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11.01.2024

Höhere Vergütung für kurärztliche Leistungen

Honorar

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Rückwirkend ab 1. Oktober 2023 steigen die Pauschalen, die im Kurarztvertrag aufgeführt sind. Weitere Änderungen erfolgen zum 1. Januar 2024. 

Bei den kurärztlichen Leistungen steigen die Pauschalen um 18,75 Prozent. Die Änderungen zum 1. Januar 2024 betreffen unter anderem Vorbereitungsgespräche per Video mit Patient:innen und die Tätigkeit an weiteren Kurorten. 

Kurärzte sind Ärztinnen und Ärzte, die eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Teilnahme am Kurarztvertrag haben und an anerkannten Kurorten tätig sind. In diesem Vertrag sind auch die Pauschalen aufgeführt, die die Krankenkasse für die kurärztliche Behandlung zahlen. Demnach vergütet die Krankenkasse die kurärztliche Behandlung bei einer Dauer von drei Wochen mit einer Pauschale von 56,45 Euro (vorher 47,54 Euro). Auch die anderen Pauschalen wurden rückwirkend zum 1. Oktober 2023 um 18,75 Prozent angehoben.

Vorbereitungsgespräch per Video

Eine Änderung, die ab Januar gilt, betrifft das Vorbereitungsgespräch mit der Patientin oder dem Patienten: Zur Organisation der Kur kann im Vorfeld ein Kontakt der Kurverwaltung mit der Patientin oder dem Patienten stattfinden. In Ausnahmefällen kann dieser Kontakt aber auch durch die Kurärztin oder den Kurarzt selbst erfolgen, um den Aufenthalt vor Ort vorzubereiten. Dieser Kontakt kann mit Einverständnis der Patientin oder des Patienten auch per Video stattfinden. Für diese Leistung erhält die Kurärztin oder der Kurarzt einen Zuschlag in Höhe von 4,60 Euro. Die Kurärztin oder der Kurarzt kann mit Einverständnis der Patientin oder des Patienten auch deren/dessen Rückfragen und einen Teil der Kontrolluntersuchungen in einer Videosprechstunde beantworten oder durchführen, insbesondere, wenn sie/er mehrere Kurorte betreut. Hierfür kann der Zuschlag allerdings nicht abgerechnet werden.

Weitere Änderungen und Hinweise zur kurärztlichen Behandlung sind der KBV-Praxisnachricht zu entnehmen.