Ab Juli können Ärzte:innen die Kosten der Transmitter für Telemonitoring und die telemedizinische Funktionsanalyse über die neue Kostenpauschale 40909 abrechnen.
Durch die Abrechnung über den EBM wird die Kostenerstattung für Ärzte:innen und telemedizinische Zentren vereinfacht: Künftig können beide selbst Verträge mit den Medizinprodukte-Herstellern abschließen, versorgen ihre Patient:innen, die noch keinen Transmitter haben mit einem entsprechenden Gerät und rechnen hierfür die neue Kostenpauschale 40909 gegenüber der KV Berlin ab.
Grund für die Vereinfachung der Abrechnung ist, dass es bei Patient:innen, die nicht bereits bei der Implantation eines Aggregats mit einem passenden Transmitter ausgestattet wurden, in der Vergangenheit häufig zu Problemen bei der Kostenerstattung durch die Krankenkassen kam.
Neue Kostenpauschale 40909
GOP | Beschreibung | Bewertung |
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40909 | Kostenpauschale für einen erforderlichen Transmitter im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung(en) nach der/den GOP 04414 / 13574: Telemedizinische Funktionsanalyse eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators 04416 / 13576: Telemedizinische Funktionsanalyse eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-P, CRT-D) 13584: Telemonitoring bei Herzinsuffizient mittels kardinalem Aggregat | 396,67 Euro / 1x im Krankheitsfall, extrabudgetäre Vergütung |
Die Kostenpauschale 40909 ist einmal im Krankheitsfall und insgesamt drei Mal je Patient:in berechnungsfähig. Wird aufgrund eines erforderlichen Wechsels des implantierten Aggregates ein neuer Transmitter erforderlich (z. B. bei Ende der Batterielaufzeit), kann die Kostenpauschale erneut einmal im Krankheitsfall insgesamt drei Mal berechnet werden.
Nicht erneut berechnungsfähig ist die Kostenpauschale jedoch bei einem notwendigen Austausch des Transmitters ohne Wechsel des Implantats (z. B. Bei Defekt). Dies gilt auch für einen vorzeitigen Implantataustausch im Rahmen einer anerkannten Garantie oder Regressleistung.
Die Kostenpauschale 40909 umfasst die Gerätekosten des Transmittiert sowie sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung des Transmitters (z. B. Infrastrukturkosten, Austausch bei Defekt).
Für Patient:innen, die bereits mit einem Transmitter ausgestattet sind, ist die Kostenpauschale nicht berechnungsfähig.