Für Praxen > Häufige Fragen und Antworten (FAQ)
Arbeitsunfähigkeit
Ja, falls der ästhetische Eingriff aufgrund einer medizinischen Indikation und zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt wurde, so gelten die Regelungen wie auch für andere medizinisch indizierte Eingriffe.
Nein, wenn hingegen ein plastischer Eingriff ohne medizinische Indikation durchgeführt wurde.
Nicht grundsätzlich. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit (AU) auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig. Gleiches gilt für eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit.
Ausfüllhinweise finden Sie in den Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung.
Verordnungen
Die Vertreterin oder der Vertreter verwendet die Muster-16-Rezepte und BtM-Rezepte mit BSNR und LANR der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers und unterzeichnet „i.V.“. Der Vorname, Name und Berufsbezeichnung der Vertreterin oder des Vertreters sind auf dem Rezept zusätzlich anzugeben.
Wer eine abwesende Kollegin oder einen abwesenden Kollegen nicht in dessen, sondern in seiner eigenen Praxis vertritt, verwendet seine eigenen Rezeptvordrucke mit der eigenen LANR und BSNR und unterzeichnet nicht „i.V.“.
Ja, bei entsprechender Schwere des Krankheitsbildes.
Seit Anfang 2024 sind folgende Indikationen für die Botoxbehandlung hinzugekommen:
- Dystonie (= neurologische Bewegungsstörung z. B. Schiefhals, Lidkrampf, Schreibkrampf);
- spasmodische Dysphonie (= Verengung der Muskeln im Kehlkopf z. B. abnorme Stimme);
- Hyperhidrose (= übermäßiges Schwitzen z. B. Schweißhände, Schweißachseln);
- Spastik (= Verhärtung und Steifheit von Muskeln z.B. nach Schädel-Hirn-Trauma, Hirninfarkt) und
- Migräne (= mäßige bis starke Kopfschmerzen und andere Symptome)
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Honorarvertrag 2024.
Arzneimittel
Die Unterscheidung hängt hierbei von der Art der Rehamaßnahme UND vom Kostenträger ab:
Kostenträger Gesetzliche Krankenversicherung:
voll,- teil stationär UND ambulant:
- die Reha-Einrichtung (voll,- teilstationär und ambulant) stellt alle Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zur Verfügung, die im Zusammenhang mit dem Heilbehandlungsleiden stehen
- Bei einer Erkrankung akut oder chronisch, die nicht im Zusammenhang mit der Rehabilitation steht, ist die Vorstellung in der ambulanten Vertragsarztpraxis zur Verordnung erforderlich
KostenträgerRentenversicherung:
teilstationär UND ambulant:
- die Reha-Einrichtung stellt alle Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zur Verfügung, die im Zusammenhang mit dem Heilbehandlungsleiden stehen
- bei einer Erkrankung, akut oder chronisch, die nicht im Zusammenhang mit der Rehabilitation steht, ist die Vorstellung in der Vertragsarztpraxis zur Verordnung erforderlich
vollstationär:
- alle Arznei -, Heil und Hilfsmittel, auch solche für akute und chronische Erkrankungen ohne direkten Zusammenhang mit dem Heilbehandlungsanlass der Rehabilitation sind von der Rehaeinrichtung zu stellen
- Im Falle einer Akuterkrankung, welche nicht in der Reha Einrichtung behandelt werden kann, ist eine Vorstellung in der Vertragsarztpraxis erforderlich
- Patient:in kehrt nicht in Rehaeinrichtung zurück → Verordnung durch ambulante Vertragsärzt:innen zu Lasten der GKV
- Patient:in in kehrt in Rehaeinrichtung zurück → ambulante Vertragsärzt:innen sprechen Empfehlung für die notwendigen Arznei -, Heil -, und Hilfsmittel aus → Rehaeinrichtung ist für Versorgung verantwortlich
WICHTIG: Für die Fahrten zu ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen ist keine Krankentransportverordnung auszustellen. Die Patientin oder der Patient wenden sich zur Klärung der An- und Abreise direkt an den Kostenträger der Rehabilitationsmaßnahme!
Auf der Website der KV Berlin finden Sie Informationen zur Verordnung von Arzneimitteln, Medizinprodukten oder Trinknahrung. Für spezielle Fragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an die Verordnungsberatung der KV Berlin unter verordnung@kvberlin.de.
Digitale Gesundheitsanwendungen (DIGA)
Sie können grundsätzlich alle digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) verordnen, die im DiGA-Verzeichnis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistet sind. Die Verordnung erfolgt über Muster 16 (das reguläre Arzneimittelrezept) unter Angabe der zugeordneten PZN und der Bezeichnung der Anwendung. Alternativ können Patient:innen bei Vorliegen einer entsprechenden Indikation digitale Gesundheitsanwendungen bei ihrer Krankenkasse beantragen. In beiden Fällen erhalten Versicherte von ihrer Krankenkasse einen Code, mit dem die App bzw. Webanwendung freigeschaltet werden kann.
Weitere Informationen zur Verordnung von DiGA finden Sie hier.
Heil- und Hilfsmittel
Die Unterscheidung hängt hierbei von der Art der Rehamaßnahme UND vom Kostenträger ab:
Kostenträger Gesetzliche Krankenversicherung:
voll,- teil stationär UND ambulant:
- die Reha-Einrichtung (voll,- teilstationär und ambulant) stellt alle Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zur Verfügung, die im Zusammenhang mit dem Heilbehandlungsleiden stehen
- Bei einer Erkrankung akut oder chronisch, die nicht im Zusammenhang mit der Rehabilitation steht, ist die Vorstellung in der ambulanten Vertragsarztpraxis zur Verordnung erforderlich
KostenträgerRentenversicherung:
teilstationär UND ambulant:
- die Reha-Einrichtung stellt alle Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zur Verfügung, die im Zusammenhang mit dem Heilbehandlungsleiden stehen
- bei einer Erkrankung, akut oder chronisch, die nicht im Zusammenhang mit der Rehabilitation steht, ist die Vorstellung in der Vertragsarztpraxis zur Verordnung erforderlich
vollstationär:
- alle Arznei -, Heil und Hilfsmittel, auch solche für akute und chronische Erkrankungen ohne direkten Zusammenhang mit dem Heilbehandlungsanlass der Rehabilitation sind von der Rehaeinrichtung zu stellen
- Im Falle einer Akuterkrankung, welche nicht in der Reha Einrichtung behandelt werden kann, ist eine Vorstellung in der Vertragsarztpraxis erforderlich
- Patient:in kehrt nicht in Rehaeinrichtung zurück → Verordnung durch ambulante Vertragsärzt:innen zu Lasten der GKV
- Patient:in in kehrt in Rehaeinrichtung zurück → ambulante Vertragsärzt:innen sprechen Empfehlung für die notwendigen Arznei -, Heil -, und Hilfsmittel aus → Rehaeinrichtung ist für Versorgung verantwortlich
WICHTIG: Für die Fahrten zu ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen ist keine Krankentransportverordnung auszustellen. Die Patientin oder der Patient wenden sich zur Klärung der An- und Abreise direkt an den Kostenträger der Rehabilitationsmaßnahme!
Dies richtet sich nach der jeweiligen Haltbarkeit der Perücke. Im Allgemeinen kann bei täglichem Tragen sowie sachgerechter Handhabung und Pflege eine Kunsthaarperücke mindestens 6 bis 8 Monate und eine Echthaarperücke mindestens 12 bis 15 Monate getragen werden.
Eine Folgeverordnung kommt bei weiter bestehender Indikation in der Regel erst nach Ablauf der allgemeinen Haltbarkeitsdauer in Frage, richtet sich aber letztendlich nach dem tatsächlichen Verschleiß.
In der Regel haben gesetzlich Versicherte alle sechs Monate Anspruch auf eine neue Kompressionsstrumpfversorgung (bei einigen Kassen 2 x pro Jahr, unabhängig vom Monat der Versorgung. Eine Folgeverordnung ist dann erst nach Ablauf von 12 Monaten möglich).
Ausnahme „Wechselversorgung“:
Einige Krankenkassen genehmigen bei einer Erstversorgung zusätzlich eine Wechselversorgung aus hygienischen Gründen, sofern diese explizit verordnet wird. Allerdings besteht nach Erhalt der Wechselversorgung ein weiterer Anspruch erst nach Ablauf von weiteren 12 Monaten.
Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Richtlinien sind hier veröffentlicht.
Sie können die aktuelle Heilmittel-Richtlinie sowie Informationen zu den wichtigsten Änderungen auch auf der Infoseite der KV Berlin finden. Die KBV stellt ebenfalls umfangreiche Informationen, u. a. auch zu Online-Fortbildungen, bereit.
Ja. Seit dem 1. Juli 2022 kann die Behandlung von eingewachsenen Zehennägeln mit Nagelkorrekturspangen als Heilmittel verordnet werden. Dann dürfen neben Ärzt:innen auch Podolog:innen die Behandlung durchführen.
Die wichtigsten Informationen dazu hat die KBV in einer PraxisInfo zusammengestellt.
Wirtschaftlichkeitsprüfung
Alle Verordnungen unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot und auch der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Informationen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung und der wirtschaftlichen Verordnung generell finden Sie auf der Website der KV Berlin. Für spezielle Fragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an die Verordnungsberatung der KV Berlin unter verordnung@kvberlin.de.