmaßstab: Änderungen zum Honorarverteilungsmaßstab der KV Berlin mit Beschluss der Vertreterversammlung vom 27.02.2025, Änderung § 8 Abs. 8 mit Wirkung zum 01.04.2025
Honorarverteilungsmaßstab: Änderungen zum Honorarverteilungsmaßstab der KV Berlin mit Beschluss der Vertreterversammlung vom 27.02.2025, Änderung § 12 Abs. 2 mit Wirkung zum 01.04.2025
Honorarverteilungsmaßstab: Änderungen zum Honorarverteilungsmaßstab der KV Berlin mit Beschluss der Vertreterversammlung vom 27.02.2025, Änderung § 19c und § 19e mit Wirkung zum 01.04.2025
Honorarverteilungsmaßstab: Änderungen zum Honorarverteilungsmaßstab der KV Berlin mit Beschluss der Vertreterversammlung vom 27.02.2025, Änderung § 7 Abs. 4 mit Wirkung zum 01.07.2025
Die begrenzenden Fallwerte zur Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus Labor werden abgesenkt. Damit werden die Fallwerte an die seit 01.01.25 geltende neue Bewertung von Laborleistungen angepasst.
Materialeinsendungen für In-vitro-Diagnostische Auftragsleistungen müssen einheitlich mittels Muster 10 beauftragt werden. Anderweitige Beauftragungen werden künftig nicht mehr akzeptiert.