Der ergBA hat verschiedene Anpassungen u. a. bei der Komplexversorgung schwer kranker Kinder und Jugendlicher in der Transition und der Zweitmeinung Aortenaneurysmen beschlossen.
Mit Wirkung zum 1. Juli 2025 hat der ergänzte Bewertungsausschuss verschiedene Anpassungen im EBM bei der Berechnungsfähigkeit eines Zuschlags bei der Komplexversorgung von schwer psychisch kranken Kindern und Jugendlichen in der Transition und bei der Zweitmeinung bei Aortenaneurysmen beschlossen (ergBA-Beschluss).
Komplexversorgung Transition
Zum 1. April ist die ambulante Komplexversorgung schwer psychisch kranker Kinder und Jugendlicher gestartet. Im Rahmen der Vergütung erhält der Bezugsarzt oder Bezugspsychotherapeut eine Zusatzpauschale für Leistungen wie die Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtbehandlungsplans sowie die Kooperation und Abstimmung mit an der Behandlung Beteiligten (GOP 37625) und hierfür einen Zuschlag für Leistungen im Rahmen der Transition (GOP 37626). Der ergBA hat nun klargestellt, dass der Zuschlag im Zusammenhang mit der Transition ebenso ausschließlich durch den Bezugsarzt oder den Bezugspsychotherapeuten berechnet werden kann.
Zweitmeinung Aortenaneurysmen
Der ergBA hat die Aufnahme der GOP 01645 für die Aufklärung und Beratung sowie Zusammenstellung der Patientenunterlagen in die Nummer 2 der Präambel 24.1 EBM beschlossen. Damit ist die GOP 01645 auch von Fachärzt:innen für Diagnostische Radiologie berechnungsfähig.
Um Redundanz zu vermeiden, wird die GOP 01645 in der zweiten Bestimmung zum Abschnitt 4.4.1 EBM gestrichen, da diese bereits in der Präambel 4.1 EBM als berechnungsfähige Leistung enthalten ist.