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11.01.2024

Zunächst keine Reduzierung bei vorherigen ePA-Versionen

TI-Pauschale

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


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Telematikinfrastruktur

Vertragsärzt:innen droht vorerst keine Reduzierung der TI-Pauschale, sollten sie nicht die aktuellste ePA-Version unterstützen. 

Eine Reduzierung der TI-Pauschale bei Vorhaltung einer vorherigen ePA-Version findet zunächst nicht statt. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) teilte dies im Dezember in einem Schreiben mit, das unter anderem an die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ging. Wie das BMG erklärt, ist der Nachweis der aktuellen Version erst mit Einführung der ePA 3.0 notwendig, die im Januar 2025 erfolgen soll – dies sehen das im Dezember beschlossene Digital-Gesetz sowie Planungen der gematik vor.

Die ePA 3.0 ist eine erweiterte Version der elektronischen Patientenakte, wesentliche Änderung darin wird das Opt-out-Verfahren sein. Dies bedeutet: Widersprechen Patient:innen nicht aktiv gegen die ePA wird automatisch eine elektronische Patientenakte von den Krankenkassen angelegt und im Behandlungskotext von Leistungserbringern befüllt.

Nachweis gegenüber der KV

Grundsätzlich hat das BMG festgelegt, dass Praxen aktuellste Versionen der jeweiligen digitalen Anwendungen vorhalten und diese gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen müssen – anderenfalls erfolgt eine Reduzierung der TI-Pauschale (siehe dazu Praxis-News vom 13.11.2023).
Bei der ePA ist dies nun zunächst ausgesetzt.