Honorarverteilungsmaßstab: Änderungen zum Honorarverteilungsmaßstab der KV Berlin mit Beschluss der Vertreterversammlung vom 29.06.2023, § 8 mit Wirkung zum 01.10.2018
3. Änderungsvereinbarung vom 17.11./02.12.2021 zur Vereinbarung vom 17.11.2005 zur Förderung der ambulanten medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Rheumatologie mit AOK, gültig ab 01.01.2021
Um Versorgungslücken zu vermeiden, darf die Leistung auch dann ärztlich verordnet werden, wenn ausnahmsweise keine Potenzialerhebung vorliegt. Die Regelung gilt befristet bis 31.12.2024.
Wie sich das Honorar der KV-Mitglieder insgesamt und innerhalb der einzelnen Fachgruppen entwickelt, zeigt der Honorarbericht der KV Berlin – jetzt auch mit den Daten für das 4. Quartal 2022.
Sprechstundebedarfsvereinbarung mit den Krankenkassenverbänden: Ergänzungsvereinbarung vom 02.06.2023 zur Vereinbarung vom 02.02.1999 in der Fassung vom 05.12.2007 über die Anforderung und Verwendung von Sprechstundenbedarf, gültig ab 01.04.2023
bY ICJ • Service GmbH U 10 U 11 J2 Gesundheits Checkheft für Kinder und Jugendliche für: Dieses Gesundheits-Checkheft erhielten Sie von Ihrem / Ihrer Kinder- und Jugendarzt /-ärztin. Es enthält alle Unterlagen für drei neue, zusätzliche Vorsorge-Untersuchungen im Alter von 7-8 Jahren (U10),…
Im Rahmen des AOK-Vertrags zur Versorgung multimorbider Patienten kann ab dem 1. Juli der Aufwand für die Delegation ärztlicher Leistungen abgerechnet werden und MFA können Schulungen besuchen.
Ambulante medizinische Versorgung multimorbider Patienten-Vertrag: 5. Änderungsvereinbarung vom 27.06.2023 zum Vertrag vom 05.07.2019 zur besonderen patientenorientierten ambulanten medizinischen Versorgung multimorbider Patienten, gültig ab 01.07.2023
Anlage zum Vertrag (Teilnahmeerklärung Versicherte) vom 28.06.2010 in der Fassung vom Oktober 2017 über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U10 / U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach § 73c SGB V mit der Knappschaft; gültig ab 01.04.2023
Vertrag vom 28.06.2010 über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U10, U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach § 73c SGB V mit der Techniker Krankenkasse; gültig ab 01.07.2010 (gültig ab 01.07.2010)
Anlage zu Verträgen (Teilnahmeerklärung Kinder- und Jugendmediziner) vom 28.06.2010 über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U10,U11, J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach § 73c SGB V mit der Techniker Krankenkasse; gültig ab 01.07.2010 (gültig ab 01.07.2010)r)…
Anlage zum Vertrag (Teilnahmeerklärung Kinder- und Jugendmediziner) vom 28.06.2010 über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach § 73c SGB V mit der Techniker Krankenkasse; gültig ab 01.07.2010 (gültig ab 01.07.2010)
Vertrag vom 28.06.2010 über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach § 73c SGB V mit der Techniker Krankenkasse; gültig ab 01.07.2010 (gültig ab 01.07.2010)