Für die Abrechnung von Untersuchungen und Behandlungen bei 18 bis 20-Jährigen durch Kinder- und Jugendärzt:innen wird zusätzlich die Altersgruppe der Heranwachsenden in die EBM-Regelungen aufgenommen.
Der Bewertungsausschuss (BA) hat mit Wirkung zum 1. Oktober 2025 verschiedene Anpassungen in der Altersgruppe der Heranwachsenden beschlossen (BA-Beschluss). Die Altersgruppe wird in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer im Fachgebiet Kinder- und Jugendmedizin genannt und umfasst Personen ab Beginn des 19. Lebensjahres bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.
EBM-Anpassungen zum 1. Oktober 2025 im Überblick
- In die Allgemeinen Bestimmungen 4.3.5 EBM wird eine Definition für die Altersgruppe der Heranwachsenden gemäß Paragraf 1 Absatz 2 Jugendgerichtsgesetz aufgenommen.
- Neugeborenes bis zum vollendeten 28. Lebenstag
- Säugling ab Beginn des 29. Lebenstages bis zum vollendeten 12. Lebensmonat
- Kleinkind ab Beginn des 2. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr
- Kind ab Beginn des 4. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
- Jugendlicher ab Beginn des 13. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- Heranwachsender ab Beginn des 19. Lebensjahres bis zum vollendeten 21. Lebensjahr
- Erwachsener ab Beginn des 19. Lebensjahres
Maßgeblich für die Zuordnung zu einer Altersklasse bzw. einem Zeitraum ist das Alter der Patientin/des Patienten bei der ersten Inanspruchnahme bzw. am Tag der ersten Leistungsabrechnung im Kalendervierteljahr.
- In die Präambel zum EBM-Kapitel 4 (Versorgungsbereich der Kinder- und Jugendmedizin) wird eine Nummer 15 aufgenommen zur Klarstellung, dass die Gebührenordnungspositionen (GOP) dieses Kapitels für Versicherte bis zum vollendeten 21. Lebensjahr berechnungsfähig sind.
- In den Leistungslegenden und / oder Leistungsinhalten verschiedener GOP des EBM-Kapitels 4 erfolgt eine Anpassung der Altersgruppen.
Hintergrund der Anpassungen
Entsprechend der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer können Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendmedizin Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche und Heranwachsende behandeln. Gleiches gilt für Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt.
Ein Heranwachsender ist in Deutschland nach Paragraf 1 Absatz 2 Jugendgerichtsgesetz jede Person, die das 18. Lebensjahr, aber das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den BA war die Altersgruppe der Heranwachsenden im EBM nicht definiert und die GOP im Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin sind dahingehend nicht hinreichend konkretisiert gewesen.